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Ausschreibung: Arzneimittel - DE-Erfurt
Arzneimittel
Dokument Nr...: 118962-2019 (ID: 2019031409142081570)
Veröffentlicht: 14.03.2019
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DE-Erfurt: Arzneimittel
2019/S 52/2019 118962
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Legal Basis:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
Augustinerstraße 38
Erfurt
99084
Deutschland
Kontaktstelle(n): Unternehmensbereich Corporate Governance,
Geschäftsbereich Zentrale Vergabestelle
E-Mail: [1]vergabestelle@plus.aok.de
NUTS-Code: DEG01
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [2]https://plus.aok.de
I.2)Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
I.3)Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und
vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
[3]https://plus.aok.de
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten
Kontaktstellen
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Nicht-exklusive Arzneimittel-Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8
SGB V mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit zum Wirkstoff Epoetin zeta
(rekombinantes humanes Erythropoetin)
Referenznummer der Bekanntmachung: 66/2019-OH
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
33600000
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von
nicht-exklusiven Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V für
Arzneimittel zum Wirkstoff Epoetin zeta (rekombinantes humanes
Erythropoetin) im Rahmen eines sog. open-house-Modells. Allen
interessierten und geeigneten pharmazeutischen Unternehmen wird unter
Vorgabe einheitlicher Konditionen sowie eines einheitlichen
Zugangsverfahrens der Abschluss zu einer Rabattvereinbarung nach § 130a
Abs. 8 SGB V angeboten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Die
Abnahmemenge ist bei Abschluss der Vereinbarung unbekannt und
insbesondere von der Nachfrage der Versicherten, der Entwicklung der
Zahl der Versicherten, von dem Verordnungsverhalten der Vertragsärzte
und dem Abgabe- und Bevorratungsverhalten der öffentlichen Apotheken
abhängig. Die Auftraggeberin garantiert keine Mindestabnahmemengen.
Weiter Informationen siehe Punkt II.2.4) der Bekanntmachung.
II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DED
NUTS-Code: DEG
Hauptort der Ausführung:
Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen.
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Der Abschluss der Vereinbarung kann jederzeit und zu den gleichen
Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht
durchgeführt.
Interessierte pharmazeutische Unternehmen können über die unter I.1)
genannte E-Mailadresse die Teilnahmeunterlagen (Rabattvereinbarung und
das unter III.1.1) genannte Formular) anfordern.
Vereinbarungen im Rahmen dieses Modells werden im Zeitraum vom
16.4.2019 bis 31.5.2021 geschlossen. Interessenten haben die
vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Teilnahmeunterlagen
(Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und
Rabattvereinbarung) erstmals bis zum 15.4.2019, danach bis zum 15.
eines Monats bei der unter I.1) genannten Stelle einzureichen. Es kommt
auf den Zugang bei der AOK PLUS an. Fällt der 15. eines Monats auf
einen Sonnabend, Sonn-oder bundesweit gesetzlichen Feiertag, so tritt
an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Bei späterem
Eingang (nach dem 15.4.2019 bzw. 15. eines Monats) werden die
eingereichten Teilnahmeunterlagen zum 15. des darauffolgenden
Monatsberücksichtigt.
Die Rabattvereinbarung tritt bei Unterzeichnung beider Parteien bis
einschließlich 31.5.2019 am 1.6.2019 in Kraft. Liegt der Zeitpunkt der
Unterzeichnung der AOK PLUS nach dem 31.5.2019, tritt diese
Rabattvereinbarung in Kraft, sobald die AOK PLUS nach Eingang der
vollständigen und durch den pharmazeutischen Unternehmer
unterzeichneten Unterlagen die Rabattvereinbarung unterzeichnet hat.
Die Unterzeichnung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die
Teilnahmeunterlagen bei der AOK PLUS eingegangen sein müssen.
Organisatorisch ist ein Vorlauf von ca. einem halben Monat seitens der
AOK PLUS notwendig, um die Meldungen der Rabattvereinbarung
vorzunehmen. Die initiale Kennzeichnung der Rabattarzneimittel in der
Apothekensoftware erfolgt ab dem zweiten Monat, der auf die
Eingangsfrist der Teilnahmeunterlagen folgt. Bei Änderungen bzw.
Neufestsetzungen der Fristen für die Stichtagsmeldungen im bundesweiten
AOK-Vertragsmeldeportal DatRabatt kann dieser Zeitpunkt variieren. Mit
allen pharmazeutischen Unternehmern, die die Teilnahmevoraussetzungen
erfüllen und dies durch ihre Unterschrift auf den angeforderten
Unterlagen bestätigen, wird eine Rabattvereinbarung abgeschlossen.
Der Vertrag endet spätestens am 31.5.2021, unabhängig vom Datum des
Vertragsschlusses. Die AOKPLUS behält sich vor, das
open-house-Verfahren insbesondere im Falle des Abschlusses von
exklusiven Rabattvereinbarungen vorzeitig zu beenden. In diesem Fall
enden die bereits geschlossenen Verträge nach Maßgabe der vertraglichen
Bestimmungen. Den Erfahrungen der AOK PLUS nach treten exklusive
Rabattvereinbarungen in der Regel acht bis zwölf Monate nach der
Veröffentlichung der entsprechenden Ausschreibungsbekanntmachung im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die künftigen
Vertragspartner im open-house-Modell werden gebeten, sich diesbezüglich
regelmäßig im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu
informieren.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind
nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des
dynamischen Beschaffungssystems
Beginn: 16/04/2019
Ende: 31/05/2021
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.12)Angaben zu elektronischen Katalogen
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Teilnahmebedingungen
III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
III.1.5)Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen
III.2)Bedingungen für den Auftrag
III.2.2)Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:
Darlegung der besonderen Bedingungen: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V
können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. §
4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der
Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils
angebotenen Arzneimittel bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass
Arzneimittel im Geltungsbereich des AMG nur durch einen
pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden dürfen, der
seinen Sitz im Geltungsbereich des AMG, in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1
AMG). Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen Unternehmers können
sich nur dann beteiligen, wenn sie selbst pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 4 Abs.18 AMG hinsichtlich der jeweils angebotenen
Arzneimittel sind.
III.2.3)Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen
Beschaffungssystem
IV.1.4)Angaben zur Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer oder
Lösungen im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs
IV.1.6)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Tag: 31/05/2021
IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur
Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber
IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
eingereicht werden können:
Deutsch
IV.2.6)Bindefrist des Angebots
IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Tag: 01/06/2021
Ortszeit: 23:59
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
VI.2)Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Hinweis: Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um
die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie
(2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an
Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten,
erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden
Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die
daraus resultierenden Vorgaben ("Pflichtfelder"), wie bspw. die
Verfahrensbezeichnung "offenes Verfahren", "Zuschlagskriterien" und
"Bedingungen für die Öffnung der Angebote" sind einzig der Nutzung
dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform
geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung
unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen
Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Villemombler Straße 76
Bonn
53123
Deutschland
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): §134
Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die
Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die
Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über
den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform
zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information
über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter
ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung
der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information
auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist
auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim
betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die
Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer
Dringlichkeit gerechtfertigt ist.... § 135 Unwirksamkeit. (1)Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134verstoßen hat... § 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist
unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt);
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... §
168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet,
ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine
Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die
Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
11/03/2019
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2. https://plus.aok.de/
3. https://plus.aok.de/
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Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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