(1) Searching for "2020090917543850521" in Archived Documents Library (TED-ADL)
Ausschreibung: Hausverwalterleistungen für staatliche Wohnanlage in Mainburg (Lkr. Kelheim) - DE-Landshut
Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien im Eigenbesitz
Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von eigenen Wohnimmobilien
Dokument Nr...: 885867-2020 (ID: 2020090917543850521)
Veröffentlicht: 10.09.2020
*
Hausverwalterleistungen für staatliche Wohnanlage in Mainburg (Lkr. Kelheim)
VERGABEUNTERLAGEN
2020TSP000007
Hausverwalterleistungen für staatliche Wohnanlage in Mainburg
(Lkr. Kelheim)
Öffentliche Ausschreibung (UVgO)
Ausschreibung
AUFTRAGGEBER
Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540, 84028 Landshut, Deutschland
01.09.2020
Inhaltsverzeichnis
Vergabeunterlagen...............................................................................................................
............................................ 1
Projektinformation
................................................................................................................................
.................... 1
Vergabeunterlagen...............................................................................................................
.................................... 3
00_Aufforderung_zur_Angebotsabgabe-öffentlich
(national)........................................................................... 3
01_Leistungsbeschreibung_Mainburg
............................................................................................................. 7
02_Beschreibung_Wohnanlage
....................................................................................................................... 35
02a_Anlage_1_Grundrisse_mit_Außenansicht_und_Katasterplan.................................................................. 42
02b_Anlage_2_Grundrisse_EG_OG...................................................................................................
............. 43
02c_Anlage_3_Außenanlagenplan
.................................................................................................................. 44
02d_Anlage_4_Freianlagen_Pflege_Hausverwaltung
..................................................................................... 45
03_Verwaltervertrag_Mainburg....................................................................................................
.................... 46
04_Bewertungsmatrix_Mainburg....................................................................................................
.................. 58
05_Bietererklärung.............................................................................................................
.............................. 61
06_Bietergemeinschaftserklärung................................................................................................
.................... 62
07_Erklärung_Scientology
...............................................................................................................................
63
08_Eigenerklärung zur
Eignung.......................................................................................................................
66
08a_Erklärung über die Erlaubnis nach 34c
GewO...................................................................................... 74
09_Erklärung_deutsche_englische_Sprache........................................................................................
........... 76
10a_Wohnungsmietvertrag_klein...................................................................................................
.................. 77
10b_Wohnungsmietvertrag_mittlere_Wohnung........................................................................................
....... 88
10c_Wohnungsmietvertrag_groß...................................................................................................
.................. 100
11_Hausordnung..................................................................................................................
............................ 112
12_Wohnungsgeberbestaetigung
.................................................................................................................... 115
13_Formblatt_Objektbesichtigung.................................................................................................
................... 117
14_Infoblatt_DSGVO_an_Mieter....................................................................................................
.................. 118
15_Vereinbarung_DS..............................................................................................................
......................... 120
16_Zusatzvereinbarung...........................................................................................................
......................... 126
17_Sondervereinbarung-Bank
......................................................................................................................... 130
Produkte/Leistungen
................................................................................................................................
................ 132
Kriterienkatalog
................................................................................................................................
........................ 135
Anlagen
................................................................................................................................
.................................... 137
i
VERFAHRENSINFORMATIONEN
Ausschreibung
01.09.2020
Verfahren: 2020TSP000007 - Hausverwalterleistungen für staatliche Wohnanlage in Mainburg
(Lkr. Kelheim)
INFORMATIONEN ZUR AUSSCHREIBUNG
ALLGEMEIN
Auftragsnummer 2020TSP000007
Auftragsbezeichnung Hausverwalterleistungen für staatliche Wohnanlage in Mainburg (Lkr. Kelheim)
VERFAHREN
Auftraggeber Regierung von Niederbayern
Liefer-/Ausführungsort 84048 Mainburg
Leistungsart Dienstleistungsauftrag
Vergabeart Öffentliche Ausschreibung (UVgO)
VERFAHRENSEIGENSCHAFTEN
Losweise Vergabe Nein
Art der losweisen Vergabe
Zuschlagskriterium Wirtschaftlichstes Angebot
Berechnungsmethode: Freie Verhältniswahl Preis/Leistung
Gewichtung: 70%: 30%
Klassifizierungen Code Bezeichnung
70200000-3 Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien im Eigenbesitz
70210000-6 Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von eigenen Wohnimmobilien
ANGEBOTE
Mehrere Hauptangebote
zugelassen
Mehrere Hauptangebote sind zulässig
Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen
Nachlass Ja
Skonto zugelassen Nein
Skonto Zahlungsziel Tag(e)
Verwendung elektronischer
Mittel
Die Einreichung der Angebote/Teilnahmeanträge darf nur elektronisch erfolgen
URL für elektronische Angebote https://www.auftraege.bayern.de
Zulässige Signaturen Textform nach 126b BGB
TERMINE
ALLGEMEIN
Vorausgegangene
Vorinformation
Nein
Besondere Dringlichkeit Nein
BEKANNTMACHUNG
Bekanntmachung 03.09.2020
Vorinformation
ANGEBOTE UND BEWERTUNG
Frist Bieterfragen 30.09.2020 10:00
Angebotsfrist 07.10.2020 10:00:00
Bindefrist 06.11.2020
Versand Vorabinformation
AUFTRAGSDAUER
Beginn 15.12.2020
Verfahrensinformationen - 1/2
1
Ende 31.12.2023
Anmerkungen Der Auftrag kann zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden.
ELEKTRONISCHE TEILNAHME
Bitte melden Sie sich auf der Bekanntmachungsplattform unter
https://www.auftraege.bayern.de
mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Sofern Sie im System noch nicht registriert sind, können Sie dies auf der Plattform vornehmen.
Die Registrierung ist kostenfrei.
Anschließend können Sie auf der Startseite bspw. nach dem Titel des Verfahrens über die Direktsuche als Suchbegriff suchen.
Folgen
Sie anschließend der Anleitung im System, um an dem Verfahren teilzunehmen.
BIETERFRAGEN
Bieterfragen müssen bis spätestens 30.09.2020 10:00 Uhr eingegangen sein.
Für später eingehende Fragen wird deren Beantwortung nicht zugesichert.
Bieterfragen müssen unter "Nachrichten" im eVergabe Bieterassistenten gestellt, sowie Antworten dort geprüft werden.
Den Assistenten erreichen Sie unter folgender Adresse: https://www.auftraege.bayern.de
Fragen auf anderen Kommunikationswegen, wie telefonische, schriftliche oder E-Mail Anfragen werden nicht beantwortet.
Hinweis: Sie erhalten unmittelbar nach Beantwortung einer Bieterfrage eine Benachrichtigung per E-Mail über das Vorliegen von
Antworten im Bieterassistenten. Sie müssen daher alle Antworten im Assistenten prüfen und dort zur Kenntnis nehmen.
Verfahrensinformationen - 2/2
2
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für die
Übernahme einer Hausverwaltertätigkeit inkl. Mietvertragsmanagements im Rahmen einer
Vollmacht für eine Wohnanlage in Mainburg (Lkr. Kelheim)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Regierung von Niederbayern plant die
Übernahme einer ggfs. erweiterten Hausverwaltertätigkeit inkl. Mietvertragsmanagements (und abschluss)
im Rahmen einer Vollmacht für eine Wohnanlage in Mainburg (Lkr. Kelheim) entsprechend
zu beauftragen.
Die genaue Beschreibung des Auftrags entnehmen Sie bitte der anliegenden Leistungsbeschreibung
und den weiteren Unterlagen.
Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle (GbD) ist die Regierung von Niederbayern.
Hinweise zum Vergabeverfahren
Es handelt sich um eine Vergabe nach UVgO im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung gem.
9 Abs. 1 UVgO.
Die (ggfs. erweiterte) Hausverwaltertätigkeit inkl. Mietvertragsmanagement soll an den oben genannten
drei Standorten erfolgen.
Der Auftraggeber behält sich vor, das Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn
es kein wirtschaftliches Ergebnis gebracht hat.
Der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft erklärt sich mit Abgabe eines Angebots einverstanden,
dass sämtliche mit dieser Ausschreibung in Zusammenhang stehenden und in den Bieterunterlagen
enthaltenen persönlichen Daten zu internen Verwaltungszwecken elektronisch aufgezeichnet
und gespeichert werden.
Auftraggeber
Der Freistaat Bayern und seine Vertreter werden im Folgenden als Auftraggeber (AG bzw. Regierung
von Niederbayern) bezeichnet.
Ansprechpartner beim Auftraggeber ist Frau Tamara Spitzauer, zu erreichen wie folgt:
E-Mail: Ausschreibung-GU@reg-nb.bayern.de
(Anfragen bitte immer an diese Emailadresse versenden.)
Telefon: +49 (871) 808 1685
Telefax: +49 (871) 808 1002
Regierung von Niederbayern
3
- 2 -
Hinweise zur Angebotsabgabe
Die Hausverwaltung soll für die o.g. Wohnanlage (inkl. Außenanlagen und Mietvertragsmanagement)
erfolgen.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt. Die Wirtschaftlichkeit wird nach
der beiliegenden Wertungsmatrix beurteilt.
Der Bieter bzw. eine Bietergemeinschaft erklärt sich mit Abgabe eines Angebots einverstanden,
dass sämtliche in den Unterlagen enthaltenen persönlichen Daten zu internen Verwaltungszwecken
elektronisch aufgezeichnet und gespeichert werden.
Bieterfragen/Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Wir bitten Sie, Fragen und Hinweise zu den Unterlagen unverzüglich und ausschließlich über das
Online-Portal zu richten: www.auftraege.bayern.de
Enthalten die Vergabeunterlagen oder die dem Bieter mitgeteilten übergebenen oder zugänglich gemachten
Unterlagen oder sonstigen Informationen nach seiner Auffassung Unklarheiten, Fehler oder
Verstöße gegen geltendes Recht, so muss der Bieter den Auftraggeber unverzüglich nach Erkennen
dieser Unklarheiten und vor Angebotsabgabe darauf hinweisen.
Andernfalls kann er sich auf eine Unklarheit, einen Fehler oder einen Rechtsverstoß nicht berufen.
Lassen sich Unklarheiten nicht aufklären, muss der Bieter diese als von ihm zu tragendes Risiko
übernehmen und in sein Angebot einkalkulieren.
Weniger als neun Tage vor Ablauf der Angebotsfrist angeforderte Informationen/Auskünfte gelten als
nicht mehr rechtzeitig angefordert. Diese muss der Auftraggeber nicht mehr beantworten. Rechtzeitig
angeforderte Auskünfte bzw. Informationen über die Vergabeunterlagen werden unverzüglich und
höchstens bis sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilt.
Gewährleistung
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Unterlagen evtl. unzutreffende und/oder unvollständige
Angaben enthalten können. Der Auftraggeber übernimmt hierfür keine Garantie oder Gewährleistung.
Die Bieter müssen sich über die bestehenden Gegebenheiten sowie über die zu erbringenden
Leistungen vielmehr selbst ein Bild verschaffen. Die Bieter haben etwaige Risiken aus unrichtigen
oder unvollständigen Angaben in ihre Angebotskalkulation einzubeziehen.
Die Bieter bestätigen mit ihrem Angebot, sich ausreichend über die tatsächlichen Voraussetzungen
des Angebotes informiert zu haben. Sie erkennen an, dass der Auftraggeber keine Gewähr für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen und Informationen übernimmt und ihnen insoweit
keine Schadensersatzansprüche zustehen.
Inhaltliche Anforderungen
Die inhaltlichen Anforderungen an das Angebot ergeben sich aus den dieser Angebotsaufforderung
beiliegenden Unterlagen.
Frist zur Angebotsabgabe
Das Angebot bitten wir bis spätestens Mittwoch, den 07.10.2020 - 10:00 Uhr bei
der o.g. Stelle einzureichen.
Das Angebot sowie sämtliche Anlagen, Nachweise, Erklärungen etc. sind in deutscher Sprache abzufassen
und elektronisch einzureichen.
Die ermittelten Preise sind in das beiliegende Preisblatt (Excel- Datei) einzutragen. Hierbei sind die
Preise in Euro und Bruchteile in vollen Cent anzugeben.
4
- 3 -
Ggf. anfallende Übersetzungskosten des Bieters werden vom Auftraggeber nicht erstattet.
Änderungen des Bieters an seinen Unterlagen müssen zweifelsfrei sein.
Änderungen und Ergänzungen des Bieters an den Vertragsunterlagen sind unzulässig, soweit sie
nicht ausdrücklich zugelassen sind.
Vergütung der Angebote
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Für Anlagen, die vom Bieter gefordert oder aus eigenen
Stücken dem Angebot beigefügt werden, werden keine Kosten erstattet.
Bietergemeinschaften
Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft ist das Formblatt Bietergemeinschaft vollständig ausgefüllt
und unterschrieben mit dem Angebot einzureichen. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch
für die Erfüllung der angebotenen Leistungen und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder
der Bietergemeinschaft zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter
für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen.
Besondere Anforderungen an die Hausverwaltung und dessen Personal:
Da die Wohnanlagen vorrangig mit anerkannten Flüchtlingen belegt werden soll, ist es absolut notwendig,
dass das für diese Anlagen einzusetzende Personal besonders sorgfältig ausgewählt wird.
Außerdem muss gewährleistet sein, dass das eingesetzte Personal der deutschen und zusätzlich der
englischen Sprache mächtig ist und nicht häufig wechselt.
Zuschlagskriterien
Den Zuschlag erhält das Unternehmen, welches das wirtschaftlichste Angebot nach den vom Auftraggeber
gesetzten Wertungskriterien abgibt. Auf die anliegende Wertungstabelle wird verwiesen.
Mindestanforderungen
Bieter müssen seit dem 01.03.2019 die Erlaubnis nach 34c Gewerbeordnung (GewO) besitzen
und nachweisen (siehe Anlage 08a).
Einzureichende Unterlagen / erforderliche Angaben entnehmen Sie bitte der entsprechenden
Leistungsbeschreibung
Angaben, Erklärungen und Nachweise, die von einem Bewerber nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist
vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist bei
dem Bieter nachgefordert werden.
Reicht der Bieter die geforderten Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb einer vom Auftraggeber
verbindlich gesetzten Nachfrist ein, so wird das Angebot ausgeschlossen.
Sollen zur (Teil-)Leistungserbringung weitere Unternehmen durch den Bieter beauftragt werden, ist
für jedes Unternehmen jeweils das ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung für Unternehmen
zur Eignung (siehe Anlage 08) vorzulegen.
5
- 4 -
Nebenangebote sind nicht zulässig.
Zuschlags- und Bindefrist
Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 06.11.2020.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung
beteiligen, werden ausgeschlossen.
Wir freuen uns auf Ihr Angebot und verbleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Regierung von Niederbayern
6
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 1 von 28
Stand: 21.08.2020
Öffentliche (nationale) Ausschreibung der hausverwalterlichen
Betreuung einer staatlichen Wohnanlage in der Brechhausstraße 2
u. 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt
Mietvertragsmanagement
L e i s t u n g s b e s c h r e i b u n g
Ansprechpartner
Regierung von Niederbayern
Frau Tamara Spitzauer
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
7
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 2 von 28
Inhalt
1 Auftragsbeschreibung 3
1.1 Gegenstand der Ausschreibung 3
1.2 Beschreibung der Wohnanlage 4
2 Organisatorischer Ablauf der Ausschreibung 7
2.1 Hinweise zur Kalkulation 7
2.2 Fragen zur Ausschreibung 21
2.3 Angebotsabgabe 21
2.4 Aufklärungsgespräche 22
3 Organisation 23
3.1 Personaleinsatz 24
3.2 Technische Ausstattung 25
4 Ausstattung zur Leistungserbringung 25
4.1 Flächen, Räume 25
4.2 IuK Ausstattung 26
5 Rahmenbedingungen Leistungsdurchführung 26
6 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers 26
7 Leistungsvergütung 27
8 Vertragliche Regelungen 28
8.1 Vorgesehene Vertragsdauer 28
8.2 Haftung 28
8
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 3 von 28
1 Auftragsbeschreibung
Der Freistaat Bayern hat 2016 auf einer ca. 1.573 m großen Fläche auf den Grundstücken
der Brechhausstraße 2 und 2 a, Gemarkung Mainburg im Rahmen des
Sofortprogrammes Wohnen für anerkannte Flüchtlinge des Freistaates Bayern eine
staatliche Wohnanlage bestehend aus zwei Wohngebäuden und einem Nebengebäude, für
anerkannte Flüchtlinge, errichtet.
Die Wohnanlage dient vorrangig der Vermietung an anerkannte Flüchtlinge sowie bis zu
rund 30 % an heimische Bedürftige der Stadt Mainburg.
Diese Wohnanlage (samt Freiflächen) soll durch ein Hausverwaltungsunternehmen betreut
werden.
1.1 Gegenstand der Ausschreibung
Die im Folgenden aufgelisteten Dateien sind Bestandteil der Ausschreibung und sind zur
Angebotserstellung zu verwenden:
01_Leistungsbeschreibung.pdf
01a_Preisblatt.xlsx
02_Beschreibung_Wohnanlage.pdf
02a_Anlage_1_Grundrisse_mit_Außenansicht_und_Katasterplan.pdf
02b_Anlage_2_Grundrisse_EG_OG.pdf
02c_Anlage_3_Außenanlagenplan.pdf
02d_Anlage_4_Freianlagen_Pflege_Hausverwaltung.pdf
03_Verwaltervertrag_Mainburg.pdf
04_Bewertungsmatrix.pdf
05_Bietererklärung.pdf
06_Bietergemeinschaftserklärung.pdf
07_Erklärung_Scientology.pdf
08_Eigenerklärung_zur_Eignung.pdf
9
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 4 von 28
08a_Erklärung über die Erlaubnis nach 34c GewO.pdf
09_Erklärung_deutsche_englische_Sprachkenntnis.pdf
10a_Wohnungsmietvertrag_kleine_Wohnung.pdf
10b_Wohnungsmietvertrag_mittlere_Wohnung.pdf
10c_Wohnungsmietvertrag_große_Wohnung.pdf
11_Hausordnung.pdf
12_Wohnungsgeberbestätigung.pdf
13_Formblatt Objektbesichtigung.pdf
14_Infoblatt_DSGVO_an_Mieter.pdf
15_Vereinbarung_DS.pdf
16_Zusatzvereinbarung.pdf
17_Sonververeinbarung-Bank.pdf
Die aufgeführten Unterlagen werden Vertragsbestandteil. Bitte überprüfen Sie die Unterlagen
auf Vollständigkeit. Bitte beachten Sie außerdem, dass Sie bei der Einreichung Ihres Angebots
die unter Ziffer 2.3 aufgeführten Unterlagen vollständig vorlegen.
1.2 Beschreibung der Wohnanlage
Die Wohnanlage besteht aus zwei Wohngebäuden (zweigeschossig) und einem
Nebengebäude mit einem Müllraum für die Neubauten und einem Abstellraum, der
ausschließlich durch die Bewohner des bestehenden Wohnhauses mit Sozialwohnungen
genutzt wird.
Das Haus 1 bietet Platz für eine kleine Wohnung mit ca. 49,34 m und zwei große
Wohnungen mit je ca. 98,31 m. Daneben befinden sich in dem Gebäude ein Mehrzweckraum
mit Unisex-Toilette, ein Büroraum, ein Abstellraum sowie ein Raum für die Technik der beiden
Wohngebäude.
10
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 5 von 28
Die kleine Wohnung im Erdgeschoss mit ca. 49,34 m verfügt über
eine Wohnküche (mit Herd- und Spülmaschinenanschluss, ohne Elektrogeräte),
zwei Schlafräume,
ein Sanitärbereich mit Dusche, Doppelwaschbecken, WC und eigenem
Waschmaschinenanschluss sowie
einem Abstellraum
Die beiden großen Wohnungen im Erdgeschoss bzw. 1. Obergeschoss mit ca. 98,31 m
verfügen je über
eine Wohnküche (mit Herd- und Spülmaschinenanschluss, ohne Elektrogeräte),
vier Schlafräume,
ein Sanitärbereich mit Dusche, Doppelwaschbecken, WC und eigenem
Waschmaschinenanschluss,
ein separates WC mit Einzelwaschbecken
zwei Abstellräume
Das Haus 2 bietet Platz für zwei kleine Wohnungen mit je ca. 49,37 m und zwei mittlere
Wohnungen mit je ca. 73,51 m.
Die kleinen Wohnungen im Erdgeschoss bzw. 1. Obergeschoss mit ca. 49,37 m
verfügen je über
eine Wohnküche (mit Herd- und Spülmaschinenanschluss, ohne Elektrogeräte),
zwei Schlafräume,
ein Sanitärbereich mit Dusche, Doppelwaschbecken, WC und eigenem
Waschmaschinenanschluss sowie
einem Abstellraum
11
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 6 von 28
Die beiden mittleren Wohnungen im Erdgeschoss bzw. 1. Obergeschoss mit ca. 73,51 m
verfügen je über
eine Wohnküche (mit Herd- und Spülmaschinenanschluss, ohne Elektrogeräte),
drei Schlafräume,
ein Sanitärbereich mit Dusche, Doppelwaschbecken, WC und eigenem
Waschmaschinenanschluss
ein separates WC mit Einzelwaschbecken
zwei Abstellräume
Alle Wohnungen verfügen außerdem über je
einen Satellitenanschluss für Rundfunk- und Fernsehempfang => hierdurch ist das
Anbringen weiterer Außenantennen durch die Mieter untersagt
einen Telefonanschluss (Anbieter ist durch den Mieter selbst zu wählen).
Die Wohnungen in den Obergeschossen der beiden Wohngebäude werden über eine
gemeinsame Ebene mit offener Treppe erreicht.
Auf dem Grundstück befinden sich zudem
sieben KFZ-Stellplätze
eine Abstellmöglichkeit für Fahrräder
ein Kinderspielplatz (mit einem Spielgerät)
Der Kinderspielplatz wird ebenfalls von den Bewohnern des bestehenden Wohnhauses
mit Sozialwohnungen genutzt.
Die verkehrsmäßige Erschließung erfolgt über die direkt angrenzende Brechhausstraße und
Pötzmeser Straße und mit einem Fußwegenetz zu den einzelnen Wohnungen.
Die Wohnanlage erhält eine abwechslungsreiche Bepflanzung aus raumprägenden Bäumen,
gliedernden Hecken und pflegeleichten Mischpflanzungen. Im Bereich des Spielplatzes sind
ungiftige Wild- und Blühgehölze vorgesehen.
12
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 7 von 28
Auf dem Areal der Wohnanlage befindet sich ein Bestandsgebäude, welches bestehen bleiben
wird. Leistungen für das Gebäude sind nicht Gegenstand dieser Ausschreibung. Inwieweit die
im Umgriff um das Gebäude befindlichen Außenanlagen Gegenstand dieser Ausschreibung
sind, lässt sich dem Außenanlagenplan entnehmen.
2 Organisatorischer Ablauf der Ausschreibung
2.1 Hinweise zur Kalkulation
Der Auftragnehmer erhält als Vergütung für seine Leistungen eine jährliche
Hausverwaltervergütung, mit der sämtliche Leistungen abgegolten werden.
Darüber hinausgehende Leistungen, die dafür vom Auftragnehmer nachzuweisen sind,
werden gesondert abgerechnet.
Das Angebot muss Angaben zur Höhe der geforderten Vergütung für
1. Einmalige Leistungen,
2. Objektmanagement (Hausmeisterdienst und Hausverwaltung)
3. Dokumentation und Berichtswesen
4. Reinigung (getrennt nach Gemeinschafts- u. Außenanlagenflächen)
5. Außenanlagenpflege (getrennt nach Rasen- bzw. Baum- und Strauchpflege)
6. Winterdienste (als Tagespauschale)
- einzutragen in beiliegendem Preisblatt - enthalten.
Die o.g. Leistungen haben jeweils folgenden Inhalt:
1. Einmalige Leistungen:
a) Vorbereitung des Regelbetriebs:
Die Vorbereitung des Regelbetriebs erfolgt durch den Hausverwalter.
Dieser stellt die Abstimmung und Durchführung der zur Übernahme der
Wohnanlage notwendigen Schritte sicher.
13
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 8 von 28
b) Übernahme von Wartung, Instandsetzung, sowie der Unterlagen:
Der Hausverwalter übernimmt soweit erforderlich
- den Einbau von Wärmemengenzählern, Warmwasserzählern und sonstigen
Geräten zur Verbrauchsmessung, Ablesung und Abrechnungserstellung durch
einen zu beauftragenden Dritten.
Die Abrechnung der Heiz und Warmwasserkosten bzw. der sonstigen Medien
gegenüber den Mietern bzw. dem Vermieter hat durch den Hausverwalter zu
erfolgen.
- vom AG (bzw. vom Staatlichen Bauamt Landshut / von der Regierung von
Niederbayern) alle Gebäude mit ggfs. erforderlichen Unterlagen sowie
Schlüsseln und bestätigt deren Erhalt.
- arbeitet sich in diese Unterlagen ein, prüft die gesamte Bestandsdokumentation
auf Vollständigkeit und Richtigkeit (insbesondere Bedienungs- und
Wartungsanleitungen, Bestandszeichnungen, etc.), korrigiert eventuell darin
enthaltene Fehler und bestätigt gegenüber dem AG, dass ihm eine
ausreichende Dokumentation übergeben wurde, damit dieser seinen Pflichten
im Rahmen der Beauftragung vollumfänglich nachkommen kann.
Diese Leistungen sind mit einem einmaligen Pauschalpreis zu kalkulieren.
2. Objektmanagement:
a) Hausmeister:
Der Hausmeister ist für die beiden Wohngebäude der Wohnanlage, das
Nebengebäude und die dazugehörigen Außenanlagen zuständig.
Er übernimmt alle allgemein üblichen hausmeisterlichen Dienste
(inkl. die Bereitstellung aller Mülltonnen zum Abholort (ggfs. an der Straße) bzw.
Rückstellung in den Mülltonnenbereich zu den jeweiligen Abholturni, den Austausch
/ Beschaffung von Leuchtmitteln der Außenbeleuchtung, der Beleuchtung der
Wohnungs- und Hauseingänge, der Beleuchtung in den Gemeinschaftsräumen,
14
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 9 von 28
sowie der Beleuchtung in den Abstell- und Müllräumen, siehe auch Hinweisblatt der
IHK Regensburg zu Hausmeisterdiensten)
Weiterhin sichert er einen reibungslosen Gebäude- und Vermietungsbetrieb, soweit
dies nicht Aufgabe des Hausverwalters ist.
Diese Leistungen sind mit einem jährlichen Pauschalpreis für die gesamte
Wohnanlage zu kalkulieren.
b) Hausverwaltung:
Der Hausverwalter übernimmt die Managementleistung innerhalb der
Gebäudebewirtschaftung (einschl. der Veranlassung und Koordination von
erforderlichen Wartungsarbeiten an den techn. Einrichtungen und Anlagen, z.B.
Heizung, Rauchmelder etc.) und erbringt durch selbständiges Agieren eine
intensive Betreuung der Objekte.
Er ist der zentrale Ansprechpartner vor Ort für die Mieter.
Der Hausverwalter ist für die gesamte Wohnanlage zuständig und übernimmt
insbesondere in den Bereichen Vermietungsmanagement alle Aufgaben eines
Eigentümers in Abstimmung mit dem AG.
Die Verantwortung des Hausverwalters besteht insbesondere aus:
- dem Einbau von Wärmemengenzählern, Warmwasserzählern und
sonstigen Geräten zur Verbrauchsmessung, Ablesung und
Abrechnungserstellung durch einen zu beauftragenden Dritten (soweit
erforderlich).
- Die Abrechnung der Heiz und Warmwasserkosten bzw. der sonstigen
Medien gegenüber den Mietern bzw. dem Vermieter hat durch den
Hausverwalter zu erfolgen.
- Umsetzung des Belegungskonzeptes der Regierung von Niederbayern
durch Vermietung der Wohnungen, inkl. der Vereinnahmung der Mieten
und Nebenkostenvorauszahlungen (mit außergerichtlichem
Mahnverfahren, d. h. ohne Beauftragung eines Rechtsanwaltes
(Inkassogeschäft). Sollte dieses Verfahren erfolglos verlaufen, ist über die
Regierung von Niederbayern das zuständige Landesamt für Finanzen zur
15
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 10 von 28
Durchführung eines gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahrens zu
beauftragen.)
- Vierteljährliche Abführung der eingenommenen Nettomieten an die
Regierung von Niederbayern
- Vereinnahmung von Kautionen, Anlegen der Kautionen auf entsprechende
Konten und Rückzahlung bei Auszug
- Abrechnung der Nebenkosten mit den Mietern (sofern umlagefähig) und
mit der Regierung von Niederbayern (bei nicht-umlagefähigen
Nebenkosten)
- Die hierbei für das Mietkonto bzw. die Kautionskonten anfallenden
Kontoführungsgebühren können weder den Mietern noch der Regierung
von Niederbayern in Rechnung gestellt werden, sondern sind mit dem
jährlichen Pauschalpreis abgegolten
- Durchführung von Besichtigungsterminen mit Mietinteressenten
- Übergabe bzw. Rücknahme der Wohnungen (inkl. Protokoll und
Wohnungsgeberbestätigung)
- Überprüfung der Durchführung von Schönheits- und Kleinreparaturen
durch die jeweiligen Mieter inkl. Anmahnung (und ggfs. Ersatzvornahme in
Absprache mit dem AG bzw. der Regierung von Niederbayern)
- Zuständig für die Einhaltung der gültigen gesetzlichen und technischen
Vorschriften, Verkehrssicherungspflicht, Unfall- und Brandschutz,
Gefährdungsbeurteilung
- Zuständig für die Einhaltung der Hausordnung
- Meldung von zufällig festgestellten oder dem AN gemeldeten Mängeln im
Rahmen der Instandhaltung bzw. an "Dach u. Fach", sowie am Grundstück
an die Regierung von Niederbayern.
- Sicherstellung der Zugänglichkeit für die Durchführung von notwendigen
Instandhaltungs-/ Instandsetzungsmaßnahmen für das Staatliche Bauamt
Landshut.
- Kontakte zu den Mietern, Ansprechpartner der Mieter und des AG bzw. der
Regierung von Niederbayern in allen Belangen der Wohnanlage (auf
16
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 11 von 28
Anforderung der Regierung von Niederbayern sowie telefonisch,
schriftlich oder per E-Mail).
- Sicherstellung der Erreichbarkeit des Hausverwalters und des
Hausmeisters gem. 3.1 der Leistungsbeschreibung.
=> Benennung eines verantwortlichen Hausverwalters und Hausmeisters
=> Sicherstellung, dass diese während der angegebenen Zeiten für den
AG bzw. die Mieter erreichbar sind.
Für Abwesenheit, Krankheit oder Urlaub ist ein kompetenter
Stellvertreter zu bestellen. Der AN hat dem AG und der Regierung
von Niederbayern eine vollständige Liste mit allen relevanten
Kontaktdaten (Hausanschrift, Telefon, Telefax, E-Mail) der
Ansprechpartner zu übergeben. Änderungen sind zeitnah dem AG und
der Regierung von Niederbayern mitzuteilen
- Überwachung der vom Hausverwalter ggfs. beauftragten Fremdfirmen
(Subunternehmer)
- Teilnahme an Jours Fixes mit AG bzw. der Regierung von Niederbayern
(ca. 4 mal pro Jahr)
Diese Leistungen sind mit einem jährlichen Pauschalpreis für die gesamte
Wohnanlage zu kalkulieren.
17
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 12 von 28
3. Dokumentation und Berichtswesen:
Erstellung und halbjährliche Vorlage (jeweils spätestens am 31. Juli des laufenden
bzw. am 31.Januar des Folgejahres) folgender Dokumentation (in Papier- und
Dateiform) an den AG und an die Regierung von Niederbayern:
- Dokumentation von vermieteten Wohnungen und erzielte Netto-Mieteinnahmen
(Übersicht von Soll- und Ist-Mieten, sowie Nachweis mittels Kontoauszügen)
- Dokumentation von Mieterwechseln und Leerständen (mit Begründungen)
sowie Mitteilung über Familienzuwachs
Diese Leistungen sind mit einem jährlichen Pauschalpreis für die gesamte
Wohnanlage zu kalkulieren.
Wichtiger Hinweis für die folgenden Leistungen:
Die im Folgenden beschriebenen Leistungen Reinigung, Außenanlagenpflege und
Winterdienst werden in der Gänze durch den AG (bzw. der Regierung von Niederbayern)
beauftragt und diesem auch in voller Höhe in Rechnung gestellt.
Teilleistungen, die jeweils für die Stadt Mainburg ausgewiesen sind, bitten wir aus
verrechnungstechnischen Gründen auch jeweils mit einem gesonderten jährlichen
Pauschalpreis für die Stadt Mainburg auszuweisen.
Diese Leistungen sind dann auch nicht umlagefähig auf die gesamte Wohnanlage, sondern
werden den Mietern des Bestandsgebäudes durch die Stadt Mainburg im Rahmen derer
Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt.
4. Reinigung
Als Kalkulationshilfe sind die beiliegenden Außenanlagenpläne zu beachten.
a) Reinigung der Gemeinschaftsflächen
- Reinigung des Mehrzweck- und Betreuungsraumes
Der Mehrzweckraum inklusive Unisex-WC mit einer Gesamtgröße von ca.
22,21 m ist jeweils einmal wöchentlich feucht zu wischen und von
angefallenem Dreck / Unrat zu befreien. Dieser ist entsprechend zu entsorgen.
18
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 13 von 28
Diese Leistungen sind mit einem jährlichen Pauschalpreis für die gesamte
Wohnanlage zu kalkulieren.
- Reinigung des Nebengebäudes
Die Räume des Nebengebäudes (Abstellraum und Mülltonnenraum) mit einer
Gesamtgröße von ca. 30,7 m sind einmal wöchentlich zu reinigen und von
angefallenem Dreck / Unrat zu befreien. Dieser ist entsprechend zu entsorgen.
Diese Leistung ist
a) für den Müllraum (ca. 19,51 m) für die Regierung von Niederbayern für
die gesamte Wohnanlage bzw.
b) für den Abstellraum (ca. 10,57 m) für die Stadt Mainburg
mit einem jährlichen Pauschalpreis zu kalkulieren.
b) Reinigung der Außenanlagen:
Als Kalkulationshilfe ist der beiliegende Außenanlageplan zu beachten.
Grünanlagen (Fläche: ca. 446,7 m)
Unter Grünanlagen sind Rasenflächen und Pflanzflächen (Beete, Rabatten,
Sträucher, Hecken, Bodendecker und Bäume) zu verstehen. Hierzu gehört
auch der Kinderspielplatz.
Die Grünanlagen sollen stets einen ordentlichen, gepflegten und sauberen
Eindruck vermitteln.
Die Grünanlagen sind unter Beachtung der Empfindlichkeit der Anlagen
2-wöchentlich manuell mittels Sichtreinigungen zu säubern.
Hierbei sind Plastik, Papier, Dosen, Flaschen, Unrat, Restmüll, Abfälle usw. auf
den Rasenflächen einzusammeln bzw. bei den Beeten, Rabatten, Sträuchern,
Hecken, Bodendeckern und Bäumen zu entfernen. Laub auf den Rasenflächen
ist aufzunehmen.
Die fachgerechte Entsorgung von Abfällen, Unrat, Laub, Dosen, Flaschen,
Restmüll, Plastik und dergleichen gehört zum Leistungsumfang. Das
aufgenommene Laub ist zur Deponie zu fahren, dies wird nicht gesondert
vergütet.
19
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 14 von 28
Das Befahren der Grünanlagen darf nur insofern erfolgen, wenn Schäden an
den Grünanlagen durch die Befahrung ausgeschlossen sind.
Der AN haftet für Schäden durch unsachgemäße Reinigung. Gleiches gilt für
den Einsatz von sonstigen Reinigungshilfen.
Diese Leistung ist
a) für die Regierung von Niederbayern für eine Fläche von ca. 369,70 m
für die gesamte Wohnanlage
bzw.
b) für die Stadt Mainburg für eine Fläche von ca. 77 m
mit einem jährlichen Pauschalpreis zu kalkulieren.
=> Verkehrsflächen (Fläche: ca. 450 m)
Unter Verkehrsflächen sind Straßen, Wege und Plätze und sonstige begehbare
Flächen, die zum Gebäude gehören, befestigte Außenanlagen,
Parkplatzflächen, Bodenabläufe, der gekieste Umgriff der beiden Gebäude und
Eingangsbereiche der Gebäude inkl. der Außentreppen zu verstehen.
Diese sind insbesondere
die sechs KFZ-Stellplätze und die Stellfläche für Fahrräder (mit
Rasenfugenpflaster ca. 91 m)
die Zufahrt mit Asphaltbelag und einem KFZ-Stellplatz (ca. 180 m)
(hiervon ca. 130 m f.d. Reg.v.NB u. ca. 50 m f.d. St. Mainburg)
der gepflasterte Fußweg auf dem Grundstücksbereich (ca. 148 m) (hiervon
ca. 130 m f.d. Reg.v.NB u. ca. 18 m f.d. St. Mainburg)
der gekieste Umgriff der beiden Gebäude (ca. 31 m)
Die Verkehrsflächen sind 2-wöchentlich maschinell oder mit entsprechenden
geeigneten Gerätschaften bzw. manuell fachgerecht mittels Sichtreinigungen zu
säubern. Weiterhin ist Gras- und Kräuterwuchs auf den Reinigungsflächen
mechanisch zu beseitigen. Straßenkehricht, Plastik, Papier, Dosen, Flaschen,
Unrat und ähnlich kleinere Abfälle sind abzukehren bzw. einzusammeln.
Herbstlicher Laubfall ist abzukehren.
20
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 15 von 28
Abfallbehälter (sofern vorhanden) sind zu entleeren und gegebenenfalls allseits
feucht auszuwischen bzw. abzuwischen und entsprechend mit Plastiktüten zu
bestücken.
Bänke (sofern vorhanden) im Außenbereich sind ggfs. 1x jährlich zu Beginn des
Sommers gem. der Herstellervorschriften zu behandeln.
Beleuchtungskörper sind bei der Reinigung feucht abzuwischen.
Die fachgerechte Entsorgung von Abfällen, Kehricht, Laub, Dosen, Flaschen,
Restmüll und dergleichen gehört zum Leistungsumfang.
Wildkrautvertilgungsmittel (z.B. Salze, ätzende Stoffe) dürfen nicht verwendet
werden. Thermische Wildkrautbeseitigung ist nicht erlaubt.
Übermäßige Staubentwicklung bei den Kehrarbeiten ist zu vermeiden.
Geräte und Hilfsmittel werden von AN gestellt.
Diese Leistung ist
a) für die Regierung von Niederbayern für eine Fläche von ca. 382,00 m
für die gesamte Wohnanlage
bzw.
b) für die Stadt Mainburg für eine Fläche von ca. 68,00 m
mit einem jährlichen Pauschalpreis zu kalkulieren.
=> Öffentlicher Gehweg
Der öffentliche (asphaltierte) Gehweg im Bereich der Pötzmeser Straße hat
eine Fläche von ca. 18 m. Er ist wie die Verkehrsflächen zu reinigen.
Diese Leistungen sind mit einem jährlichen Pauschalpreis für die gesamte
Wohnanlage zu kalkulieren.
21
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 16 von 28
5. Außenanlagenpflege
Die Außenanlagenpflege umfasst
das Mähen des Gebrauchsrasens
und
den Rückschnitt an Bäumen, Sträuchern und Hecken
(Vorsicht: Schotterrasen auf wassergebundener Oberfläche)
Als Kalkulationshilfe ist der beiliegende Außenanlageplan zu beachten.
Die Leistungen beginnen im Frühjahr (ab ca. Mai 2021) und erstrecken sich in den
Folgejahren jeweils über die volle Vegetationsperiode eines Kalenderjahres.
Die erforderlichen Teilleistungen sind ohne besondere Anordnung rechtzeitig
auszuführen.
Die Ausführung jeder Teilleistung ist der Regierung von Niederbayern anzuzeigen. Die
vorgesehenen Pflegeleistungen sind durchschnittliche Regelannahmen.
Schnittgut wird grundsätzlich Eigentum des AN und muss von diesem unverzüglich und
auf dessen Kosten entsorgt werden.
Chemische Pflanzenbehandlungsmittel zur Bekämpfung von unerwünschtem Aufwuchs
sind verboten.
Chemische Pflanzenbehandlungsmittel zur Bekämpfung von Schädlingen und
Krankheiten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des AG verwendet werden.
Bei den Arbeiten anfallender Unrat sowie Schnitt-, Mähgut und Pflanzenabfälle sind vom
AN auf dessen Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
a) Mähen und Bewässern der Rasenfläche und des Rasenfugenpflasters
(Fläche ca. 294 m)
Mähen mit Schnitthöhe 4 cm, 6 x pro Jahr von April bis September
und Bewässern der Rasenflächen und des Rasenfugenpflasters, 6 x pro Jahr von
April bis September
22
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 17 von 28
Diese Leistung ist
a) für die Regierung von Niederbayern für eine Fläche von ca. 254,00 m
für die gesamte Wohnanlage
bzw.
b) für die Stadt Mainburg für eine Fläche von ca. 40,00 m
mit einem jährlichen Pauschalpreis zu kalkulieren.
Eventualposition:
zusätzliches Mähen und Bewässern von Gebrauchsrasen pro Tag auf Anforderung
durch die Regierung von Niederbayern
Diese Leistung ist
a) für die Regierung von Niederbayern für eine Fläche von ca. 254,00 m
für die gesamte Wohnanlage
bzw.
b) für die Stadt Mainburg für eine Fläche von ca. 40,00 m
mit einem TAGESPREIS zu kalkulieren.
Der AN dokumentiert die Einsätze nach Zeit und Datum entsprechend der
versicherungstechnischen Notwendigkeit.
Diese Dokumentation ist der Regierung von Niederbayern zur Abrechnung bzw.
ansonsten jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation der Einsätze ist
die Basis für die Vergütung des zusätzlichen Mähens und Bewässerns.
b) Rückschnitt an Sträuchern und Bäumen
Rückschnitt an Sträuchern und Bäumen 1 x pro Jahr
(hauptsächlich im Frühling/Herbst).
Diese Leistungen sind mit einem jährlichen Pauschalpreis für die gesamte
Wohnanlage zu kalkulieren.
23
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 18 von 28
c) Rückschnitt an Hecken (Fläche ca. 30,7 m)
Rückschnitt an Hecken 2 x pro Jahr
Diese Leistungen sind mit einem jährlichen Pauschalpreis für die gesamte
Wohnanlage zu kalkulieren.
6. Winterdienst
Der AN übernimmt OHNE gesonderte Veranlassung durch den AG (bzw. die
Regierung von Niederbayern) die Leistungen des Winterdienstes sobald und solange
es die Witterungsverhältnisse erfordern.
Dies gilt insbesondere für
die sechs KFZ-Stellplätze (mit Rasenfugenpflaster ca. 72 m),
die Abstellfläche für Fahrräder (mit Rasenfugenpflaster ca. 19 m),
die Zufahrt mit Asphaltbelag und einem KFZ-Stellplatz (ca. 180 m)
(hiervon ca. 130 m f.d. Reg.v.NB u. ca. 50 m f.d. St. Mainburg),
die gepflasterten Fußwege auf dem Grundstücksbereich (ca. 148 m)
(hiervon ca. 130 m f.d. Reg.v.NB u. ca. 18 m f.d. St. Mainburg)
und
den öffentlichen (asphaltierten) Gehweg (ca. 18 m)
Zweck des Winterdienstes (Räum- und Streudienst) ist, die Entstehung von Glätte auf
Verkehrsflächen zu verhindern und die Benutzbarkeit und Verkehrssicherheit der
Flächen zu erhalten bzw. herzustellen, sowie bei Tauwetter den Abfluss des
Schneewassers zu ermöglichen.
Der Räum- und Streudienst hat sachgemäß und je nach Beschaffenheit der Flächen
durch den Einsatz von Groß- oder Kleingeräten oder durch Handräumung zu erfolgen.
Es ist darauf zu achten, dass Vegetationsflächen und Bäume nicht von Streugut
beaufschlagt werden.
24
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 19 von 28
Der Auftragnehmer hat die Räum- und Streuarbeiten eigenverantwortlich durchzuführen.
Er ist für den vertragsmäßigen und verkehrssicheren Zustand der Verkehrsflächen allein
verantwortlich.
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder durch die im Rahmen
dieses Vertrages eingesetzten Personen schuldhaft verursacht werden.
Soweit Dritte Schaden erleiden und den Auftraggeber in Anspruch nehmen, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich freizustellen.
Der Auftragnehmer haftet an Stelle des Auftraggebers für alle Schäden, die sich aus
einer nicht sach- oder nicht zeitgemäßen Durchführung des Winterdienstes ergeben.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Unfallverhütungs- und sonstigen der Sicherheit
dienenden Vorschriften einzuhalten.
In beigefügten Lageplan sind die innerhalb und außerhalb der Liegenschaft liegenden
Verkehrsflächen verzeichnet.
Der Winterdienst ist für die außenliegenden Verkehrsflächen innerhalb der Liegenschaft
(private Verkehrsflächen) sowie auf den Außentreppen der Gebäude zu leisten.
Der Winterdienst ist ggfs. auch für die außenliegenden Verkehrsflächen außerhalb des
Grundstückes (öffentliche Verkehrsflächen) entsprechend den Verpflichtungen der Stadt
Landshut zu leisten. Auf den öffentlichen Verkehrsflächen ist der Winterdienst in dem
Zeitraum und Turnus durchzuführen, der die Einhaltung der ortsrechtlichen Vorschriften
gewährleistet.
Auf den privaten Verkehrsflächen ist der Winterdienst so durchzuführen, dass die
Verkehrssicherheit und Benutzbarkeit der Flächen täglich im Zeitraum 06:00 Uhr bis
20:00 Uhr gewährleistet ist. Der öffentliche Gehweg im Bereich des Grundstücks hat
eine Fläche von 18 m.
Die Räumung des Parkplatzes und evtl. sonst während der Benutzung schwer zu
räumender Flächen ist so durchzuführen, dass Zeiten der geringen Belegung genutzt
werden, um die Flächen möglichst weiträumig von Schnee, Schneematsch und
vereistem Schnee zu befreien.
25
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 20 von 28
Der AN dokumentiert die Einsätze nach Zeit und Datum entsprechend der
versicherungstechnischen Notwendigkeit. Diese Dokumentation ist der Regierung von
Niederbayern zur Abrechnung bzw. ansonsten jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
Der AN dokumentiert die Einsätze nach Zeit und Datum entsprechend der
versicherungstechnischen Notwendigkeit.
Diese Dokumentation ist der Regierung von Niederbayern zur Abrechnung bzw.
ansonsten jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation der Einsätze ist die
Basis für die Vergütung des Winterdienstes.
Diese Leistung ist
a) für die Regierung von Niederbayern für eine Fläche von ca. 369,00 m
für die gesamte Wohnanlage
bzw.
b) für die Stadt Mainburg für eine Fläche von ca. 68,00 m
mit einem Tagespreis zu kalkulieren.
7. Sonderleistungen / Regiearbeiten
Eine Sonderleistung erfolgt nur auf besondere Anordnung des AG (Regierung von
Niederbayern) und kann auch nur für einzelne Wohnungen in Auftrag gegeben werden.
Hierzu wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen, die Umfang, Zeiträume und
entsprechende Verrechnungssätze beinhaltet.
Der zu erwartende Umfang an Sonderarbeiten wurde aufgrund von Erfahrungswerten
geschätzt. Der tatsächliche Umfang der Sonderarbeiten ab Vertragsbeginn bis zur
vollständigen Belegung der Wohnanlage kann daher abweichen.
Ein Anspruch auf Abruf dieser Leistung besteht nicht.
Die Abrechnung erfolgt gemäß angebotenem Viertelstundensatz und je angefangener
Viertelstunde nach Durchführung der Arbeiten (Preisangaben inkl. sonst. Nebenkosten).
Diese Leistung ist mit einem Viertelstundensatz zu kalkulieren.
26
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 21 von 28
2.2 Fragen zur Ausschreibung
Fragen zur Ausschreibung richten Sie bitte ausschließlich über das Online-Portal
www.auftraege.bayern.de
Die Fragen werden dann zeitnah beantwortet.
2.3 Angebotsabgabe
Bitte richten Sie Ihr vollständiges Angebot bis spätestens
Mittwoch, den 07.10.2020, 10:00 Uhr
an:
Regierung von Niederbayern
Frau Tamara Spitzauer
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Insbesondere sind folgende (ausgefüllte) Unterlagen abzugeben:
Organisationskonzept
Bietererklärung (Anlage)
ggf. Bietergemeinschaftserklärung (Anlage)
Scientology-Schutzerklärung (Anlage)
Erklärung deutsche und englische Sprachkenntnisse
Eigenerklärungen nach 33 UVgO (mit Referenzliste - für jeden Bieter bei
Bietergemeinschaften bzw. für jeden Nachunternehmer)
Erklärung Eignung nach 34c GewO (Anlage)
Nachweis der Eignung nach 35 UVgO
o Nachweis der geforderten Versicherung in der in der Leistungsbeschreibung
angegebenen Höhe
ggf. Formblatt Objektbesichtigung (Anlage)
Datenschutzkonzept zur Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung
27
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 22 von 28
Verzeichnis der eingereichten Unterlagen
Die Unterlagen sind elektronisch über die Vergabeplattform einzureichen.
Die Angebote haben in deutscher Sprache zu erfolgen. Die Unterlagen dürfen nicht verändert
und ausschließlich an den vorgesehenen Stellen bearbeitet werden.
Angaben, Erklärungen und Nachweise, die von einem Bewerber nicht bis zum Ablauf der
Abgabefrist vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu
bestimmenden Nachfrist bei dem Bieter angefordert werden.
Reicht der Bieter die geforderten Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb einer vom
Auftraggeber verbindlich gesetzten Nachfrist ein, so wird das Angebot ausgeschlossen.
2.4 Aufklärungsgespräche
Alle vollständigen Angebote werden vom Auftraggeber zunächst nach der anliegenden
Bewertungsmatrix gewichtet.
Da der Auftragnehmer bei der Wohnanlage den Freistaat Bayern repräsentiert, spielt sein
professionelles Auftreten für den Auftraggeber eine entscheidende Rolle.
Er kann daher die Bewerber zu einem Aufklärungsgespräch einladen, in dem sich die
Bewerber persönlich vorstellen und ihr Konzept darstellen sollen.
Bei den Gesprächen werden keine Verhandlungen über die Angebote geführt.
28
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 23 von 28
3 Organisation
Auf Basis der Daten aus dieser Leistungsbeschreibung und der beiliegenden
Objektbeschreibung hat der Bieter ein Organisationskonzept zu entwickeln.
Dieses ist dem Angebot beizulegen. Das Organisationskonzept des Bieters stellt einen
wesentlichen Inhalt des Angebotes dar. Das Konzept darf insgesamt nicht mehr als 10 Seiten
umfassen.
Aus dem Organisationskonzept des Bieters müssen Angaben zur Art und Weise, wie die
Leistungen erbracht und abgewickelt werden, ersichtlich sein. Wir bitten insbesondere um
folgende Darstellungen:
a) Ablauforganisation des Vermietungsmanagements:
Terminplanung
Regelung der Verantwortlichkeiten und Schnittstellen
b) Personaleinsatz und Qualifikation
Personalplanung für das Projekt
Anzahl, Qualifikation, Aufgaben der vorgesehenen Mitarbeiter
Regelung der Vertretung
c) Sonstige Qualitätsaspekte
Angaben zur Informations- und Kommunikationstechnik
Angaben zur technischen Ausstattung
Angaben zur Form der Nebenkostenabrechnungen
29
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 24 von 28
3.1 Personaleinsatz
Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass für die Vertragslaufzeit ausreichend Personal für
das Mietvertragsmanagement und die Koordination und Durchführung der
Wohnanlagenbetreuung, die auch zeitgleich liegen können, zur Verfügung steht.
Das hierfür zusammengestellte Team des Auftragnehmers sollte sowohl über bautechnischen
Sachverstand als auch über immobilienwirtschaftliche Fachkenntnisse verfügen.
Da der Auftragnehmer bei Betreuung der Wohnanlage den Freistaat Bayern präsentiert, legen
wir auf ein professionelles anspruchsvolles Auftreten des eingesetzten Personals besonderen
Wert.
Das Team sollte über ein sehr gutes äußeres Erscheinungsbild und perfekte deutsche
Rhetorik verfügen und zumindest ausreichend auch auf Englisch sicher kommunizieren
können, da der Mieterkreis überwiegend aus anerkannten Flüchtlingen besteht.
Vor Vertragsbeginn hat der AN dem AG und der Regierung von Niederbayern eine
vollständige Liste mit allen relevanten Kontaktdaten (Hausanschrift, Telefon, Telefax, EMail)
der Ansprechpartner zu übergeben. Änderungen sind zeitnah dem AG und der
Regierung von Niederbayern mitzuteilen.
Die telefonische Erreichbarkeit
der Hausverwaltung muss für Mieter und die Regierung von Niederbayern
Mo.-Do. von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr und Fr. von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
und
des Hausmeisters muss für Mieter und die Regierung von Niederbayern außerhalb der
o.g. Zeiten sowie an den Wochenenden für Notfälle (z.B. Heizungsausfall,
Wasserrohrbruch, etc.)
gewährleistet sein.
Abwesenheitszeiten der Ansprechpartner sind rechtzeitig bekannt zu geben.
30
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 25 von 28
3.2 Technische Ausstattung
Für die Durchführung der Vermietungen und der Nebenkostenabrechnungen muss die
Ausstattung des AN insbesondere für die Durchführung des Auftrages ausreichend sein und
die für das Vermietungsmanagement und die Nebenkostenabrechnungen mit der benötigten
Hard- und Software beim AN vorhanden sein.
Die Software muss dabei über ein Programm verfügen, dass für die fehlerfreie Erstellung von
Nebenkostenabrechnungen besonders geeignet ist.
4 Ausstattung zur Leistungserbringung
4.1 Flächen, Räume
Dem Auftragnehmer werden vom Auftraggeber in der Wohnanlage (Haus 1 EG ) folgende
Räume zur Wohnanlagenbetreuung für den Hausverwalter und dessen Personal unentgeltlich
zur Verfügung gestellt:
1 Büroraum (alleinige Nutzung) 10,49 m
1 Abstellraum (alleinige Nutzung) 5,85 m
und zur Mitnutzung
1 (Unisex-) WC 2,66 m
=> Fläche: ca. 19,00 m
Der Auftragnehmer hat die ihm (alleinige bzw. zur Mitnutzung) zur Verfügung gestellten
Räume pfleglich zu behandeln, auf eigene Kosten zu reinigen und haftet für Beschädigungen.
Ausgenommen von der Reinigung auf eigene Kosten ist die Unisex-Toilette (siehe 2.1 Punkt
4. a) der Leistungsbeschreibung).
31
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 26 von 28
4.2 IuK - Ausstattung
Der Auftragnehmer hat neben Hard- und Software auch jegliche Kosten für die Telefon- und
DV-Anbindung zu tragen (beinhaltet Gebührenaufkommen, evtl. Anschluss und
Leitungsverlegung(en), etc.).
5 Rahmenbedingungen Leistungsdurchführung
Vor Auftragsstart hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber insbesondere folgende
Informationen auszutauschen bzw. Schritte abzustimmen:
Vorlage eines Personalkonzepts
Vorstellung der vorgesehenen Mitarbeiter
Vorlage der Versicherungspolicen zur allg. Haftpflicht und zur Vermögenshaftpflicht
Weiterhin gelten die Vorgaben aus den Leistungsunterlagen.
6 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen von Bund und
Land, technische Vorschriften und Richtlinien einzuhalten, die für die sorgfältige Erfüllung des
Vertrages notwendig sind.
Der Auftragnehmer hat die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die gesetzlichen
Bestimmungen und Schutzvorschriften, insbesondere die UVV zu beachten.
Die weiteren Rechte und Pflichten ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen und dem
Vertragsentwurf.
32
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 27 von 28
7 Leistungsvergütung
Der Auftragnehmer erhält als Vergütung für seine Leistungen eine jährliche
Hausverwaltergebühr, gleichgültig, ob die Leistungen von einer Person oder von mehreren
Personen zusammen erbracht werden.
Darüber hinausgehende Leistungen, die bisher nicht im Leistungsumfang aufgenommen
(siehe Ziff. 2.1) wurden und die vom Auftragnehmer gesondert nachzuweisen sind, werden
nach deren vorheriger Genehmigung durch die Regierung von Niederbayern mit einem
pauschalen Stundensatz abgerechnet.
Das Angebot muss Angaben zur Höhe der geforderten Vergütung sowie zum Stundensatz
enthalten.
Die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.
Die Abrechnung erfolgt jährlich nach Vorlage der Abrechnung durch den Auftragnehmer,
zahlbar durch den AG in 4 gleichen Raten jeweils 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. des Jahres.
Die Abrechnung für die erste Rate erfolgt aufgrund des Vertragsbeginns am 15.12. am 01.04.
Die Jahrespauschale deckt alle sich aus dem Vertrag ergebenden Nebenkosten, wie z.B.
Telefonkosten, Portokosten, Reisespesen, Fotokopien, Kontoführungsgebühren für Miet- und
Kautionskonten, etc. ab.
33
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 u. 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Seite 28 von 28
8 Vertragliche Regelungen
8.1 Vorgesehene Vertragsdauer
Nach Ermittlung des wirtschaftlichsten und qualitativ besten Angebotes beabsichtigt der
Auftraggeber den Abschluss des Vertrages mit einer Laufzeit von drei Jahren bis zum
31.12.2023 mit dem Anbieter.
Die Laufzeit des Vertrages beginnt voraussichtlich am 15.12.2020.
Die Gebäude sind zum jetzigen Zeitpunkt bereits bewohnt. Daher ist nach momentanem Stand
nicht davon auszugehen, dass zu Beginn des Vertrags viele Neuvermietungen anfallen.
Das angestrebte Vertragsverhältnis soll für 3 Jahre abgeschlossen und anschließend mit einer
Option für die Regierung von Niederbayern ggfs. zweimal um jeweils ein Jahr verlängert
werden.
8.2 Haftung
Der Auftragnehmer hat für die Dauer des Vertrages
eine Vermögenshaftpflichtversicherung bestehend aus
o einer Kassenversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von
250.000,00 EUR
sowie
eine allgemeine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen
o 2.000.000,- pro Schadensfall für Personen,
o 1.000.000.- pro Schadensfall für Sachschäden
und
o 100.000,- für Schlüsselschäden
abzuschließen und nachzuweisen.
34
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer
staatlichen Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in
84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 02_Beschreibung_Wohnanlage.pdf
Seite 1 von 7
Beschreibung für die Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim)
samt Mietvertragsmanagement
Präambel:
Der Freistaat Bayern errichtet auf einer ca. 1.573 m großen Fläche auf den Grundstücken der
Brechhausstraße 2 und 2 a, Gemarkung Mainburg, eine Wohnanlage, bestehend aus zwei
Wohngebäuden und einem Nebengebäude, für anerkannte Flüchtlinge.
Die Wohnanlage soll vorrangig der Vermietung an anerkannte Flüchtlinge sowie bis zu 30 % an
sonstige Wohnungslose der Stadt Mainburg dienen.
Diese Wohnanlage (samt Freiflächen) soll ab 15.12.2020, durch ein Hausverwaltungsunternehmen
betreut werden.
Umfang der Hausverwaltungstätigkeiten:
Der Freistaat Bayern beabsichtigt, die o.g. Wohnanlage (samt Freiflächen) unter folgenden
Voraussetzungen an eine Hausverwaltung zu vergeben:
1. Bewirtschaftung:
Der Hausverwalter übernimmt vollumfänglich
alle notwendigen Hausverwaltertätigkeiten (entsprechend beiliegendem Verwaltervertrag)
sowie
das gesamte Mietvertragsmanagement
ab Beginn des Dienstleistungsverhältnisses für die gesamte Vertragslaufzeit.
2. Verkehrssicherungspflicht:
Der Hausverwalter übernimmt vollumfänglich die Verkehrssicherungspflicht (inkl. Räumund
Streupflicht) für die gesamte Wohnanlage samt dazugehörigen Freiflächen.
3. Vertragslaufzeit:
Das angestrebte Vertragsverhältnis soll für 3 Jahre abgeschlossen und anschließend mit der
Möglichkeit für den AG (bzw. die Regierung von Niederbayern) ggfs. zweimal um jeweils ein
Jahr verlängert werden.
35
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer
staatlichen Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in
84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 02_Beschreibung_Wohnanlage.pdf
Seite 2 von 7
4. Vermietungsmanagement:
a) Vermietung der Wohneinheiten:
Der Hausverwalter übernimmt vollumfänglich
den Abschluss und den Vollzug aller zivilrechtlicher Mietverträge an den
vorgesehenen Personenkreis inkl. der Nebenkostenabrechnungen und erhält
hierfür eine entsprechende Vergütung.
Der Hausverwalter
führt hierfür entsprechende Mietertreuhand- und Kautionskonten
und
führt vierteljährlich alle erzielten Mieteinnahmen an den Auftraggeber ab.
b) Vorgesehener Mieterkreis:
Da die Wohnanlage vorrangig der Unterbringung von anerkannten Flüchtlingen in
Deutschland dienen soll, ist zur Vermietung folgendes Vorgehen vorgesehen:
Der Hausverwalter schließt Mietverträge mit von der Regierung von
Niederbayern vorrangig vorgeschlagenen anerkannten Flüchtlingen bzw.
sonstigen Wohnungslosen der Stadt Mainburg.
Sollte dieser Personenkreis nicht ausreichend für eine vollständige Belegung der
zur Verfügung stehenden Wohnungen sein, ist die Regierung von Niederbayern
berechtigt, leer stehende Wohnungen ggfs. als Asylbewerberunterkunft zu
nutzen. Eine Belegungsverpflichtung besteht hierbei nicht.
Aufgrund des vorgesehenen Personenkreises ist mit einer erhöhten
Mieterfluktuation und einem ggfs. erhöhten Betreuungsaufwand zu rechnen.
c) Miete, Miethöhe:
Der Hausverwalter ist grundsätzlich verpflichtet, von den einzelnen Mietparteien
den vollen ortsüblichen Mietwert der Wohnung zu verlangen.
Dieser wird durch die Immobilien Freistaat Bayern - Regionalvertretung
Landshut ermittelt.
Es handelt sich hierbei allerdings um Wohnraum mit niedrigem Standard.
36
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer
staatlichen Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in
84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 02_Beschreibung_Wohnanlage.pdf
Seite 3 von 7
Sofern die genannten Mieter Leistungsempfänger im Rahmen der Sozialhilfe
(z.B. ALG II bzw. SGB XII) sind, ist Folgendes zu beachten:
- Unterschreitet die durch die Job-Center festgelegte Mietobergrenze die für
diesen Bereich geltende ortsübliche Miete, ist diese festzulegende Miete
auf das Niveau der bestehenden Mietobergrenze zu begrenzen.
- Unterschreitet die für diesen Bereich geltende ortsübliche Miete die durch
die Job-Center festgelegte Mietobergrenze, darf nicht mehr als die
geltende ortsübliche Miete verlangt werden.
Diese Mietobergrenze wird durch die jeweils zuständige Kommune bzw. das Job-
Center festgelegt und ist bei dieser ggfs. zu erfragen.
Im Falle der Nutzung einer Wohnung durch die Regierung von Niederbayern
als Asylbewerberunterkunft erfolgt diese unentgeltlich.
Weiterhin ist der Hausverwalter verpflichtet, Mieterhöhungen im Rahmen des
Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) durchzuführen und zu verlangen.
Eine Überprüfung der Miethöhe ist spätestens alle 2 Jahre, bei Eintritt
mietwertändernder Umstände (z.B. wohnwertverbessernde bauliche
Maßnahmen) und bei einem Mieterwechsel, wenn die letzte Überprüfung länger
als ein Jahr zurückliegt, in Abstimmung mit der Immobilien Freistaat Bayern -
Regionalvertretung Landshut durchzuführen.
5. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen:
Die laufenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Allgemeinen sowie an
Dach und Fach übernimmt die Regierung von Niederbayern in Abstimmung mit dem
Staatlichen Bauamt Landshut.
Unter Dach und Fach verstehen die Vertragsparteien die gesamte tragende Konstruktion
der Wohnanlage mit Fundamenten, Dach sowie Außenwänden inkl. etwaiger
Fassadenverkleidungen, Vordächer sowie außen mit dem Objekt fest verbundene Teile,
konstruktive Decken ohne abgehängte Decken, aber inkl. Unterbodenkonstruktionen,
tragende Wände sowie alle innerhalb des Mauerwerks verlegten technischen
Einrichtungen bis zum Austritt aus dem Mauerwerk in die Mieträume.
37
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer
staatlichen Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in
84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 02_Beschreibung_Wohnanlage.pdf
Seite 4 von 7
Details zur Wohnanlage und den einzelnen Wohnungen:
Im Folgenden werden die Wohnanlage und die einzelnen Wohneinheiten näher beschrieben.
Genauere Details (insbesondere zu zur Konstruktion und Ausstattung der Wohngebäude) entnehmen
Sie bitte den beiliegenden Grundrissen, sowie dem Lageplan.
1) Details zur Wohnanlage:
In der Wohnanlage werden sieben Wohneinheiten errichtet.
Diese gliedern sich auf in
drei Wohneinheiten mit ca. 49,34 m für jeweils bis zu vier Personen,
zwei Wohneinheiten mit ca. 73,51 m für jeweils bis zu sechs Personen
und
zwei Wohneinheiten mit ca. 98,31 m für jeweils bis zu acht Personen.
Insgesamt können bis zu 40 Personen die Wohnanlage bewohnen.
Die Erschließung erfolgt erdgeschossig sowie im ersten Obergeschoß im Außenbereich.
Das Obergeschoß wird über eine Ebene aus Lochstahl, die sich zwischen den beiden Gebäuden
aufspannt, mittels einer darin integrierten offenen Außentreppe erreicht. Alle Eingangstüren
befinden sich innerhalb der Erschließungszone um eine leichte Orientierung zu ermöglichen.
Im Erdgeschoß des Hauses 1 befindet sich der Technikraum für die zentrale Versorgung der
beiden Wohngebäude. An zentraler Stelle sitzt erdgeschossig zur halböffentlichen Platzfläche
orientiert der Raum, der als Gemeinschaftsraum sowie als Raum für Betreuungszwecke je nach
Bedarf - genutzt werden kann.
2) Details zu den Wohnungen:
Haus 1:
Die kleinen Wohnungen mit rund 49,34 m verfügen über:
eine offene Wohnküche (nur Anschlüsse für Küche vorgerichtet),
zwei Schlafräume (für je 2 Personen),
einem Sanitärbereich mit Dusche, Doppelwaschbecken, WC und eigenem
Waschmaschinenanschluss sowie
einem Abstellraum.
38
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer
staatlichen Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in
84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 02_Beschreibung_Wohnanlage.pdf
Seite 5 von 7
Die großen Wohnungen mit rund 98,31 m verfügen über :
eine offene Wohnküche (nur Anschlüsse für Küche vorgerichtet),
vier Schlafräume (für je 2 Personen),
einem Sanitärbereich mit Dusche, Doppelwaschbecken, WC und eigenem
Waschmaschinenanschluss,
einem separaten WC mit Einzelwaschbecken,
zwei Abstellräume sowie
einem Eingangs-/Flurbereich
Weiterhin befinden sich im EG noch folgende Gemeinschafts- und Sonderräume:
Mehrzweckraum (Gemeinschaftsraum/ Raum f. Betreuungszwecke)
Hausverwalterbüro
Abstellraum für Hausmeister
Gemeinschafts-WC (Unisex)
und
Technikraum
Haus 2:
Die kleinen Wohnungen mit rund 49,34 m verfügen über:
eine offene Wohnküche (nur Anschlüsse für Küche vorgerichtet),
zwei Schlafräume (für je 2 Personen),
einem Sanitärbereich mit Dusche, Doppelwaschbecken, WC und eigenem
Waschmaschinenanschluss sowie
einem Abstellraum.
Die mittleren Wohnungen mit rund 73,51 m verfügen über:
eine offene Wohnküche (nur Anschlüsse für Küche vorgerichtet),
drei Schlafräume (für je 2 Personen),
einem Sanitärbereich mit Dusche, Doppelwaschbecken, WC und eigenem
Waschmaschinenanschluss,
einem separaten WC mit Einzelwaschbecken,
zwei Abstellräume sowie
einem Eingangs-/Flurbereich
Alle Wohnungen verfügen außerdem über je
einen Satellitenanschluss für Rundfunk- und Fernsehempfang => hierdurch ist das Anbringen
weiterer Außenantennen durch die Mieter untersagt
einen Telefonanschluss (Anbieter ist durch den Mieter selbst zu wählen).
39
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer
staatlichen Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in
84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 02_Beschreibung_Wohnanlage.pdf
Seite 6 von 7
3) Verkehrserschließung und Außenanlagen:
Das Grundstück ist von der Brechhausstraße im Westen und von der Pötzmeser Straße im Süden
erschlossen. Im Norden begrenzt ein Nachbar mit der FlNr. 633/6 das Grundstück.
Auf dem Areal der Wohnanlage befindet sich ein Bestandsgebäude, welches bestehen bleiben
wird. Leistungen für das Gebäude sind nicht Gegenstand dieser Ausschreibung. Inwieweit die im
Umgriff um das Gebäude befindlichen Außenanlagen Gegenstand dieser Ausschreibung sind,
lässt sich dem Außenanlagenplan entnehmen.
Das ehemalige Werkstattgebäude im östlichen Bereich entlang der Grundstücksgrenze zum
Nachbar mit der FlNr. 689/9 wurde im Rahmen der Baufeldfreimachung abgebrochen und das
Mauerwerk des Gebäudebestands im Zuge der Abrissarbeiten auf Brüstungshöhe des
Werkstattgebäudes abgetragen und in Teilbereichen auf die gleiche Höhe ergänzt.
Die Mauer dient als Einfriedung, welche im hinteren Bereich des Grundstückes die
Nebengebäude bildet. Hier werden Müll- und Abstellräume für die neue Wohnanlage und das
bestehende Wohnhaus mit Sozialwohnungen untergebracht.
Auf der geschützten Freifläche zwischen dem städtischen Wohngebäude mit Sozialwohnungen,
dem Nebengebäude und dem östlichen Gebäude werden Spiel- und Aufenthaltsmöglichkeiten
mit Sitzgelegenheit und Spielgerät(en) geschaffen.
Die Wohnanlage erhält eine abwechslungsreiche Bepflanzung aus raumprägenden Bäumen,
gliedernden Hecken und pflegeleichten Mischpflanzungen. Im Bereich des Spielplatzes sind
ungiftige Wild- und Blühgehölze vorgesehen.
In Absprache mit der Stadt Mainburg werden sieben Stellplätze für Kfz geschaffen. Zwei
Stellplätze sollen unterhalb des östlichen Gebäudes und fünf weitere Stellplätze nördlich des
Nebengebäudes entstehen.
4) Ver- und Entsorgung:
a) Wasser:
Die Gebäude werden über den Hausanschluss im Technikraum (Erdgeschoss von Haus 1)
versorgt. Jede Wohnung sowie die Gemeinschaftsnutzung erhält einen Kaltwasserzähler.
40
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer
staatlichen Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in
84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 02_Beschreibung_Wohnanlage.pdf
Seite 7 von 7
b) Abwasser:
Die Entwässerung der Gebäude und die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers
erfolgt über den vorhandenen Mischwasserkanal.
c) Strom:
Die Stromversorgung für die Wohnanlage erfolgt aus dem vorhandenen
Niederspannungsnetz. Der Hausanschluss wird abhängig vom Versorger im Technikraum
Haus Nr. 1 vorgesehen. Von dort wird Haus 2 über erdverlegte Leitungen mit Strom
angebunden. Jede Wohnung sowie die Gemeinschaftsnutzung erhält einen Stromzähler
(Normaltarif).
d) Heizung:
Beide Gebäude werden über die Heizzentrale im Technikraum von Haus 1 mittels einer Gas-
Brennwerttherme (Vorlauf-/Rücklauftemperatur 55/45 Grad C) wärmetechnisch versorgt.
Im Heizraum gibt es eine Außenluftnachströmöffnung, welche mit einem Gitter abgedeckt
ist.
Die Aufstellung der Abgasanlage erfolgt auch im Technikraum. Der Kamin wird als
gemauerter Kamin oder Fertigteil mit Zu- und Abluft im Gebäude errichtet und über das
Dach geführt. Der Gasanschluss erfolgt innerhalb des Technikraums, einschließlich
Verrohrung, Form-, Verbindungs- und Anschlussverschraubungen etc. entsprechend den
Vorgaben und Anweisungen des Versorgers, über welchen auch die Abnahme und
Gebühren laufen.
Pro Wohneinheit sind je ein Heizungsverteiler für einen Heizkreis sowie ein
Warmwasserbereiter vorgesehen.
e) Müllentsorgung:
Die Aufstellfläche für die Mülltonnen befindet sich im Nebengebäude. Die Größe und
Menge der Behälter wird durch die Stadt Mainburg vorgegeben.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den folgenden beiliegenden Anlagen:
* 02a_Anlage_1_Grundrisse_mit_Außenansicht_und_Katasterplan.pdf
* 02b_Anlage_2_Grundrisse_EG_OG.pdf
* 02c_Anlage_3_Außenanlagenplan.pdf
* 02d_Anlage_4_Freianlagen_Pflege_Hausverwaltung. pdf
41
W:\Hochbau_Projekte\STMI1_Wohnanlage Mainburg_Sofortprogramm\15-cad\1-h\3_DWG\160926_Mainburg.dwg
STAATLICHES BAUAMT LANDSHUT
INNERE REGENSBURGERSTR. 7-8, 84034 LANDSHUT, TEL. 0871 / 9254-001, FAX. 0871 / 9254-200, E-MAIL: poststelle@stbala.bayern.de
FREISTAAT BAYERN
MASSN.-NR KAP./TITEL GEZ.VON GEZ. AM STAND PLOTDATUM SONSTIGES
DATEI PLANNR./INDEX
160926_Mainburg
BAUFACHLICHE
GENEHMIGUNG
UND FESTSETZUNG
DATUM, UNTERSCHRIFT
REGIERUNG DATUM, UNTERSCHRIFT
BAUAMT DATUM, UNTERSCHRIFT
DATUM, UNTERSCHRIFT
VERANTWORTUNG
NACH ART. 73 BAYBO
Grundriss Obergeschoss M 1:100 Grundriss Erdgeschoss M 1:100
Ansicht Nordost M 1:100
Ansicht Nordwest M 1:100
Lageplan M 1:1000
84048 Mainburg
Lageplan
Grundrisse Erdgeschoss u. Obergeschoss
Schnitt A-A, Schnitt B-B, Ansichten
Entwurf
M 1:100
M 1:1000
05.10.2016 07.12.2016
0.000X
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage
in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 02a_Anlage_1_Grundrisse_mit_Außenansicht_und_Katasterplan.pdf
42
Grundriss Erdgeschoss M 1:100 Grundriss Obergeschoss M 1:100
STAATLICHES BAUAMT LANDSHUT
INNERE REGENSBURGERSTR. 7-8, 84034 LANDSHUT, TEL. 0871 / 9254-001, FAX. 0871 / 9254-200, E-MAIL: poststelle@stbala.bayern.de
FREISTAAT BAYERN
MASSN.-NR KAP./TITEL GEZ.VON GEZ. AM STAND PLOTDATUM SONSTIGES
DATEI PLANNR./INDEX
160926_Mainburg
BAUFACHLICHE
GENEHMIGUNG
UND FESTSETZUNG
DATUM, UNTERSCHRIFT
REGIERUNG DATUM, UNTERSCHRIFT
BAUAMT DATUM, UNTERSCHRIFT
DATUM, UNTERSCHRIFT
VERANTWORTUNG
NACH ART. 73 BAYBO
84048 Mainburg
Grundrisse Erdgeschoss u. Obergeschoss
M 1:100
05.10.2016 07.12.2016
0.000X
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer
staatlichen Wohnanlagein der Brechhausstraße 2 und 2a in
84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 02b_Anlage_2_Grundrisse_EG_OG.pdf
43
Lichtsch. Lichtsch.
LS
x 20,44
x 20,44
21,29x
2,3 %
Bestand
~ 6,0 %
Obb d= 40 cm
an Bestand
Terrasse
Bestand
bauseits
Zugang
Bestand
Beton FT
HAUS 1
HAUS 2
Mauer Bestand
Abstellraum
Nachbarn
R
Rampe
Bestand
Sichtschutzelement
optional
Terrasse
Bestand
Einfassung TB
Einfassung TB
Bepflanzung
Bestand
0.65
Einfassung B
1.58
1.50
angleichen
Handlauf
Handlauf
Schlitzrinne
vor Treppe
R
~ 4,0 %
Obb d= 40 cm
Schaltkasten
Bestand
Obb d= 40 cm
20 cm
darauf
Obb d= 20 cm
Einfassung B
RK 16/32
~ 3,0 %
Pflaster mit RF
Einzeiler
Einf. B
RK 16/32 RK 16/32
RK 16/32
Obb d= 40 cm
Obb d= 40 cm
Einfassung B
RK 16/32
0.30
0.30
0.80
Einfassung B
RK 16/32
Asphalt
Gegenmulde
Einfassung B
TB
~ 3,0 %
1.00
Zufahrt frei
halten
Pflanzstreifen
zum
2.50
obere
Zufahrt
bleibt
Abbruch
Garage
bauseits
Bestand
Kletterpflanzen
Parkplatzmarkierung
mit Asphaltfarbe
Pflaster mit
Rasenfuge
einpassen
ohne Schnitt
20,02 x
~ 2,5 %
19,95
19,99
19,93
20,11
20,30
20,05
x
~ 2,0 %
~ 1,0 %
Betonmauer
Bestand
Platten - Bestand
~ 5,0%
R
Einfassung B
Einfassung B
Sichtschutzhecke
Asphalt
Bestand
~ 2,5 %
Fassadenrinne
vor bodent. Fenstern
Fassadenrinne
Einfassung GB
Einfassung GB
Einfassung GB
Einfassung GB
Einfassung GB
0.50
5.44
0.52
an Bestand
an Bestand
an Bestand
Einfassung B
R
A
HSK
Einfassung TB
Einfassung HB
Einfassung B
Einfassung GB
SR
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung
einer staatlichen Wohnanlage in
der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048
Mainburg (Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 02c_Anlage_3_Außenanlagenplan.pdf
44
bestehende
Trafostation
Fliesen
Abstellraum
10.57 m
Fliesen
Müllraum
19.51 m
Fliesen
Technik
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Büro
ohne FBH
Noraplan ECO
Abstellr.
mit FBH/TH
Bad
mit FBH/TH
WC
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Eingang
mit FBH/TH
WC
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Kind
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Schlafen
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Kind
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Kind
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Abstellr.
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Raum für Betreuungszwecke
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Wohnküche
ohne FBH
Noraplan ECO
Abstellr. 2
Noraplan ECO
Flur
16 STG
17.6/28.0
ohne FBH
10.06 m
10.31 m
5.70 m
Fliesen
6.61 m
Fliesen
2.57 m
10.00 m
Fliesen
2.73 m
10.36 m 10.36 m 10.36 m 10.36 m
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Kind
10.31 m
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Schlafen
10.31 m
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Schlafen
10.34 m
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Kind
10.34 m
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Kind
10.34 m
mit FBH/TH
Bad
Fliesen
6.61 m
Bad
mit FBH/TH
Fliesen
6.61 m
1.32 m
Abstellr.
ohne FBH
Noraplan ECO
1.32 m
Abstellr.
ohne FBH
Noraplan ECO
1.32 m
19.87 m
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Wohnküche
19.78 m
29.28 m
4.26 m
mit FBH
2.19 m
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Wohnküche
21.98 m
Noraplan ECO
ohne FBH
Abstell.2
1.93 m
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Eingang
7.51 m
WC
mit FBH/TH
Fliesen
2.28 m
Bestandsmauer
x
19,46
19,36
x
x 20,35
x 20,44
20,41x
20,42
x
x 20,44
(21,50)
x
x 20,65
x 20,48
19,96
x
20,13
x
21,29x
21,38
x
x
20,93
x
21,72 x
(21,28)
21,72
22,02
x
(21,68)
x
21,86 x
x
x
(22,00)
19,63
19,76 x
x
21,93
x
2,3 %
21,86x
(21,47) x
(20,24)x
20,32 x
22,01x
21,92
0.65
1.58
1.50
21,84 i x
Schacht
Deckel 21,76
x
22,01
x
0.30
0.30
0.80
HSK
1.00
2.50
20,02 x 19,95
x
19,43
x
19,38
x
19,99 x
19,93 x
20,11
x
20,30 x
20,05
x
2.00
5.00
90
21,95 ix
21,00
20,85
20,49
20,85
20,96
21,00
20,72
21,00
21,38
21,65 i
21,00
21,00
20,85
20,85
21,85
20,44
20,72
20,72 i
20,72
21,00
21,00
21,64
21,88
21,00
20,70
20,22
20,05
20,30 i
20,28 i
20,62
20,13
20,18
20,18
20,34
20,68 20,68
20,30
20,34 i
20,30
0.52
5.70
21,00
21,84 i x
21,45
21,60
21,00
21,45
(21,68)
x
5.70
2.00
bestehende
Trafostation
Fliesen
Abstellraum
10.57 m
Fliesen
Müllraum
19.51 m
16 STG
17.6/28.0
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Kind
10.31 m
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Schlafen
10.31 m
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Schlafen
10.34 m
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Kind
10.34 m
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Kind
10.34 m
mit FBH/TH
Bad
Fliesen
6.61 m
Bad
mit FBH/TH
Fliesen
6.61 m
Abstellr.
ohne FBH
Noraplan ECO
1.32 m
Abstellr.
ohne FBH
Noraplan ECO
1.32 m
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Wohnküche
19.78 m
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Wohnküche
21.98 m
Noraplan ECO
ohne FBH
Abstell.2
1.93 m
mit FBH/TH
Noraplan ECO
Eingang
7.51 m
WC
mit FBH/TH
Fliesen
2.28 m
Bestandsmauer
x
20,13 x
Rasenfugenpflaster
48m2
Rasen 97m2
14.00
5.00 5.00
6.70
Bepflanzung
35m2
Pflaster 112m2
Rasen
66m2
Bepflanzung
87m2
Ansaat
43m2
Rasenfugenpflaster
24m2
Asphalt 18m2
Rollkies
31m2
2.00
Asphalt
80m2
Bepflanzung
11m2
Asphalt 100m2
Rasen
40m2
Rf 19 m2
Pflaster 19 m2
Pflaster 17m2
Bepflanzung
37m2
Maßstab
ÄNDERUNGEN/BEMERKUNGEN
Bearbeiter
INDEX DATUM GEZEICHNET
AUFTRAGGEBER
DATEI :
Projekt.-Nr. Datum Plan-Nr.
Freianlagen
Pflege Hausverwaltung
Wohnanlage Sofortprogr. Wohnungspakt
Mainburg
cs/sk 16/21 1 : 100 20.10.2017 W-2
Staatliches Bauamt Landshut
- Abteilung L2 -
Innere Regensburger Straße 7-8
84034 Landshut
Tel.: 0871-9254-001
.dwg
Legende:
Baum Bestand
Baumpflanzung ab 2020 Bewässerung je nach Bedarf
3 Stück Neubau
1 Stück Bestandsgebäude
Strauchbestand
Strauchpflanzung ab 2020 Bewässerung je nach Bedarf
13 Stück Neubau
1 Stück Bestandsgebäude
Schnitthecke Bestand14m
2x im Jahr schneiden
Schnitthecke H:1,30m B:0,8m ab 2020 2x im Jahr schneiden
16,70m Neubau
Pflanzfläche Bodendecker ab 2020 keine Pflege notwendig
133m2 Neubau
37m2 Bestandsgebäude
Pflanzfläche Ansaat ab 2020 2x im Jahr mähen Schnitthöhe 5cm
43m2 Neubau
Rasenfläche ab 2020 6x im Jahr mähen Schnitthöhe 4cm
163m2 Neubau
40m2 Bestandsgebäude
befestigte Fläche (Asphalt + Betonpflaster)
192m2 Neubau
136m2 Bestandsgebäude
Rasenfugenpflaster ab 2020 6x im Jahr mähen Schnitthöhe 4cm
72m2 Neubau
19m2 Bestandsgebäude
Kiesfläche 1x im Jahr säubern
31m2 Neubau
Gesamtfläche: 1.573m2
Fläche Neubau: 1.098m2
Fläche Bestand: 475m2
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung
einer staatlichen Wohnanlagein der
Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagment
Anlage: 02e_Anlage_5_Freianlagen_Pflege_Hausverwaltung.pdf
45
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim)
samt Mietvertragsmanagement
1/12
Verwaltervertrag für Mietobjekte
zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch
a) die Immobilien Freistaat Bayern,
Lazarettstraße 67, 80636 München
diese hier vertreten durch die Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540, 84028 Landshut
und
b) der Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540, 84028 Landshut,
auf Rechnung der Regierung von Niederbayern
-nachstehend "Freistaat, IMBY, IMBY Zentrale,
IMBY Regionalvertretung Niederbayern oder
Regierung von Niederbayern" genanntund
der Firma
Hausverwaltung XXXXXXXXXX,
vertreten durch den/die Geschäftsführer/in, Herrn/Frau XXXXXXX,
XXXXXX, XXXXXXXX
-nachstehend "Verwalter" genanntgemeinsam
nachstehend Parteien genannt
46
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim)
samt Mietvertragsmanagement
2/12
1 Vertragsgegenstand
1.1 Dem Verwalter wird die Verwaltung der Grundstücke Fl.Nr. 633/3 und 689/2 der Gemarkung
Mainburg samt der sich darauf befindlichen Wohnanlage Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(siehe dazu Anlagen 3 bis 7) gemäß der folgenden Vereinbarungen übertragen
Folgende Anlagen sind wesentlicher Vertragsbestandteil:
1. Leistungsbeschreibung
2. Preisblatt
3. Beschreibung Wohnanlage
4. Grundrisse_ mit_Außenansicht_und_Katasterplan
5. Grundrisse_EG_OG
6. Außenanlageplan
7. Freianlagen_Pflege_Hausverwaltung
8. Wohnungsmietvertragsmuster (kleine Whg.)
9. Wohnungsmietvertragsmuster (mittlere Whg.)
10. Wohnungsmietvertragsmuster (große Whg.)
11. Hausordnung
12. Wohnungsgeberbestätigung
13. Infoblatt_DSGVO_an_Mieter.pdf
14. Zusatzvereinbarung
15. Sondervereinbarung
16. Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung
Weiterhin werden die noch vom Staatlichen Bauamt Landshut zu übergebenden
Bestandsunterlagen und -pläne zum wesentlichen Vertragsbestandteil.
1.2 Der Verwaltervertrag wird für die Zeit ab 15.12.2020 bis einschließlich 31.12.2023
abgeschlossen.
Der Verwalter räumt dem Freistaat Bayern die Möglichkeit ein, den Verwaltervertrag zweimal
um jeweils ein Jahr zu verlängern. Die schriftliche Erklärung durch die Regierung von
Niederbayern, dass die erste Verlängerung ausgeübt wird, muss dem Verwalter spätestens zum
Ablauf des 30.06.2023 zugegangen sein. Die schriftliche Erklärung durch die Regierung von
Niederbayern, dass die zweite Verlängerung ausgeübt wird, muss dem Verwalter spätestens zum
Ablauf des 30.06.2024 zugegangen sein.
47
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim)
samt Mietvertragsmanagement
3/12
2
Übertragene Aufgaben, Aufgabenausführung,
Zustimmungsvorbehalte und Verfahren bei der Vermietung
2.1 Die Regierung von Niederbayern überträgt folgende der ihr als Grundbesitz bewirtschaftende
Dienststelle obliegenden und in Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) genannten Aufgaben auf den
Verwalter.
Für diese Aufgaben bleibt sie Ansprechpartner. Zudem bedarf der Abschluss von Verträgen, die
im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben stehen, der vorherigen Zustimmung der
Regierung von Niederbayern; entsprechendes gilt für deren Änderung und Beendigung:
2.1.1 Vorbereitung des Regelbetriebs (vgl. Anlage 1, Ziff. 2.1.1 a), Seite 7).
2.1.2 Objektmanagement, Hausmeister (vgl. Anlage 1, Ziff. 2.1.2 a), Seite 8).
2.1.3 Objektmanagement, Hausverwaltung (vgl. Anlage 1, Ziff. 2.1.2 b), Seiten 9 bis 11, soweit diese
Aufgaben nicht aufgrund der Zuständigkeit der IMBY von der IMBY auf den Hausverwalter nach
Ziff. 2.2 dieses Vertrages übertragen werden.
- Die in Anlage 1, Ziff. 2.1.2 b), Unterpunkt 1 genannte Managementleistung innerhalb der
Gebäudebewirtschaftung umfasst auch
die geordnete Aufbewahrung sämtlicher Verwaltungsunterlagen,
Abschluss, Änderung und Kündigung aller für die Bewirtschaftung notwendigen
Verträge, einschließlich der Verträge mit Hauswarten oder sonst erforderlichem
Dienstpersonal nach vorheriger Angebotseinholung (mit mindestens 3
Vergleichsangeboten),
Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten gegenüber Behörden,
Versorgungsunternehmen, Handwerkern und Lieferanten einschließlich des
Zahlungsverkehrs,
Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung sämtlicher Verträge, insbesondere
mit Handwerkern, Hausmeister, Lieferanten, Versorgungsunternehmen, etc.
Laufende unregelmäßige Überwachung des baulichen Zustandes.
Meldung von nötigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, Sicherstellung
des dafür erforderlichen Zugangs sowie die Beauftragung von entsprechenden
Fremdfirmen nach Rücksprache mit dem AG.
Klargestellt wird, dass die allgemeinen laufenden Instandhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen sowie an Dach und Fach nicht auf den Verwalter
übertragen werden.
Unter Dach und Fach verstehen die Parteien die gesamte tragende Konstruktion der
Wohnanlage mit Fundamenten, Dach sowie Außenwänden inkl. etwaiger
Fassadenverkleidungen, Vordächer sowie außen mit dem Objekt fest verbundene Teile,
konstruktive Decken ohne abgehängte Decken, aber inkl. Unterbodenkonstruktionen,
tragende Wände sowie alle innerhalb des Mauerwerks verlegten technischen
Einrichtungen bis zum Austritt aus dem Mauerwerk in die Mieträume.
48
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim)
samt Mietvertragsmanagement
4/12
Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten für die gesamte Wohnanlage samt
dazugehöriger Außenflächen (inkl. Stellplätze).
Sicherstellung des Zugangs für das Staatliche Bauamt Landshut bzw. deren beauftragte
Firmen zur Durchführung von Wartungsleistungen.
Wohnungsübergabe- und Wohnungsrücknahme, einschließlich Erstellung einer
Wohnungsgeberbestätigung für die Meldebehörde (Anlage 12), eines
entsprechenden Protokolls sowie der erforderlichen Korrespondenz, insbesondere
Aufforderung des Mieters zur Beseitigung von Schäden und Mängeln unter Fristsetzung
nach Rückgabe der Mietsache (vgl. dazu auch Anlage 1 Ziff. 2.1.2 b) Unterpunkt 4
Spiegelstrich 9).
- Die in Anlage 1, Ziff. 2.1.2 b), Unterpunkt 4, Spiegelstrich 6, Seite 10, genannte Abrechnung
der Nebenkosten mit Mietern (sofern umlagefähig) und mit der Regierung von Niederbayern
(bei nicht-umlagefähigen Nebenkosten) umfasst auch Ermittlung und Abrechnung der Heizund
Betriebskosten.
- Der in Anlage 01, Ziff. 2.1.2 b), Unterpunkt 4, Spiegelstrich 1, Seite 9, dem Auftragnehmer
obliegende Einbau von Wärmemengenzählern, Warmwasserzählern und sonstigen Geräten
zur Verbrauchsmessung, zur Ablesung und zur Abrechnungserstellung ist nach Absprache mit
der Regierung Niederbayern an eine Drittfirma zu vergeben.
- Das in Anlage 1, Ziff. 2.1.2 b), Unterpunkt 4, Spiegelstrich 3, Seite 9, genannte
Inkassogeschäft umfasst auch die außergerichtliche Durchführung des
Mietforderungsmanagements (d.h. ohne Beauftragung eines Rechtsanwaltes) sowie des mit
dem Mietverhältnis in Zusammenhang stehenden Zahlungsverkehrs.
- Kontrolle des Mieteingangs
- Verwaltung der Mieterkautionen (bei der Hausbank des Verwalters) und zweckentsprechende
Verwendung (vgl. dazu auch Anlage 1 Ziff. 2.1.2 b) Unterpunkt 4 Spiegelstrich 5).
- Die in Anlage 1, Ziff. 2.1.2 b), Unterpunkt 4, Spiegelstrich 11, Seite 10, genannte Einhaltung
umfasst auch die Erfüllung, die dort genannte Verkehrssicherungspflicht umfasst auch
Stellplätze, die dort genannten gesetzlichen Vorschriften umfassen insbesondere die
TrinkwasserVO.
- Die in Anlage 1, Ziff. 2.1.2 b), Unterpunkt 4, Spiegelstrich 15, Seite 10, genannten Kontakte
umfassen auch die Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs, inklusive des
Beschwerdemanagements.
2.1.4 Dokumentation und Berichtswesen (vgl. Anlage 1, Ziff. 2.1.3, Seite 12), soweit diese Aufgaben
nicht aufgrund der Zuständigkeit der IMBY von der IMBY auf den Hausverwalter nach Ziff. 2.2
dieses Vertrages übertragen werden.
- Die in Anlage 1, Ziff. 2.1.3, Seite 12, genannte Dokumentation umfasst auch
Erstellung einer Mieten-Soll-Liste, aufgeschlüsselt nach Mieten und Nebenkosten, und
die halbjährliche Übersendung,
Übermittlung und Abrechnung der nicht-umlagefähigen Betriebs- und/oder Heizkosten
2.1.5 Reinigung der Gemeinschaftsflächen (vgl. Anlage 1, Ziff. 2.1.4 a), Seite 12).
2.1.6 Reinigung der Außenanlagen (vgl. Anlage 1, Ziff. 2.1.4 b), Seite 13)
49
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim)
samt Mietvertragsmanagement
5/12
2.1.7 Außenanlagenpflege, Mähen und Bewässern des Gebrauchsrasens
(vgl. Anlage 1, Ziff. 2.1.5 a), Seite 16).
2.1.8 Außenanlagenpflege, Rückschnitt an Sträuchern und Bäumen
(vgl. Anlage 1, Ziff. 2.1.5 b), Seite 17).
2.1.9 Außenanlagenpflege, Rückschnitt an Hecken
(vgl. Anlage 1, Ziff. 2.1.5 c), Seite 18).
2.1.10 Winterdienst (vgl. Anlage 1, Ziff. 2.1.6, Seiten 18 bis 20).
2.1.11 Sonderleistungen (vgl. Anlage 1, Ziff. 2.1.7, Seite 20).
2.2 Die IMBY überträgt folgende der ihr obliegenden und in Anlage 1 genannten Aufgaben auf den
Verwalter. Für diese Aufgaben bleibt die IMBY Regionalvertretung Niederbayern
Ansprechpartner. Zudem bedürfen Vertragsänderungen, die von den als Anlagen 10a bis 10c
beigefügten Musterverträgen abweichen, der vorherigen Zustimmung der IMBY
Regionalvertretung Niederbayern; für Mietvertragsbeendigungen, insbesondere Kündigungen
und ggf. für Vereinbarungen i. S. d. 18 der Musterverträge ist die Zustimmung der Regierung
von Niederbayern einzuholen.
2.2.1 Vermietungsmanagement (vgl. Anlage 1, Ziff. 2.1.2 b) Unterpunkt 3). Dazu gehört:
- Abschluss von Mietverträgen gemäß dem als Anlagen 10a bis 10c beigefügten
Musterverträgen nebst Hausordnung (Anlage 11), Vertragsänderungen und
Vertragsbeendigungen. Sollten sich die Musterverträge ändern, sind diese zu verwenden,
sobald sie dem Verwalter zugegangen sind. Zeitgerecht vor Abschluss des Mietvertrags
fordert der Verwalter bei der IMBY Regionalvertretung Niederbayern den zu
vereinbarenden Mietzins an.
- Durchführungen von Mieterhöhungen im Rahmen der durch die IMBY Regionalvertretung
Niederbayern mitgeteilten Mietwerte; insbesondere nach wohnwertverbessernden
Maßnahmen, Mieterwechseln und einer länger als zwei Jahre zurückliegende
Überprüfungsdauer nach Maßgabe gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen; hierüber
erfolgt jährlich eine Mitteilung an die IMBY Regionalvertretung Niederbayern.
- Abschluss von Vereinbarungen über Kautionen im gesetzlich zulässigen Rahmen.
2.2.2 Dokumentation und Berichtswesen (vgl. Anlage 1, Ziff. 2.1.3, Seite 12). Dazu gehört:
- Übersendung der geschlossenen Mietverträge samt etwaiger Nachträge sowie der Übergabeund
Rücknahmeprotokolle an die Regierung von Niederbayern
50
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim)
samt Mietvertragsmanagement
6/12
2.3 Der Verwalter hat die übertragenen Aufgaben nach den Maßgaben dieses Vertrages und der
Leistungsbeschreibung (Anlage 1) mit der Sorgfalt und nach den Grundsätzen eines erfahrenen
und fachkundigen Kaufmanns der Immobilienwirtschaft zu erfüllen und alle mit seiner Tätigkeit
zusammenhängenden Rechtsvorschriften zu beachten.
2.4 Vermietungsprozedere:
Alle Wohnungen bzw. während der Vertragslaufzeit freiwerdende Wohnungen werden
unmittelbar an die belegungsberechtigte Regierung von Niederbayern gemeldet.
Die Regierung von Niederbayern schlägt einen Mieter vor (vorrangig anerkannte Flüchtlinge
sowie bis zu rund 30 % für sonstige Wohnungslose der Stadt Mainburg).
Liegt ein Mietervorschlag vor und entspricht der beabsichtigte Mietvertrag einem der
Mustermietverträge, schließt der Verwalter den Mietvertrag zu dem von der IMBY
Regionalvertretung Niederbayern mitgeteilten Mietzins ab.
Bei Abweichung vom Mustermietvertrag ist die vorherige Zustimmung der IMBY
Regionalvertretung Niederbayern erforderlich.
Falls hier binnen vier Wochen kein Mieter vorgeschlagen werden kann, ist die Regierung von
Niederbayern verpflichtet, dem Verwalter mitzuteilen, ob und ggf. für welchen Zeitraum sie
die freie Wohnung zur Unterbringung für Asylbewerber nutzen möchte. Dafür ist kein
Wohnungsmietvertrag erforderlich.
Lehnt die Regierung von Niederbayern auch die Nutzung der freien Wohnung zur
Unterbringung für Asylbewerber ab, meldet dies der Verwalter unverzüglich an die IMBY
Regionalvertretung Niederbayern zusammen mit dem Beginn des Leerstands.
Da ausschließlich die Regierung von Niederbayern belegungsberechtigt ist, ist es nicht
Aufgabe des Verwalters Mietinteressenten zu suchen.
51
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim)
samt Mietvertragsmanagement
7/12
3 Vergütung
3.1 Die Vergütung des Verwalters für die in 2 genannten Leistungen gliedert sich in
Einmalvergütung, jährliche Vergütung und Tagespauschalen (vgl. dazu Anlage 2).
Die Vergütungen werden im Einzelnen wie folgt festgelegt (siehe Anlage 2):
Einmalvergütung:
Einmalige Vergütung: EUR
Jährliche Vergütung:
Objektmanagement
a) Hausmeister EUR
b) Hausverwaltung EUR
Dokumentation und Berichtswesen EUR
Reinigung
Regierung von Niederbayern
a) Reinigung d. Mehrzweck-/Betreuungsraum EUR
b) Reinigung Müllraum EUR
c) Reinigung Grünanlagen (Teilfläche) EUR
d) Reinigung Verkehrsflächen (Teilfläche) EUR
e) Reinigung Öffentl. Gehweg EUR
Zwischensumme Reinigung Reg. v. NB EUR
Stadt Mainburg
a) Reinigung Müllraum EUR
b) Reinigung Grünanlagen (Teilfläche) EUR
c) Reinigung Verkehrsflächen (Teilfläche) EUR
Zwischensumme Reinigung Stadt Mainburg EUR
Außenanlagenpflege
Regierung von Niederbayern
Mähen u. Bewässern d. Gebrauchsrasens
(Teilfläche) EUR
Rückschnitt von Bäumen u. Sträuchern EUR
Rückschnitt von Hecken EUR
Zwischensumme Außenanlagenpflege Reg.v. NB EUR
52
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim)
samt Mietvertragsmanagement
8/12
Stadt Mainburg
Mähen und Bewässern d. Gebrauchsrasens
(Teilfläche) EUR
Zwischensumme Außenanlagenpflege Stadt
Mainburg EUR
Summe Regierung von Niederbayern EUR
Summe Stadt Mainburg EUR
Tagespauschalen:
a) Zusätzliches Mähen / Bewässern d. Gebrauchsrasen
(Tagespauschale Reg v. NB) EUR
b) Zusätzliches Mähen / Bewässern d. Gebrauchs
rasens (TagespauschaleStadt Mainburg) EUR
c) Winterdienst (Tagespauschale Reg. v. NB) EUR
d) Winterdienst (Tagespauschale Stadt Mainburg) EUR
Die Abrechnung der Tagespauschalen ist ausschließlich nach
gesonderter Beauftragung (Ausnahme Winterdienst) durch die
Regierung von Niederbayern
und
Vorlage eines entsprechenden Arbeitsnachweises (siehe Dokumentation)
möglich.
Sonderleistungen:
(Viertelstundensatz) EUR
Die Abrechnung der Sonderleistungen ist ausschließlich nach
gesonderter Beauftragung (Ausnahme Winterdienst) durch die
Regierung von Niederbayern
und
Vorlage eines entsprechenden Arbeitsnachweises (siehe Dokumentation)
möglich.
Die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ist in der Vergütung nicht enthalten.
Sie ist zusätzlich zu entrichten.
53
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim)
samt Mietvertragsmanagement
9/12
Die Vergütung ist in 4 Raten jeweils am 01.01., 01.04., 01.07. u. 01.10. d. J. zur Zahlung fällig.
Die Abrechnung für die erste Rate erfolgt aufgrund des Vertragsbeginns am 15.12. am 01.04.
Sie gilt für den Zeitraum vom 15.12.2020 bis einschließlich 31.12.2023 als fest vereinbart.
Nach Ablauf dieser Zeit erfolgt ggfs. eine Erhöhung nach Maßgabe folgender Vereinbarungen
entsprechend dem vom statistischen Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex für
Deutschland (Basis 2010=100):
a) Ausgangspunkt für alle Wertanpassungen ist der auf der jeweiligen Originalbasis
festgestellte Preisindex.
b) Ist der Preisindex gegenüber dem Preisindex des Ausgangsmonats Oktober des Jahres vor
Vertragsbeginn bzw. vor Verlängerung gestiegen, so erhöht sich das jährlich zu entrichtende
Entgelt im gleichen Verhältnis. Die Überprüfung erfolgt jeweils in Abständen von 2 Jahren.
c) Das angepasste Entgelt ist jeweils ab dem Jahr zu entrichten, das auf das
Anpassungsschreiben des Verwalters folgt.
Im Falle einer Preisanpassung erhält die Regierung von Niederbayern ein
Sonderkündigungsrecht, das innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des
Anpassungsschreibens bei ihr auszuüben ist.
3.2 Für zusätzliche Leistungen, die über die in 2 vereinbarten Leistungen hinausgehen und daher
einer gesonderten Vereinbarung bedürfen, erhält der Verwalter eine zusätzliche Vergütung
zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zusätzliche Leistungen sind alle
bisher nicht in der Leistungsbeschreibung, im Leistungsverzeichnis bzw. in diesem
Verwaltervertrag festgeschriebenen Leistungen.
Die zusätzliche Vergütung wird 30 Tage nach der jeweiligen Rechnungsstellung fällig.
3.3 Der Auftragnehmer erhält als Vergütung für seine Leistungen grundsätzlich eine jährliche
Hausverwaltergebühr in Form einer Pauschale (siehe 3 Ziff. 3.1 des Verwaltervertrages).
Die unter 3 Ziff. 3.1 des Verwaltervertrages genannten einzelnen Leistungspositionen sind
grundsätzlich ab Vertragsbeginn abrechenbar.
Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern deren Erbringung aufgrund baulicher Verzögerungen
faktisch nicht möglich sind.
In diesem Fall ist die jeweilige Leistungsposition erst ab der Möglichkeit der tatsächlichen
Erbringung (z.B. Fertigstellung der Gebäude bzw. der Außenanlagen) abrechenbar.
54
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim)
samt Mietvertragsmanagement
10/12
4 Zahlungsverkehr
Der Verwalter richtet für die Verwaltung des Objektes ein Treuhandkonto gemäß den Bestimmungen
der als Anlage 16 beiliegenden Zusatzvereinbarung und der als Anlage 17 beiliegenden
Sondervereinbarung ein.
Der Verwalter ist für das Verwaltungskonto bevollmächtigt und erhält alle Bankauszüge.
Das Konto wird geführt bei der
BLZ: Kto. Nr.
bzw.
IBAN: DE _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ BIC: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Die hierauf eingenommenen Netto-Mieten überweist der Verwalter jeweils zum Quartalsende,
spätestens bis zum 15. des Folgemonats, an den Auftraggeber auf folgendes Konto der Regierung von
Niederbayern
bei der (wird nachträglich durch die Regierung von Niederbayern gesondert schriftlich mitgeteilt!)
IBAN: DE _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ BIC: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Verwendungszweck PK-Nr. ____.____.____ (bitte unbedingt angeben!!!)
Der Verwalter richtet weiterhin für jeden Mieter ein entsprechendes Kautionskonto bei einer Bank ein
und hat die Konten gegenüber der Regierung von Niederbayern auf Verlangen nachzuweisen.
Der Verwalter hat bei Eröffnung des Kautionskontos der Regierung von Niederbayern ein
Einsichtsrecht zu gewähren. Die Regierung von Niederbayern wird von diesem Recht nur in
Verdachtsfällen Gebrauch machen.
Die Regierung von Niederbayern überweist vierteljährliche Abschlagszahlungen (inkl. der Abschläge
auf die nicht-umlagefähigen Nebenkosten gem. Ziff. 3.1 dieses Verwaltervertrages)
bei der
(wird nachträglich durch den Verwalter gesondert schriftlich mitgeteilt!)
BLZ: Kto. Nr.
bzw.
IBAN: DE _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ BIC: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Diese werden bei der jährlichen Abrechnung im Folgejahr ausgewiesen und abgerechnet.
Die für das Mietkonto bzw. die Kautionskonten anfallenden Kontoführungsgebühren können hierbei
weder den Mietern noch der Regierung von Niederbayern in Rechnung gestellt werden.
55
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim)
samt Mietvertragsmanagement
11/12
5 Vollmacht und Prüfung der verwalteten Anwesen
5.1 Der Verwalter erhält zum Nachweis der Vertretungsmacht eine Vollmacht der IMBY Zentrale.
5.2 Weiterhin wird der Regierung von Niederbayern gewährt, jederzeit nach vorheriger Abstimmung
mit dem Verwalter und zusammen mit diesem im notwendigen Umfang Prüfungen
durchzuführen, die die Verwaltung der Anwesen nach 1 betreffen; zu diesem Zweck können
Beauftragte Einsicht in den Betrieb und die Unterlagen des Verwalters nehmen.
6 Rechnungslegung
Die Abrechnung gegenüber der Regierung von Niederbayern erfolgt einmal jährlich jeweils bis zum
31.03. des Folgejahres.
Die Jahresabrechnung ist dabei nach folgenden Konten aufzuschlüsseln:
1. Kosten der Hausverwaltung
2. Heizung
3. Strom
4. Reinigung
5. Be- und Entwässerung
6. Steuern
7. Gebühren
7 Versicherung
Der Verwalter hat
eine Vermögenshaftpflichtversicherung
(Kassenversicherung mit Deckungssumme in Höhe von 250.000 )
sowie
eine allgemeine Haftpflichtversicherung
(Deckungssumme in Höhe von 2.000.000 für Personenschäden,
1.000.000 für Sachschäden
und
100.000 für Schlüsselschäden)
abzuschließen und zu unterhalten.
56
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim)
samt Mietvertragsmanagement
12/12
8 Schlussbestimmungen
8.1 Der Verwalter ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten aus
und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Stillschweigen zu bewahren. Die
Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung dieses Vertrags fort.
8.2 Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht.
8.3 Soweit in diesem Vertrag nichts anders bestimmt ist, gelten ergänzend die Bestimmungen über
den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag ( 675 BGB).
8.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien sind im Falle einer unwirksamen
Bestimmung dieses Vertrags verpflichtet, über eine Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von
den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken,
die nicht durch die Bestimmungen über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag ( 675
BGB) geschlossenen werden.
8.5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mainburg.
Für die
Hausverwaltung xxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxx, _____________________________
Für den
Freistaat Bayern,
Landshut, ____________________________
______________________________________ _____________________________________
_____________________________________________
(Name d. Unterzeichners u. ggfs. Stempel)
57
Anlage: 04_Bewertungsmatrix.pdf
Kriterium Erläuterung
Höhe des Preises
70 0-70 Punkte entspricht schlecht bis sehr gut*
Höhe der einmaligen Vergütung
Höhe der jährlichen Vergütung (Obj.-Management u. Reinigung)
Höhe der jährlichen Vergütung f. Außenanlagenpflege
(Mähen/Bewässern d. Gebrauchsrasens und Rückschnitt v.
Sträuchern und Bäumen)
Höhe der täglichen Vergütung f. zus. Mähen/Bew.
Höhe der täglichen Vergütung f. Winterdienst
20
25
15
5
5
Ablauforganisation, Personaleinsatz und Qualifikation 25
Ablauforganisation Besichtigungen
a) Organsiationskonzept (z.B. Terminplanung, Regelung
der Verantwortlichkeiten, Schnittstellen, Vertretung
etc.)
b) Dokumentation der Vermietungsvorgänge (z.B. Vorlage
von Mieterlisten (mit Netto-Mieten) mit
Mieterwechseln und Leerständen, Dokumentation
von Wartungsvorgängen und Instandhaltungs-
/Instandsetzungsmaßnahmen (abgeschlossen/
laufend/geplant) an den AG)
15
10
0-15 Punkte entspricht schlecht bis sehr gut**
0-10 Punkte entspricht schlecht bis sehr gut***
Technische Ausstattung des Auftragnehmers 5
0-5 Punkte entspricht schlecht bis sehr gut****
(Programm zur Durchführung des Mietvertragsmanagements
und der Nebenkostenabrechnungen)
gesamt 100
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Bewertungsmatrix "Hausverwaltung Mainburg"
58
* Umrechnung Preis in Punkte:
Das günstigste Angebot erhält 70 Punkte
Für alle anderen Angebote werden die Punkte im Verhältnis zum günstigsten Angebot vergeben:
günstigstes Angebot (einm. Vergütg.) x 20 Punkte + günstigstes Angebot (jhrl. Vergütg.) x 25 Punkte
Angebot N Angebot N
+
günstigstes Angebot (Außenanlagenpflege) x 15 Punkte + günstigstes Angebot (tägl. Mähen /Bewässern) x 5 Punkte
Angebot N Angebot N
günstigstes Angebot (tägl. Winterdienst) x 5 Punkte
Angebot N
z.B.
Angebot A 9.000,00 EUR, Angebot B 12.000,00 EUR (jährl. Vergütung - Obj.-Management u. Reinigung)
Angebot A 1.200,00 EUR, Angebot B 1.000,00 EUR (einm. Vergütung)
Angebot A 1.200,00 EUR, Angebot B 1.000,00 EUR (pausch. Außenanlagenpflege)
Angebot A 75,00 EUR, Angebot B 100,00 EUR (tägl. Mähen/Bewässern d. Gebrauchsrasens)
Angebot A 55,00 EUR, Angebot B 75,00 EUR (tägl. Winterdienst)
9.000,00 x 25 Punkte +
12.000
+
1.000,00 x 15 Punte +
1.200
+
55,00 x 5 Punte
75
Angebot A: 25 P. + 16,66 P. + 12,50 P. + 5 P. +5 P.
= 64,16 Punkte
Sofern Angebot B in den übrigen Bereichen 5 Punkte mehr erreicht als
Angebot A, geht der Zuschlag trotz des günstigeren Preises an Angebot
B, das damit insgesamt mehr Punkte als Angebot A erreicht hat
z.B.:
Angebot A:
Ablauforganisation etc. 21 P.,
Technische Ausstattung 3 P.,
Gesamt 88,16 Punkte
Angebot B:
Ablauforganisation etc. 24 P.,
Technische Ausstattung 5 P.,
Gesamt 90,16 Punkte
1.000,00 x 20 Punkte
1.200
75,00 x 5 Punkte
Angebot B: 18,75 P. + 20 P. + 15 P. + 3,75 P. + 3,66 P.
= 61,16 Punkte
100
59
** Umrechnung Ablauforganisation in Punkte:
Das Organisationskonzept ist äußerst undetailliert und sehr missverständlich formuliert,
äußerst unlogisch aufgebaut und ohne visualisierte Darstellung erstellt und somit
für den Auftraggeber nicht nachvollziehbar
0-3 Pkte ungenügend
Das Organisationskonzept ist überwiegend undetailliert und missverständlich formuliert,
überwiegend unlogisch aufgebaut und mit einer kaum aussagekräftigen visualisierten
Darstellung erstellt und somit für den Auftraggeber nur schwer nachvollziehbar
3 Pkte mangelhaft
Das Organisationskonzept ist größtenteils undetailliert und schwer verständlich
formuliert, größtenteils unlogisch aufgebaut und mit einer mäßig aussagekräftigen
visualisierten Darstellung erstellt und somit für den Auftraggeber kaum nachvollziehbar
6 Pkte ausreichend
Das Organisationskonzept ist größtenteils detalliert und verständlich formuliert,
größtenteils logisch aufgebaut und mit einer größtenteils aussagekräftigen visualisierten
Darstellung erstellt und somit für den Auftraggeber größtenteils nachvollziehbar
9 Pkte befriedigend
Das Organisationskonzept ist überwiegend detalliert und leicht verständlich formuliert,
überwiegend logisch aufgebaut und mit einer überwiegend aussagekräftigen
visualisierten Darstellung erstellt und somit für den Auftraggeber überwiegend
nachvollziehbar
12 Pkte gut
Das Organisationskonzept ist äußerst detalliert und sehr leicht verständlich formuliert,
äußert logisch aufgebaut und mit einer äußerst aussagekräftigen visualisierten
Darstellung erstellt für den Auftraggeber somit umfassend nachvollziehbar
15 Pkte sehr gut
** Umrechnung Dokumentation in Punkte:
Die Dokumentation der Vermietungsvorgänge ist äußerst undetailliert und unlogisch
aufgebaut und ohne visualisierte Darstellung erstellt und somit für den Auftraggeber
nicht nachvollziehbar
0 Pkte ungenügend
Die Dokumentation der Vermietungsvorgänge ist überwiegend undetailliert und unlogisch
aufgebaut und mit einer kaum aussagekräftigen visualisierten Darstellung erstellt
und somit für den Auftraggeber nur schwer nachvollziehbar
2 Pkte mangelhaft
Die Dokumentation der Vermietungsvorgänge ist größtenteils undetailliert und unlogisch
aufgebaut und mit einer mäßig aussagekräftigen visualisierten Darstellung
erstellt und somit für den Auftraggeber kaum nachvollziehbar
4 Pkte ausreichend
Die Dokumentation der Vermietungsvorgänge ist größtenteils detalliert und logisch
aufgebaut und mit einer größtenteils aussagekräftigen visualisierten Darstellung erstellt
und somit für den Auftraggeber größtenteils nachvollziehbar
6 Pkte befriedigend
Die Dokumentation der Vermietungsvorgänge ist überwiegend detalliert und logisch
aufgebaut und mit einer überwiegend aussagekräftigen visualisierten Darstellung
erstellt und somit für den Auftraggeber überwiegend nachvollziehbar
8 Pkte gut
Die Dokumentation der Vermietungsvorgänge äußerst detalliert und logisch aufgebaut
und mit einer äußerst aussagekräftigen visualisierten Darstellung erstellt für
den Auftraggeber somit umfassend nachvollziehbar
10 Pkte sehr gut
** Umrechnung Techn. Ausstattung in Punkte:
Die techn. Ausstattung des AN ist äußerst undetailliert und ohne Aussagen zur
Hard- u. Software für das Mietvertragmanagement und die NK-Abrechnung dargestellt
und ohne visualisierte Darstellung erstellt und somit für den AG nicht nachvollziehbar
0 Pkte ungenügend
Die techn. Ausstattung des AN ist überwiegend undetailliert und mit kaum Aussagen
zur Hard- u. Software für das Mietvertragmanagement und die NK-Abrechnung
dargestellt und mit einer kaum aussagekräftigen visualisierten Darstellung erstellt
und somit für den AG nur schwer nachvollziehbar
1 Pkte mangelhaft
Die techn. Ausstattung des AN ist größtenteils undetailliert dargestellt und mit
mäßigen Aussagen zur Hard- u. Software für das Mietvertragmanagement und
die NK-Abrechnung dargestellt und mit einer mäßig aussagekräftigen visualisierten
Darstellung erstellt und somit für den AG kaum nachvollziehbar
2 Pkte ausreichend
Die techn. Ausstattung des AN ist größtenteils detalliert und mit befriedigenden
Aussagen zur Hard- u. Software für das Mietvertragmanagement und die NK-Abrechnung
dargestellt und mit einer größtenteils aussagekräftigen visualisierten Darstellung
erstellt und somit für den Auftraggeber größtenteils nachvollziehbar
3 Pkte befriedigend
Die Dokumentation der Vermietungsvorgänge ist überwiegend detalliert und mit
guten Aussagen zur Hard- u. Software für das Mietvertragmanagement und die
NK-Abrechnung und mit einer überwiegend aussagekräftigen visualisierten Darstellung
erstellt und somit für den Auftraggeber überwiegend nachvollziehbar
4 Pkte gut
Die Dokumentation der Vermietungsvorgänge äußerst detalliert und mit sehr guten
Aussagen zur Hard- u. Software für das Mietvertragmanagement und die NK-Abrechnung
und mit einer äußerst aussagekräftigen visualisierten Darstellung erstellt
für den Auftraggeber somit umfassend nachvollziehbar
5 Pkte sehr gut
60
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 05_Bietererklärung.pdf
Bietererklärung Angebot
Hausverwaltung Mainburg
Bieter
Adresse
Bearbeiter
Name:
Telefon:
E-Mail:
Angebotssumme p.a. ohne einmalige Leistungen (exkl. MWSt.)
Standort Landshut:
Ausschreibungsanerkennung:
Der Bieter erklärt hiermit:
dass er die Ausschreibungsunterlagen auf ihre Vollständigkeit überprüft hat
dass er die Ausschreibungsunterlagen lückenlos gelesen hat
dass der Text in den Ausschreibungsunterlagen nicht unverständlich und nicht
mehrdeutig
dass bei eventuellen Rückfragen eine zufrieden stellende, ausreichende Klärung
erfolgte
dass er alle preisbeeinflussenden Umstände geprüft und gewertet hat
dass er die Ausschreibungsunterlagen, die zum Vertragsbestandteil werden,
ohne
Einschränkung durch seine Unterschrift als rechtsverbindlich anerkennt
_____________________ _____ _________________________
Ort, Datum Unterschrift und Firmenstempel
61
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 06_Bietergemeinschaftserklärung.pdf
Bietergemeinschaftserklärung
Die Bietergemeinschaft ,
bestehend aus
1.
2.
3. .
4.
[Einzutragen sind vollständiger Name und Adresse] [bei Bedarf zu ergänzen]
erklärt, dass sie im Fall der Zuschlagserteilung eine Arbeitsgemeinschaft bilden wird.
Sie erklärt, dass ihr bevollmächtigter Vertreter ist:
[Bevollmächtigter Vertreter]
Die Bietergemeinschaft erklärt, dass der o.g. bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder der
Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle
Mitglieder gesamtschuldnerisch haften.
Ort, Datum
Stempel / Unterschrift aller Bietergemeinschaftsmitglieder
Stempel Unterschrift
62
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 07_Erklärung_Scientology.pdf
UVgO Scient
(Scientology-Schutzerklärung)
Schutzerklärung
Zum Angebot
1. Erklärung zum Vergabeverfahren:
Der Bewerber/Bieter nimmt zur Kenntnis, dass die Nichtabgabe der Erklärung nach Nummer 2
oder die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung den Ausschluss von diesem
Vergabeverfahren zur Folge hat.
2. Erklärung für den Fall der Zuschlagserteilung:
2.1 Der Bewerber/Bieter versichert,
dass er gegenwärtig sowie während der gesamten Vertragsdauer die Technologie von L.
Ron Hubbard nicht anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet, er keine Kurse oder
Seminare nach dieser Technologie besucht und Beschäftigte oder sonst zur Erfüllung des
Vertrags eingesetzte Personen keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie
besuchen lässt;
dass nach seiner Kenntnis keine der zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Personen die
Technologie von L. Ron Hubbard anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet oder
Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht.
2.2 Der Bewerber/Bieter verpflichtet sich, solche zur Erfüllung des Vertrags eingesetzte Personen
von der weiteren Durchführung des Vertrags unverzüglich auszuschließen, die während der
Vertragsdauer die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren, in sonstiger Weise
verbreiten oder Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen.
2.3 Die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung nach Nummer 2.1 sowie ein Verstoß gegen
die Verpflichtung nach Nummer 2.2 berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Frist. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben
unberührt.
Ort, Datum
Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Bewerbers/Bieters
63
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 07_Erklärung_Scientology.pdf
Hinweis nach Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Datenschutzgesetzes:
Hinsichtlich des Zwecks der Schutzerklärung wird auf die anliegende Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996 verwiesen.
64
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 07_Erklärung_Scientology.pdf
Scientology-Organisation - Verwendung von Schutzerklärungen
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
Vom 29. Oktober 1996 Nr. 476-2-151 (AllMBl. S.701, StAnz. Nr. 44)
Die Scientology-Organisation in allen ihren Erscheinungsformen ist eine Vereinigung, die unter dem
Deckmantel einer Religionsgemeinschaft wirtschaftliche Ziele verfolgt und den einzelnen mittels
rücksichtslos eingesetzter psycho- und sozial-technologischer Methoden einer totalen inneren und
äußeren Kontrolle unterwirft, um ihn für ihre Ziele zu instrumentalisieren.
Auf Grund der jetzigen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass ein nach der Technologie von
L. Ron Hubbard geführtes Unternehmen als Bestandteil der Gesamtorganisation Scientology zu
betrachten ist. Ein derartiges Unternehmen übernimmt die Verpflichtung, die Technologie von L.
Ron Hubbard und die Ideologie von Scientology zu verbreiten, ihren Bestand zu sichern und in der
Gesellschaft als allgemeines Gedankengut zu etablieren. Dadurch droht auch öffentlichen Stellen
bei Geschäftskontakten eine Infiltration und Ausforschung durch Scientology.
Um dieser Gefahr wirksam begegnen zu können, wird bestimmt:
1. Von Auftragnehmern ist bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in den
nachfolgenden Fällen bei der Auftragsvergabe eine Schutzerklärung gemäß Anlage zu
verlangen, die bei Annahme des Angebots Vertragsbestandteil wird. Schutzerklärungen sind
zulässig und notwendig, um bei solchen Vertragsverhältnissen die Zuverlässigkeit und
Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers abzuklären, die
Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Organisation des Vertragspartners oder seine
Beschäftigten eröffnen
ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen oder
die Offenlegung von wesentlichen internen Vorgängen und Daten gegenüber dem
Vertragspartner erfordern.
Schutzerklärungen kommen demnach regelmäßig in folgenden Vertragsverhältnissen in
Betracht:
Unternehmensberatung, Personal- und Managementschulung, Fortbildungs- und
Vortragsveranstaltungen, Softwareberatung, -entwicklung und -pflege, Projektentwicklung und
-steuerung, Forschungs- und Untersuchungsaufträge.
2. Die Nichtabgabe der Erklärung oder die Abgabe einer wissenschaftlich falschen Erklärung hat
den Ausschluss von dem laufenden Vergabeverfahren zur Folge.
3. Erweist sich nach Vertragsschluss, dass eine wissentlich falsche Erklärung abgegeben oder
gegen mit der Erklärung eingegangene Verpflichtungen verstoßen wurde, so ist der Vertrag
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
4. Den kommunalen Auftraggebern und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern
unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu
verfahren. Das gleiche gilt für die Empfänger von Zuwendungen des Freistaates Bayern, wenn
die Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 1 gegeben werden.
5. Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1996 in Kraft
65
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung
Seite 1 von 8
Regierung von Niederbayern
Sachgebiet 14
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Eigenerklärung zur Eignung
Bewerber
Bieter
Mitglied der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft
Nachunternehmer
anderes Unternehmen
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Absender
Tel.:
Fax:
E-Mail:
66
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung
Seite 2 von 8
I Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Angabe über Ausschlussgründe gemäß 42 VgV bzw. 31 UVgO in Verbindung mit
123 und 124 GWB
Ich erkläre/wir erklären, dass für mein/unser Unternehmen keine Ausschlussgründe gemäß
den 123 und 124 GWB vorliegen, die meine/unsere Zuverlässigkeit in Frage stellen.
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht
- gem. 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
- gem. 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder
- gem. 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90
Tagessätzen oder eine Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden bin/sind.
Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber von den Bewerbern,
welche zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen bzw. von dem Bieter, auf dessen
Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister
gem. 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern.
Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen
Sozialversicherung
Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern
und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht
zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt habe/haben.
Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde(n)
ich/wir eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse1, eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes2 sowie eine
Freistellungsbescheinigung nach 48 EStG auf gesondertes Verlangen vorlegen.
1 soweit unser Betrieb beitragspflichtig ist
2 Soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt
Angaben zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft
Ich bin/Wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft.
Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde(n)
ich/wir eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für
mich zuständigen Versicherungsträgers vorlegen.
67
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung
Seite 3 von 8
Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation
Ich/wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich
geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung
nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich mein/unser Unternehmen nicht in
Liquidation befindet.
Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt, auf Verlagen werde ich/werden wir
ihn vorlegen.
II Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes
Ich bin/Wir sind in einem Berufs- und Handelsregister eingetragen
Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs- und Handelsregister verpflichtet
kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen
Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde(n)
ich/wir zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung auf gesondertes Verlangen
vorlegen:
Gewerbeanmeldung
Berufs-/Handelsregisterauszug
Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der
Industrie- und Handelskammer oder
Anderweitige sonstige Nachweise
68
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung
Seite 4 von 8
III Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Nachweis eines bestimmten Mindestjahresumsatzes, einschließlich eines
bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags
Der geforderte Mindestjahresumsatz beträgt:
Mein Jahresumsatz betrug: Jahr
Jahr
Jahr
Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde
ich/werden wir eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers /
Steuerberaters oder entsprechende testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend
testierte Gewinn- und Verlustrechnungen auf gesondertes Verlangen vorlegen.
Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter
geeigneter Höhe
Ich/wir erkläre(n), dass ich/wir im Auftragsfall eine Berufshaftpflicht- oder
Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden i. H. v. mindestens
(vgl. Leistungsbeschreibung)
und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) i. H. v. mindestens
(vgl. Leistungsbeschreibung)
abschließen werde(n).
Eine entsprechende Zusicherung der Versicherung bzw. einen entsprechenden
Versicherungsnachweis werde ich auf gesondertes Verlangen übersenden.
69
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung
Seite 5 von 8
IV Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Vorlage geeigneter Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und
Dienstleistungen der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten
wesentlichen Leistungen
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in mindestens 3 Fällen vergleichbare Leistungen
erbracht habe(n).
1. Referenz: Bezeichnung der Leistung, des Auftragswertes, des Liefer- bzw.
Erbringungszeitpunktes und des Auftraggebers:
2. Referenz: Bezeichnung der Leistung, des Auftragswertes, des Liefer- bzw.
Erbringungszeitpunktes und des Auftraggebers:
3. Referenz: Bezeichnung der Leistung, des Auftragswertes, des Liefer- bzw.
Erbringungszeitpunktes und des Auftraggebers:
Es können auch mehr als drei Referenzen abgegeben werden, diese sind dann auf
gesonderter Anlage vorzunehmen.
Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde
ich/werden wir für die oben genannten Leistungen Bescheinigungen über die
ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis auf gesondertes Verlangen
vorlegen.
70
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung
Seite 6 von 8
Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im
Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen
Ich/wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen
Fachkräfte zur Verfügung stehen.
Angabe der technischen Fachkräfte, die die Leistungserbringung tatsächlich
erbringen bzw. zu den Führungskräften des Unternehmens:
Name der Personen mit Funktion: Berufliche Qualifikation:
(auch technische Leitung)
Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/
werden wir auf gesondertes Verlangen entsprechende Nachweise in Form von
Studiennachweisen oder sonstigen Bescheinigungen bzw. Angaben wie
Berufserfahrung und ausgeübten Tätigkeiten zu den Personen einreichen.
Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die
Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die
Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als
Zuschlagskriterium bewertet werden.
Mein/Unser Unternehmen verfügt über folgende Bescheinigungen und Erlaubnisse
zur Berufsausübung:
Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/
werden wir auf gesondertes Verlangen entsprechende Nachweise einreichen.
71
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung
Seite 7 von 8
Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des
Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren
ersichtlich sind.
Ich/wir erkläre(n), dass ich/wir im Durchschnitt in den letzten drei Jahren über
folgende Anzahl von Beschäftigten und Führungskräften verfügte(n):
Anzahl der Beschäftigten: Anzahl des Führungspersonals:
Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/
werden wir auf gesondertes Verlangen entsprechende Nachweise einreichen.
Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und
welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des
Auftrags verfügt.
Mein Unternehmen verfügt für die Ausführung des Auftrags über folgende Geräte
und technische Ausrüstung:
Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/
werden wir auf gesondertes Verlangen entsprechende Nachweise einreichen.
72
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage 08_Eigenerklärung zur Eignung
Seite 8 von 8
Angabe, welche Teile des Auftrags ich/wir als Unteraufträge zu vergeben
beabsichtigen:
Folgende Teile des Auftrags beabsichtige(n) wir/ich als Unteraufträge zu vergeben:
Mir/Uns ist bekannt, dass die jeweils genannten Bestätigungen oder Nachweise auf
gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden
müssen und mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot ausgeschlossen wird, wenn die
Unterlagen nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden.
Ort, Datum, Unterschrift
73
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 08a_Erklärung über die Erlaubnis nach 34c GewO.pdf
Erklärung
über die Erfüllung der Erlaubnispflicht
nach 34c Gewerbeordnung (GewO)
(Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter)
Name, Vorname, ggf. Unternehmensbezeichnung des Gewerbetreibenden
Bei juristischen Personen: Name, Vorname des gesetzlichen Vertreters
Straße, Hausnummer
PLZ
Ort
Telefon
Fax
E-Mail
Ich bestätige, dass die Erlaubnispflicht nach 34c GewO eingehalten worden ist.
Insbesondere liegt die Erlaubnis nach 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO als
Wohnimmobilienverwalter vor: Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums von
Wohnungseigentümern im Sinne des 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohneigentumsgesetzes
oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des 549 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB).
Ort, Datum, Unterschrift des Gewerbetreibenden
74
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 08a_Erklärung über die Erlaubnis nach 34c GewO.pdf
Erklärung
über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung
nach 34c Absatz 2a GewO i. V. m. 15b Absatz 1 MaBV
für den Zeitraum
Name, Vorname, ggf. Unternehmensbezeichnung des Gewerbetreibenden
Bei juristischen Personen: Name, Vorname des gesetzlichen Vertreters
Straße, Hausnummer
PLZ
Ort
Telefon
Fax
E-Mail
Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme, Datum, Inhalt, Umfang (Stunden), in Anspruch
genommener Weiterbildungsanbieter
Ich bestätige, dass die nach 34c Absatz 2a GewO bestehende Verpflichtung zur
Weiterbildung eingehalten worden ist.
Ort, Datum, Unterschrift des Gewerbetreibenden
75
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 09_Erklärung_deutsche_englische_Sprache.pdf
Erklärung im Vergabeverfahren: Hausverwaltung Mainburg
Bieter/Bewerber:
Die für den Auftrag Hauptverantwortlichen und die mit der Auftragsausführung betrauten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen über sehr gute deutsche Sprachkenntnisse in Wort
und Schrift sowie möglichst gute englische Sprachkenntnisse in Wort und Schrift.
Die gesamte mündliche Projektkommunikation erfolgt grundsätzlich in deutscher Sprache bei
Bedarf ggfs. in englischer Sprache.
Ort, Datum
Unterschrift, Firmenstempel
76
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Wohnungs - Mietvertrag
Zwischen der
Hausverwaltung XXXXXX
vertreten durch Herrn/Frau XXXX,
,
namens und im Auftrag des Freistaates Bayern
auf Rechnung der Regierung von Niederbayern
als Vermieter
und
[Herrn/Frau XY] (Mieter)
zur Zeit wohnhaft in
als Mieter*)
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
1
Mietsache
Vermietet werden in dem Anwesen
Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim)
(Straße, Gemeinde, Gemeindeteil, usw.)
die komplette "kleine" Wohnung 1 WG-Anteil
49,34 m 12,34 m
2 zu 20,98 m 1/2 zu 5,25 m
1 zu 19,85 m 1/4 zu 4,96 m
1 zu 1,56 m 1/4 zu 0,39 m
1 zu 6,95 m 1/4 zu 1,74 m
in der Größe von
Schlafzimmer [A] [B]
Abstellraum
Bad/Dusche/WC
bestehend aus:
Wohnküche (unmöbliert)
Schlafzimmern
Wohnküche (unmöbliert)
Abstellraum
Bad/Dusche/WC
in der Größe von
bestehend aus:
2 WG-Anteile 3 WG-Anteile
24,67 m 37,01 m
1 zu 10,49 m 1 1/2 zu 15,74 m
1/2 zu 9,93 m 3/4 zu 14,89 m
1/2 zu 0,78 m 3/4 zu 1,17 m
1/2 zu 3,48 m 3/4 zu 5,21 m
in der Größe von
Schlafzimmern [A] [B]
Abstellraum
Bad/Dusche/WC
bestehend aus:
Wohnküche (unmöbliert)
Schlafzimmer [A] [B]
Wohnküche (unmöbliert)
Abstellraum
Bad/Dusche/WC
in der Größe von
bestehend aus:
in folgendem Gebäude
(Geschoss, Vordergebäude, Rückgebäude, Eingang, usw.)
77
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Die Gesamtwohnfläche beträgt ca.: 49,34 m
Diese Angabe dient nicht zur Festlegung des Mietgegenstands. Der räumliche Umfang
der gemieteten Wohnung bzw. des/der WG-Anteil(e) ergibt sich vielmehr aus der
Anzahl der gemieteten Räume/Flächen.
Der Mieter ist berechtigt, den Kinderspielplatz, den Müllraum und die Freiflächen des
Grundstückes gemäß der Hausordnung mitzubenutzen. Der Gemeinschaftsraum in
Haus 1 darf nach Absprache mit der Hausverwaltung ebenfalls genutzt werden.
Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit ausgehändigt: (z.B. Schlüssel)
Sämtliche Mieter haben die Wohnung am besichtigt.
2
Mietdauer und Kündigung
1. Das Mietverhältnis beginnt am MV_Vertragsbeginn. Es läuft auf unbestimmte
Zeit. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen ( 573c BGB). Danach kann
das Mietverhältnis von jedem Vertragsteil spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Für
den Vermieter verlängert sich die Frist um 3 Monate, wenn das Mietverhältnis
mindestens 5 Jahre gedauert hat und um 6 Monate, wenn das Mietverhältnis
mindestens 8 Jahre gedauert hat.
2. Für die Kündigung gelten auch im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften, soweit
sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt.
Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein andauernder oder
wiederholter vertragswidriger Gebrauch der Mietsache den Vermieter zumindest
zur ordentlichen Kündigung gemäß 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt. Dies gilt
insbesondere auch im Fall der Überbelegung der Mietsache (siehe auch 6
Abs. 4 dieses Vertrages).
3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie muss dem anderen Vertragsteil
spätestens bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist
zugegangen sein.
4. Abweichend von 545 BGB gilt das Mietverhältnis nicht als auf unbestimmte Zeit
verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der
Mietsache fortsetzt.
78
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
3
Miete und Betriebskosten
1. Die Miete setzt sich zusammen aus der Grundmiete, ggf. der Garagen- bzw.
Stellplatzmiete, den anteiligen Betriebskosten sowie ggf. aus Zuschlägen (z.B. für
Untervermietung). Für Art und Umfang der Betriebskosten ist die Verordnung über
die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung BetrKV s.
Anlage) in ihrer jeweiligen Fassung maßgebend. Der Vermieter ist berechtigt, bei
Erhöhung bzw. Neueinführung von Betriebskosten den entsprechenden Mehrbetrag
durch eine Erklärung in Textform zum Zeitpunkt der Entstehung umzulegen,
soweit die Umlegung zulässig ist. Der Vermieter behält sich den Abschluss von
Sach- und Haftpflichtversicherungen ( 2 Abs. 13 der BetrKV) und die anteilige
Umlegung der Kosten ausdrücklich vor. Der Vermieter ist berechtigt, die
Vorauszahlungen der Abrechnung des letzten Abrechnungszeitraums
anzupassen, ggf. unter Einbeziehung neu entstandener Betriebskosten.
2. Die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser werden entsprechend der
Heizkostenverordnung abgerechnet.
Eventuell anfallende Abrechnungskosten werden ebenfalls über die
Betriebskosten umgelegt.
Soweit die Betriebskosten verbrauchs- oder verursachungsbezogen abgerechnet
werden können, erfolgt die Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage des
erfassten Verbrauchs bzw. der erfassten Verursachung. Im Übrigen werden die
Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt.
Über die Vorauszahlungen wird jährlich einmal abgerechnet. Eine Differenz
(Nachzahlung oder Guthaben) ist binnen eines Monats nach Zugang der
Abrechnung beim Mieter auszugleichen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist
der Vermieter zu einer Zwischenablesung der Zählerstände verpflichtet, nicht aber
zu einer Zwischenabrechnung. Der Mieter ist berechtigt, nach Zugang der
Abrechnung die Unterlagen während der üblichen Geschäftszeiten bei der
Grundbesitzbewirtschaftenden Dienststelle (vgl. 19 Abs.2) einzusehen.
79
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
3. Die Miete beträgt monatlich ab Vertragsbeginn:
a) Wohnungsmiete
WG-Anteil-Miete
b) Betriebskosten
Vorauszahlungen für:
(voll bzw. Staffelung gem. WG-Anteil/en !!!)
c) Nebenkosten gesamt:
d) Insgesamt sind vom Mieter zu zahlen:
Der Vermieter ist berechtigt, die Grundmiete nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften zu erhöhen.
4
Zahlung der Miete
1. Die Miete einschließlich Betriebskosten und Zuschlägen (vgl. 3 Abs. 1) ist
monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats zu zahlen an
Konto Inhaber : Hausverwaltung XXXXX
Kreditinstitut :
IBAN : DE _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
BIC : _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Verwendungszweck :
2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung sondern
auf den Eingang des Geldes an.
3. Bei verspäteter Zahlung von Miete oder Betriebskostenvorauszahlung ist der
Vermieter berechtigt, Mahnkosten in Höhe von EUR 5,00 zu verlangen. Der
Mieter kann jedoch nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden als die
Pauschale eingetreten ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Verzugszinsen
gem. 288 BGB bleiben unberührt.
4. Sollte der Mieter Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch
(SGB II und SGB XII) haben, verpflichtet er sich, diesen Mietvertrag unverzüglich
dem zuständigen Träger der Leistungen vorzulegen und die Direktzahlung der
Gesamtmiete gemäß 3 Abs. 3 d) dieses Vertrages auf das Konto der
Hausverwaltung (siehe 4 Abs. 1) zu beantragen. Diese Vereinbarung ist
wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages.
80
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
5
Haftung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters gem. 536a Abs. 1 BGB
für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.
2. Der Mieter haftet im Rahmen der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflicht
dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, die zu seinem Haushalt gehörigen
Personen, seine Hausgehilfen, seine Untermieter, seine Besucher sowie die von
ihm beauftragten Handwerker und Lieferanten schuldhaft verursacht werden.
Insbesondere haftet er für Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit Wasser,
Gas, Strom und Feuer, mit der WC- und Heizungsanlage, durch Offen-Stehen
lassen von Türen und Fenstern oder durch Versäumung einer sonstigen, von ihm
übernommenen Pflicht (z.B. Beleuchtung) entstehen.
Der Mieter hat verlorene Schlüssel zu ersetzen.
Falls eine Schließanlage besteht: Hat der Mieter den Verlust des Schlüssels
verschuldet und ist ein Missbrauch zu befürchten, ist der Vermieter berechtigt auf
Kosten des Mieters eine neue Spezialschließanlage nebst den erforderlichen
Schlüsseln zu beschaffen.
Dem Mieter wird empfohlen, seine Haftpflichtversicherung zu erweitern, falls die
Kosten für den Austausch einer Schließanlage nicht abgedeckt werden.
3. Der Mieter kann mit einer Schadenersatzforderung wegen etwaiger Mängel der
Mietsache, mit einer Aufwendungsersatzforderung wegen der Beseitigung von
Mängeln der Mietsache oder mit einem Bereicherungsanspruch wegen zuviel
gezahlter Miete aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Mit
anderen Ansprüchen kann er nur aufrechnen, bzw. ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder
entscheidungsreif sind. Die Aufrechnung bzw. die Zurückbehaltung ist nur gültig,
wenn der Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor
Fälligkeit dessen Forderung mitgeteilt hat.
6
Benutzung der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte
1. Der Mieter verpflichtet sich, im Haus mit den übrigen Mietern im Sinne einer
vertrauensvollen Hausgemeinschaft zusammenzuleben und Rücksichtnahme zu
üben.
2. Der Mieter wird die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen
schonend und pfleglich behandeln. Er hat entsprechend den technischen
Gegebenheiten für ausreichende Lüftung und Heizung der ihm überlassenen
Räume zu sorgen.
3. Der Mieter darf die Mieträume nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken
benutzen. Will er sie zu anderen Zwecken benutzen, oder einem Dritten
überlassen, so bedarf er der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
4. Der bei den in der Mietwohnung vorhandenen (wartungsarmen) Rauchmeldern
einmal jährlich durchzuführende Funktionstest wird durch den Vermieter im
Rahmen eines Wartungsvertrages übernommen werden. Die hierbei
81
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
entstehenden Wartungskosten werden dem Mieter dann im Rahmen der
Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt.
5. Der Mieter zieht derzeit mit insgesamt ____ Personen in die Wohnung bzw. in
den/die WG-Anteil/e ein.
Falls der Mieter weiteren Personen, die nicht Partei des Mietvertrages sind,
dauerhaft in den Mieträumen Unterkunft gewähren will, hat er dies dem Vermieter
(ggfs. über den Hausverwalter) unverzüglich anzuzeigen und seine Erlaubnis
einzuholen.
Diese Erlaubnis ist insbesondere aufgrund des 553 BGB und einer intern durch
den Vermieter zu führenden Wohnraumstatistik erforderlich.
Der Mieter wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass
in der kompletten Mietwohnung nur eine Unterbringung von maximal 4
Personen (Richtwert: 1 Person/10 qm)
bei einer WG-Nutzung nur eine Unterbringung von maximal 1 Person pro
WG-Anteil (Richtwert: 1 Person/10 qm)
zulässig ist.
Eine Belegung mit mehr als 1 Person (bei WG-Nutzung) bzw. 5 Personen (bei
einer kompletten Wohnungsnutzung) stellt eine unzulässige Überbelegung dar
und berechtigt den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses nach den
gesetzlichen Vorschriften (vgl. 2 Abs. 2 dieses Vertrages).
7
Ausbesserungen, bauliche Änderungen und ähnliches
1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur
Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender
Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne
Zustimmung des Mieters vornehmen.
2. Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des
Gebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie hat der Mieter zu dulden, soweit
ihm dies zuzumuten ist.
3. Beeinträchtigen die Arbeiten nach Abs. 1 und Abs. 2 die Gebrauchsfähigkeit der
Wohnung nur unerheblich, so kann der Mieter die Miete weder mindern noch
zurückbehalten, noch Schadenersatz fordern.
4. Der Mieter darf bauliche Veränderungen und Veränderungen des Umfangs, der
Anordnung und der mitvermieteten Einrichtung der Mietwohnung nebst Zubehör
(z.B. sanitäre Einrichtungen, Öfen, Herde usw.) nur mit vorheriger Zustimmung
des Vermieters vornehmen. Bei fehlender Zustimmung des Vermieters kann
dieser Schadenersatz oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
verlangen; die Wiederherstellung kann der Vermieter nach Fristsetzung von mindestens
14 Tagen auf Kosten des Mieters selbst durchführen. Der Mieter
verzichtet hiermit ausdrücklich auf Ersatz der Kosten für bauliche
Veränderungen, die er ohne Zustimmung des Vermieters durchführen lässt.
82
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
5. Das Anbringen von Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang ist
untersagt (es besteht eine Gemeinschafts-SAT-Anlage !).
6. Errichtet der Vermieter eine Gemeinschaftsantenne für Rundfunk- und
Fernsehempfang oder wird das Gebäude an das Breitbandkabelnetz der
Deutschen Telekom angeschlossen, so ist er berechtigt, in der Wohnung des
Mieters einen Anschluss zu schaffen, es sei denn, dass diese Maßnahme für den
Mieter oder seine Familie eine ungerechtfertigte Härte bedeutet.
Der Mieter verpflichtet sich, ungeachtet der Benutzung eine monatliche Gebühr
in angemessener Höhe zu entrichten und eine bestehende Einzelantenne auf
Verlangen des Vermieters auf seine Kosten fachgerecht zu beseitigen und den
ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, sobald der Anschluss geschaffen
ist.
7. Das Aufstellen und Benützen von Öl- und Gasheizeinrichtungen sowie die
Lagerung von feuergefährlichen Stoffen wie Heizöl, Propangas etc. ist untersagt
(es besteht eine zentrale Heizanlage!).
8. Der Mieter ist berechtigt, Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und
Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, sofern die Kapazität
der vorhandenen Installationen für den Betrieb ausreicht und Belästigungen der
Hausbewohner sowie Beeinträchtigungen der Mietsache damit nicht verbunden
sind.
Veränderungen im elektrischen Leitungsnetz (z.B. Verstärkung der Querschnitte,
Installation von Starkstromanlagen) bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Vermieters.
8
Instandhaltung der Mieträume
1. Schäden in den Mieträumen hat der Mieter, soweit er sie nicht auf seine Kosten
behebt, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Er verzichtet auf jeglichen
Ersatz von Aufwendungen für Instandsetzungen, die er - ausgenommen bei
Gefahr im Verzug - vorgenommen hat, ohne vorher vom Vermieter Abhilfe
innerhalb angemessener Frist verlangt zu haben.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen.
Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken
der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich der
Heizungsrohre, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen. Sie sind
ab Beginn des Mietverhältnisses in der Regel in folgenden Zeitabschnitten
durchzuführen:
in Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre,
in allen anderen Räumen alle 10 Jahre.
3. Der Zustand der Mieträume und der Grad der Abnutzung kann eine Verkürzung
oder Verlängerung der genannten Fristen bewirken.
83
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
4. Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten für Kleinreparaturen derjenigen
Mietgegenstände zu tragen, die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind und
während der Mietdauer fällig werden, soweit die Kosten für die einzelne
Reparatur 80,00 EUR (zzgl. USt.) und der dem Mieter insgesamt pro Jahr
entstehende Aufwand 240,00 EUR (zzgl. USt.), höchstens jedoch 8 % der
Jahresgrundmiete gem. 3 Abs. 1 (Miete ohne Zuschläge und Betriebskosten),
nicht übersteigen.
Die Kleinreparaturen umfassen das Beheben kleiner Schäden an den
Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und
Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen, den Gurten bzw.
Schnüren von Rollläden und Jalousien sowie den Verschlussvorrichtungen von
Fensterläden. Der Mieter ist berechtigt, die kleinen Instandhaltungen, für die er
die Kosten zu tragen hat, selbst fachgerecht auszuführen oder ausführen zu
lassen.
9
Pfandrecht des Vermieters
Für das Vermieterpfandrecht gelten die gesetzlichen Vorschriften.
10
Betreten der Mieträume durch den Vermieter
1. Der Vermieter oder seine Beauftragten (insbesondere der Hausverwalter bzw.
der Hausmeister) bzw. Vertreter der Regierung von Niederbayern sowie des
Staatlichen Bauamtes Landshut sind berechtigt, die Mieträume zur Feststellung
von Schäden und Mängeln oder notwendigen baulichen Arbeiten sowie zum
Ablesen von Messeinrichtungen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund nach
vorheriger Ankündigung zu betreten.
2. Will der Vermieter das Hausgrundstück verkaufen oder ist das Mietverhältnis
gekündigt, dürfen der Vermieter oder seine Beauftragten die Mieträume zu einer
vorher angekündigten Zeit zusammen mit den Kauf- oder Mietbewerbern
betreten.
3. Der Mieter hat bei längerer Abwesenheit dafür zu sorgen, dass der Vermieter
oder seine Beauftragten in den oben genannten Fällen die Mieträume betreten
können.
11
Beendigung der Mietzeit
1. Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit, gereinigt und mit sämtlichen
mitvermieteten Ausstattungsgegenständen, Geräten, Schlüsseln, auch den
nachträglich angefertigten, zurückzugeben.
2. Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie
mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet,
bei Ende des Mietvertrags auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
84
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
3. Der Mieter darf Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat,
wegnehmen. Er hat hierbei den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der
Vermieter kann unbeschadet seiner Rechte nach Abs. 2 die Ausübung des
Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung
abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der
Wegnahme hat. Die Höhe der angemessenen Entschädigung wird durch das
zuständige Staatliche Bauamt ermittelt.
4. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass er die ihm nach
den vorstehenden Absätzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
12
Vorzeitige Beendigung der Mietzeit
Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters und hat der Mieter
das Entstehen des Kündigungsgrundes zu verantworten, so haftet er für den Schaden,
den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters
eine Zeitlang leer stehen oder zu einem geringeren Mietzins vermietet werden
müssen.
Die Haftung endet spätestens an dem Tag, zu dem das Mietverhältnis unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist hätte gekündigt werden können, bei einem
Mietverhältnis auf bestimmte Zeit am Ende der vereinbarten Mietzeit, spätestens
jedoch ein Jahr nach dem Auszug.
13
Personenmehrheit als Mieter
1. Sind mehrere Personen Mieter (z.B. Ehegatten), so haften sie für alle
Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
2. Erklärungen, die das Mietverhältnis berühren, müssen von oder gegenüber allen
Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich hiermit unter
Vorbehalt schriftlichen Widerrufs, der gegenüber dem Vermieter zu erklären ist,
bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher
Erklärungen. Diese Vollmacht gilt insbesondere für die Entgegennahme von
Kündigungen des Vermieters sowie für die Abgabe von Zustimmungserklärungen
der Mieter zur Erhöhung des Mietzinses; sie gilt jedoch nicht für Kündigungen der
Mieter und für Mietaufhebungsverträge.
3. Tatsachen, die für einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des
Mietverhältnisses herbeiführen oder für ihn einen Schadensersatz- oder
ähnlichen Anspruch oder eine Schadensersatzpflicht begründen, haben für alle
Mieter die gleiche Wirkung.
85
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
14
Zugang von Willenserklärungen, Änderungen und Ergänzungen des
Mietvertrages
1. Die durch die Post übersandten Willenserklärungen im Rahmen des
Mietverhältnisses gelten als am 3. Tage nach Aufgabe zur Post zugegangen. Der
Nachweis über die Aufgabe zur Post wird durch den Einlieferungsbeleg geführt.
Für Willenserklärungen mit Zustellungsnachweis gilt die gesetzliche Regelung.
2. Beide Vertragsparteien können verlangen, dass nachträgliche Änderungen oder
Ergänzungen des Mietvertrags schriftlich festgehalten werden.
3. Durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung des Mietvertrags wird die weitere
Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.
15
Hausordnung, Zustimmungserklärungen, Sondervereinbarungen
1. Die beiliegende unterschriebene Hausordnung gilt als Bestandteil des
Mietvertrags. Von der Hausordnung abweichende besondere Vereinbarungen
gehen der Hausordnung vor. Von der Einhaltung einzelner Bestimmungen kann
der Vermieter schriftlich Befreiung erteilen.
2. Verstößt der Mieter gegen die Hausordnung, so ist der Vermieter unter den
Voraussetzungen des 569 Abs. 2 BGB berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu
kündigen, wenn er innerhalb der letzten 12 Monate den Mieter wegen derartiger
Verstöße zweimal schriftlich gemahnt hat. Außerdem gelten Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen der Hausordnung als vertragswidriger Gebrauch (
541 und 543 BGB).
3. In den Fällen, in denen eine bestimmte Benutzung der Mietsache nur nach
Zustimmung des Vermieters ( 6 und 7 des Mietvertrags, Abschnitt I Abs. 2 a
der Hausordnung) oder besonderer vertraglicher Vereinbarung (Abschnitt I Abs.
2b der Hausordnung) zulässig ist, gelten die Bedingungen, unter denen die
Zustimmung erteilt wurde, und die Bestimmungen der besonderen
Vereinbarungen als Bestandteile dieses Mietvertrags und Verstöße gegen diese
Bestimmungen und Bedingungen als vertragswidriger Gebrauch.
16
Meldepflicht
1. Der Mieter ist verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach Bezug der Wohnung
bei der Meldebehörde anzumelden und die amtliche Meldebestätigung der
Hausverwaltung (vgl. 19 Abs. 2) innerhalb einer weiteren Woche vorzulegen.
2. Die Hausverwaltung ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken.
Hierzu hat die Hausverwaltung oder eine von ihm beauftragte Person der
meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder
elektronisch innerhalb der in 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen (zwei
Wochen) zu bestätigen.
86
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
17
Kaution
1. Der Mieter leistet dem Vermieter eine Kaution gem. 551 BGB in Höhe von EUR
(maximal 3 Monatsmieten ohne Betriebskosten) für die Erfüllung seiner
Pflichten.
2. Leistet der Mieter die Sicherheit als Geldsumme, ist er zu drei gleichen
monatlichen Teilzahlungen berechtigt.
3. Die erste Teilzahlung hat bei Schlüsselübergabe zu erfolgen.
18
Sonstige Vereinbarungen
Hinweis für Sachbearbeiter: Hier können Vereinbarungen über
Teppichbodenreinigung, Nichtvorlage des Energieausweises, da Gebäude nicht den
Anforderungen entspricht, Tierhaltung, Grundfeuchtigkeit, Räum- und Streupflicht,
Gartenbenutzung, Benutzung von Musikinstrumenten etc. aufgeführt werden.
19
Zuständigkeit für Vertragsänderungen
1. Für jede sich in der Zukunft aus diesem Vertrag ergebende Vertragsänderung ist
ausschließlich die Hausverwaltung zuständig.
2. Die Hausverwaltung XXXX ist für die Hausverwaltung vor Ort und für die
zahlungstechnische laufende Betreuung zuständig.
Der/die Unterzeichner bestätigen, das Informationsblatt zur Verarbeitung
personenbezogener Daten erhalten zu haben und sind mit dessen Inhalt
einverstanden.
Vermieter: Sämtliche Mieter:
Mainburg, den Mainburg, den
[Name]
(Unterschrift u. ggfs. Stempel) (Unterschrift)
Anlagen:
Hausordnung
Betriebskostenverordnung
Übergabeprotokoll
87
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt
Mietvertragsmanagement
Wohnungs - Mietvertrag
Zwischen der
[Name der Hausverwaltung]
vertreten durch [Herrn/Frau XY],
[Straßenname und Nr.], [PLZ Ort]
namens und im Auftrag des Freistaates Bayern
auf Rechnung der Regierung von Niederbayern
als Vermieter
und
[Herrn/Frau XY] (Mieter)
zur Zeit wohnhaft in
als Mieter*)
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
1
Mietsache
Vermietet werden in dem Anwesen
Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim)
(Straße, Gemeinde, Gemeindeteil, usw.)
die komplette "mittlere" Wohnung 1 WG-Anteil
73,51 m 12,25 m
1 zu 7,47 m 1/6 zu 1,25 m
3 zu 31,47 m 1/2 zu 5,25 m
1 zu 21,85 m 1/6 zu 3,64 m
1 zu 1,56 m 1/6 zu 0,26 m
1 Abstellraum zu 1,93 m 1/6 Abstellraum zu 0,32 m
1 zu 2,28 m 1/6 zu 0,38 m
1 zu 6,95 m 1/6 zu 1,16 m
Schlafzimmern
Flur
in der Größe von
bestehend aus:
in der Größe von
Flur
Bad/Dusche/WC
Abstellraum
Separates WC
Wohnküche (unmöbliert)
bestehend aus:
Bad/Dusche/WC
Schlafzimmer [A] [B] [C]
Wohnküche (unmöbliert)
Abstellraum
Separates WC
2 WG-Anteile 3 WG-Anteile
24,50 m 36,75 m
1/3 zu 2,49 m 1/2 zu 3,74 m
1 zu 10,49 m 1 1/2 zu 15,74 m
1/3 zu 7,28 m 1/2 zu 10,93 m
1/3 zu 0,52 m 1/2 zu 0,78 m
1/3 Abstellraum zu 0,64 m 1/2 Abstellraum zu 0,97 m
1/3 zu 0,76 m 1/2 zu 1,14 m
1/3 zu 2,32 m 1/2 zu 3,48 m
Schlafzimmer [A] [B] [C]
Flur
in der Größe von
bestehend aus:
in der Größe von
Flur
Bad/Dusche/WC
Abstellraum
Separates WC
Wohnküche (unmöbliert)
bestehend aus:
Bad/Dusche/WC
Schlafzimmern [A] [B] [C]
Wohnküche (unmöbliert)
Abstellraum
Separates WC
88
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt
Mietvertragsmanagement
4 WG-Anteile 5 WG-Anteile
49,01 m 61,26 m
2/3 zu 4,98 m 5/6 zu 6,23 m
2 zu 20,98 m 2 1/2 zu 26,23 m
2/3 zu 14,57 m 5/6 zu 18,21 m
2/3 zu 1,04 m 5/6 zu 1,30 m
2/3 Abstellraum zu 1,29 m 5/6 Abstellraum zu 1,61 m
2/3 zu 1,52 m 5/6 zu 1,90 m
2/3 zu 4,63 m 5/6 zu 5,79 m
Flur
Bad/Dusche/WC
Abstellraum
Separates WC
Wohnküche (unmöbliert)
bestehend aus:
Bad/Dusche/WC
Schlafzimmern [A] [B] [C]
Wohnküche (unmöbliert)
Abstellraum
Separates WC
Schlafzimmern [A] [B] [C]
Flur
in der Größe von
bestehend aus:
in der Größe von
in folgendem Gebäude
(Geschoss, Vordergebäude, Rückgebäude, Eingang, usw.)
Die Gesamtwohnfläche beträgt ca.: 73,51 m
Diese Angabe dient nicht zur Festlegung des Mietgegenstands. Der räumliche
Umfang der gemieteten Wohnung bzw. des/der WG-Anteil(e) ergibt sich vielmehr aus
der Anzahl der gemieteten Räume/Flächen.
Der Mieter ist berechtigt, den Kinderspielplatz, den Müllraum und die Freiflächen des
Grundstückes gemäß der Hausordnung mitzubenutzen. Der Gemeinschaftsraum in
Haus 1 darf nach Absprache mit der Hausverwaltung ebenfalls genutzt werden.
Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit ausgehändigt: (z.B. Schlüssel)
Sämtliche Mieter haben die Wohnung am besichtigt.
2
Mietdauer und Kündigung
1. Das Mietverhältnis beginnt am MV_Vertragsbeginn. Es läuft auf unbestimmte
Zeit. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen ( 573c BGB). Danach kann
das Mietverhältnis von jedem Vertragsteil spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Für
den Vermieter verlängert sich die Frist um 3 Monate, wenn das Mietverhältnis
mindestens 5 Jahre gedauert hat und um 6 Monate, wenn das Mietverhältnis
mindestens 8 Jahre gedauert hat.
89
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt
Mietvertragsmanagement
2. Für die Kündigung gelten auch im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften, soweit
sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt.
Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein andauernder oder
wiederholter vertragswidriger Gebrauch der Mietsache den Vermieter
zumindest zur ordentlichen Kündigung gemäß 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
berechtigt. Dies gilt insbesondere auch im Fall der Überbelegung der
Mietsache (siehe auch 6 Abs. 4 dieses Vertrages).
3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie muss dem anderen Vertragsteil
spätestens bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist
zugegangen sein.
4. Abweichend von 545 BGB gilt das Mietverhältnis nicht als auf unbestimmte
Zeit verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der
Mietsache fortsetzt.
3
Miete und Betriebskosten
1. Die Miete setzt sich zusammen aus der Grundmiete, ggf. der Garagen- bzw.
Stellplatzmiete, den anteiligen Betriebskosten sowie ggf. aus Zuschlägen
(z.B. für Untervermietung). Für Art und Umfang der Betriebskosten ist die
Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung
BetrKV s. Anlage) in ihrer jeweiligen Fassung maßgebend. Der Vermieter ist
berechtigt, bei Erhöhung bzw. Neueinführung von Betriebskosten den
entsprechenden Mehrbetrag durch eine Erklärung in Textform zum Zeitpunkt der
Entstehung umzulegen, soweit die Umlegung zulässig ist. Hierzu zählen auch
eventuelle Wartungskosten für Rauchmelder.
Der Vermieter behält sich den Abschluss von Sach- und
Haftpflichtversicherungen ( 2 Abs. 13 der BetrKV) und die anteilige Umlegung
der Kosten ausdrücklich vor. Der Vermieter ist berechtigt, die Vorauszahlungen
der Abrechnung des letzten Abrechnungszeitraums anzupassen, ggf. unter
Einbeziehung neu entstandener Betriebskosten.
2. Die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser werden entsprechend der
Heizkostenverordnung abgerechnet. Soweit die Betriebskosten verbrauchs- oder
verursachungsbezogen abgerechnet werden können, erfolgt die
Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage des erfassten Verbrauchs bzw. der
erfassten Verursachung. Im Übrigen werden die Betriebskosten nach dem Anteil
der Wohnfläche umgelegt.
Über die Vorauszahlungen wird jährlich einmal abgerechnet. Eine Differenz
(Nachzahlung oder Guthaben) ist binnen eines Monats nach Zugang der
Abrechnung beim Mieter auszugleichen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses
ist der Vermieter zu einer Zwischenablesung der Zählerstände verpflichtet, nicht
aber zu einer Zwischenabrechnung. Der Mieter ist berechtigt, nach Zugang der
Abrechnung die Unterlagen während der üblichen Geschäftszeiten bei der
Grundbesitzbewirtschaftenden Dienststelle (vgl. 19 Abs.2) einzusehen.
90
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt
Mietvertragsmanagement
3. Die Miete beträgt monatlich ab Vertragsbeginn:
a) Wohnungsmiete
WG-Anteil-Miete
b) Betriebskosten
Vorauszahlungen für:
(voll bzw. Staffelung gem. WG-Anteil/en !!!)
c) Nebenkosten gesamt:
d) Insgesamt sind vom Mieter zu zahlen:
Der Vermieter ist berechtigt, die Grundmiete nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften zu erhöhen.
4
Zahlung der Miete
1. Die Miete einschließlich Betriebskosten und Zuschlägen (vgl. 3 Abs. 1) ist
monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats zu zahlen an
Konto Inhaber : [Hausverwaltung]
Kreditinstitut :
IBAN : DE _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
BIC : _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Verwendungszweck :
2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung sondern
auf den Eingang des Geldes an.
3. Bei verspäteter Zahlung von Miete oder Betriebskostenvorauszahlung ist der
Vermieter berechtigt, Mahnkosten in Höhe von EUR 5,00 zu verlangen. Der
Mieter kann jedoch nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden als die
Pauschale eingetreten ist. Die gesetzlichen Regelungen über die
Verzugszinsen gem. 288 BGB bleiben unberührt.
4. Sollte der Mieter Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch
(SGB II und SGB XII) haben, verpflichtet er sich, diesen Mietvertrag
unverzüglich dem zuständigen Träger der Leistungen vorzulegen und die
Direktzahlung der Gesamtmiete gemäß 3 Abs. 3 d) dieses Vertrages auf das
Konto der Hausverwaltung (siehe 4 Abs. 1) zu beantragen. Diese
Vereinbarung ist wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages.
91
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt
Mietvertragsmanagement
5
Haftung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters gem. 536a Abs. 1
BGB für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist
ausgeschlossen.
2. Der Mieter haftet im Rahmen der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflicht
dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, die zu seinem Haushalt gehörigen
Personen, seine Hausgehilfen, seine Untermieter, seine Besucher sowie die
von ihm beauftragten Handwerker und Lieferanten schuldhaft verursacht
werden.
Insbesondere haftet er für Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit
Wasser, Gas, Strom und Feuer, mit der WC- und Heizungsanlage, durch Offen-
Stehen lassen von Türen und Fenstern oder durch Versäumung einer
sonstigen, von ihm übernommenen Pflicht (z.B. Beleuchtung) entstehen.
Der Mieter hat verlorene Schlüssel zu ersetzen.
Falls eine Schließanlage besteht: Hat der Mieter den Verlust des Schlüssels
verschuldet und ist ein Missbrauch zu befürchten, ist der Vermieter berechtigt
auf Kosten des Mieters eine neue Spezialschließanlage nebst den
erforderlichen Schlüsseln zu beschaffen.
Dem Mieter wird empfohlen, seine Haftpflichtversicherung zu erweitern, falls die
Kosten für den Austausch einer Schließanlage nicht abgedeckt werden.
3. Der Mieter kann mit einer Schadenersatzforderung wegen etwaiger Mängel der
Mietsache, mit einer Aufwendungsersatzforderung wegen der Beseitigung von
Mängeln der Mietsache oder mit einem Bereicherungsanspruch wegen zuviel
gezahlter Miete aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Mit
anderen Ansprüchen kann er nur aufrechnen, bzw. ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder
entscheidungsreif sind. Die Aufrechnung bzw. die Zurückbehaltung ist nur
gültig, wenn der Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat
vor Fälligkeit dessen Forderung mitgeteilt hat.
92
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt
Mietvertragsmanagement
6
Benutzung der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte
1. Der Mieter verpflichtet sich, im Haus mit den übrigen Mietern im Sinne einer
vertrauensvollen Hausgemeinschaft zusammenzuleben und Rücksichtnahme
zu üben.
2. Der Mieter wird die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen
schonend und pfleglich behandeln. Er hat entsprechend den technischen
Gegebenheiten für ausreichende Lüftung und Heizung der ihm überlassenen
Räume zu sorgen.
3. Der Mieter darf die Mieträume nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken
benutzen. Will er sie zu anderen Zwecken benutzen, oder einem Dritten
überlassen, so bedarf er der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
4. Der bei den in der Mietwohnung vorhandenen (wartungsarmen) Rauchmeldern
einmal jährlich durchzuführende Funktionstest wird durch den Vermieter im
Rahmen eines Wartungsvertrages übernommen werden. Die hierbei
entstehenden Wartungskosten werden dem Mieter dann im Rahmen der
Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt.
5. Der Mieter zieht derzeit mit insgesamt ____ Personen in die Wohnung bzw. in
den/die WG-Anteil/e ein.
Falls der Mieter weiteren Personen, die nicht Partei des Mietvertrages sind,
dauerhaft in den Mieträumen Unterkunft gewähren will, hat er dies dem
Vermieter (ggfs. über den Hausverwalter) unverzüglich anzuzeigen und seine
Erlaubnis einzuholen.
Diese Erlaubnis ist insbesondere aufgrund des 553 BGB und einer intern
durch den Vermieter zu führenden Wohnraumstatistik erforderlich.
Der Mieter wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass
in der kompletten Mietwohnung nur eine Unterbringung von maximal 6
Personen (Richtwert: 1 Person/10 qm)
bei einer WG-Nutzung nur eine Unterbringung von maximal 1 Person pro
WG-Anteil (Richtwert: 1 Person/10 qm)
zulässig ist.
Eine Belegung mit mehr als 1 Person (bei WG-Nutzung) bzw. 7 Personen (bei
einer kompletten Wohnungsnutzung) stellt eine unzulässige Überbelegung dar
und berechtigt den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses nach den
gesetzlichen Vorschriften (vgl. 2 Abs. 2 dieses Vertrages).
93
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt
Mietvertragsmanagement
7
Ausbesserungen, bauliche Änderungen und ähnliches
1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur
Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender
Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne
Zustimmung des Mieters vornehmen.
2. Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des
Gebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie hat der Mieter zu dulden,
soweit ihm dies zuzumuten ist.
3. Beeinträchtigen die Arbeiten nach Abs. 1 und Abs. 2 die Gebrauchsfähigkeit der
Wohnung nur unerheblich, so kann der Mieter die Miete weder mindern noch
zurückbehalten, noch Schadenersatz fordern.
4. Der Mieter darf bauliche Veränderungen und Veränderungen des Umfangs, der
Anordnung und der mitvermieteten Einrichtung der Mietwohnung nebst Zubehör
(z.B. sanitäre Einrichtungen usw.) nur mit vorheriger Zustimmung des
Vermieters vornehmen. Bei fehlender Zustimmung des Vermieters kann dieser
Schadenersatz oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
verlangen; die Wiederherstellung kann der Vermieter nach Fristsetzung von
mindestens 14 Tagen auf Kosten des Mieters selbst durchführen. Der Mieter
verzichtet hiermit ausdrücklich auf Ersatz der Kosten für bauliche
Veränderungen, die er ohne Zustimmung des Vermieters durchführen lässt.
5. Das Anbringen von Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang ist
untersagt (es besteht eine Gemeinschafts-SAT-Anlage!).
6. Errichtet der Vermieter eine Gemeinschaftsantenne für Rundfunk- und
Fernsehempfang oder wird das Gebäude an das Breitbandkabelnetz der
Deutschen Telekom angeschlossen, so ist er berechtigt, in der Wohnung des
Mieters einen Anschluss zu schaffen, es sei denn, dass diese Maßnahme für
den Mieter oder seine Familie eine ungerechtfertigte Härte bedeutet.
Der Mieter verpflichtet sich, ungeachtet der Benutzung eine monatliche Gebühr
in angemessener Höhe zu entrichten und eine bestehende Einzelantenne auf
Verlangen des Vermieters auf seine Kosten fachgerecht zu beseitigen und den
ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, sobald der Anschluss geschaffen
ist.
7. Das Aufstellen und Benützen von Öl- und Gasheizeinrichtungen sowie die
Lagerung von feuergefährlichen Stoffen wie Heizöl, Propangas etc. ist untersagt
(es besteht eine zentrale Heizanlage !).
94
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt
Mietvertragsmanagement
8. Der Mieter ist berechtigt, Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und
Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, sofern die Kapazität
der vorhandenen Installationen für den Betrieb ausreicht und Belästigungen der
Hausbewohner sowie Beeinträchtigungen der Mietsache damit nicht verbunden
sind.
Veränderungen im elektrischen Leitungsnetz (z.B. Verstärkung der
Querschnitte, Installation von Starkstromanlagen) bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Vermieters.
8
Instandhaltung der Mieträume
1. Schäden in den Mieträumen hat der Mieter, soweit er sie nicht auf seine Kosten
behebt, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Er verzichtet auf jeglichen
Ersatz von Aufwendungen für Instandsetzungen, die er - ausgenommen bei
Gefahr im Verzug - vorgenommen hat, ohne vorher vom Vermieter Abhilfe
innerhalb angemessener Frist verlangt zu haben.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen.
Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken
der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich der
Heizungsrohre, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen.
Sie sind ab Beginn des Mietverhältnisses in der Regel in folgenden
Zeitabschnitten durchzuführen:
in Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre,
in allen anderen Räumen alle 10 Jahre.
3. Der Zustand der Mieträume und der Grad der Abnutzung kann eine Verkürzung
oder Verlängerung der genannten Fristen bewirken.
4. Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten für Kleinreparaturen derjenigen
Mietgegenstände zu tragen, die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind und
während der Mietdauer fällig werden, soweit die Kosten für die einzelne
Reparatur 80,00 EUR (zzgl. USt.) und der dem Mieter insgesamt pro Jahr
entstehende Aufwand 240,00 EUR (zzgl. USt.), höchstens jedoch 8 % der
Jahresgrundmiete gem. 3 Abs. 1 (Miete ohne Zuschläge und Betriebskosten),
nicht übersteigen.
95
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt
Mietvertragsmanagement
Die Kleinreparaturen umfassen das Beheben kleiner Schäden an den
Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und
Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen, den Gurten bzw.
Schnüren von Rollläden und Jalousien sowie den Verschlussvorrichtungen von
Fensterläden. Der Mieter ist berechtigt, die kleinen Instandhaltungen, für die er
die Kosten zu tragen hat, selbst fachgerecht auszuführen oder ausführen zu
lassen.
9
Pfandrecht des Vermieters
Für das Vermieterpfandrecht gelten die gesetzlichen Vorschriften.
10
Betreten der Mieträume durch den Vermieter
1. Der Vermieter oder seine Beauftragten (insbesondere der Hausverwalter bzw.
der Hausmeister) bzw. Vertreter der Regierung von Niederbayern sowie des
Staatlichen Bauamtes Landshut sind berechtigt, die Mieträume zur Feststellung
von Schäden und Mängeln oder notwendigen baulichen Arbeiten sowie zum
Ablesen von Messeinrichtungen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund
nach vorheriger Ankündigung zu betreten.
2. Will der Vermieter das Hausgrundstück verkaufen oder ist das Mietverhältnis
gekündigt, dürfen der Vermieter oder seine Beauftragten die Mieträume zu
einer vorher angekündigten Zeit zusammen mit den Kauf- oder Mietbewerbern
betreten.
3. Der Mieter hat bei längerer Abwesenheit dafür zu sorgen, dass der Vermieter
oder seine Beauftragten in den oben genannten Fällen die Mieträume betreten
können.
11
Beendigung der Mietzeit
1. Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit, gereinigt und mit sämtlichen
mitvermieteten Ausstattungsgegenständen, Geräten, Schlüsseln, auch den
nachträglich angefertigten, zurückzugeben.
2. Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder
sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters
verpflichtet, bei Ende des Mietvertrags auf seine Kosten den ursprünglichen
Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Der Mieter darf Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat,
wegnehmen. Er hat hierbei den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der
Vermieter kann unbeschadet seiner Rechte nach Abs. 2 die Ausübung des
Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung
abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der
Wegnahme hat. Die Höhe der angemessenen Entschädigung wird durch das
Staatliche Bauamt Landshut ermittelt.
96
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt
Mietvertragsmanagement
4. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass er die ihm nach
den vorstehenden Absätzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
12
Vorzeitige Beendigung der Mietzeit
Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters und hat der
Mieter das Entstehen des Kündigungsgrundes zu verantworten, so haftet er für den
Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug
des Mieters eine Zeitlang leer stehen oder zu einem geringeren Mietzins vermietet
werden müssen.
Die Haftung endet spätestens an dem Tag, zu dem das Mietverhältnis unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist hätte gekündigt werden können, bei
einem Mietverhältnis auf bestimmte Zeit am Ende der vereinbarten Mietzeit,
spätestens jedoch ein Jahr nach dem Auszug.
13
Personenmehrheit als Mieter
1. Sind mehrere Personen Mieter (z.B. Ehegatten), so haften sie für alle
Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
2. Erklärungen, die das Mietverhältnis berühren, müssen von oder gegenüber
allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich hiermit unter
Vorbehalt schriftlichen Widerrufs, der gegenüber dem Vermieter zu erklären ist,
bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher
Erklärungen. Diese Vollmacht gilt insbesondere für die Entgegennahme von
Kündigungen des Vermieters sowie für die Abgabe von
Zustimmungserklärungen der Mieter zur Erhöhung des Mietzinses; sie gilt
jedoch nicht für Kündigungen der Mieter und für Mietaufhebungsverträge.
3. Tatsachen, die für einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des
Mietverhältnisses herbeiführen oder für ihn einen Schadensersatz- oder
ähnlichen Anspruch oder eine Schadensersatzpflicht begründen, haben für alle
Mieter die gleiche Wirkung.
14
Zugang von Willenserklärungen, Änderungen und Ergänzungen des
Mietvertrages
1. Die durch die Post übersandten Willenserklärungen im Rahmen des
Mietverhältnisses gelten als am 3. Tage nach Aufgabe zur Post zugegangen.
Der Nachweis über die Aufgabe zur Post wird durch den Einlieferungsbeleg
geführt. Für Willenserklärungen mit Zustellungsnachweis gilt die gesetzliche
Regelung.
2. Beide Vertragsparteien können verlangen, dass nachträgliche Änderungen oder
Ergänzungen des Mietvertrags schriftlich festgehalten werden.
3. Durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung des Mietvertrags wird die weitere
Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.
97
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt
Mietvertragsmanagement
15
Hausordnung, Zustimmungserklärungen, Sondervereinbarungen
1. Die beiliegende unterschriebene Hausordnung gilt als Bestandteil des
Mietvertrags. Von der Hausordnung abweichende besondere Vereinbarungen
gehen der Hausordnung vor. Von der Einhaltung einzelner Bestimmungen kann
der Vermieter schriftlich Befreiung erteilen.
2. Verstößt der Mieter gegen die Hausordnung, so ist der Vermieter unter den
Voraussetzungen des 569 Abs. 2 BGB berechtigt, das Mietverhältnis fristlos
zu kündigen, wenn er innerhalb der letzten 12 Monate den Mieter wegen
derartiger Verstöße zweimal schriftlich gemahnt hat. Außerdem gelten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung als
vertragswidriger Gebrauch ( 541 und 543 BGB).
3. In den Fällen, in denen eine bestimmte Benutzung der Mietsache nur nach
Zustimmung des Vermieters ( 6 und 7 des Mietvertrags, Abschnitt I Abs. 2 a
der Hausordnung) oder besonderer vertraglicher Vereinbarung (Abschnitt I Abs.
2b der Hausordnung) zulässig ist, gelten die Bedingungen, unter denen die
Zustimmung erteilt wurde, und die Bestimmungen der besonderen
Vereinbarungen als Bestandteile dieses Mietvertrags und Verstöße gegen diese
Bestimmungen und Bedingungen als vertragswidriger Gebrauch.
16
Meldepflicht
1. Der Mieter ist verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach Bezug der
Wohnung bei der Meldebehörde anzumelden und die amtliche
Meldebestätigung der Hausverwaltung (vgl. 19 Abs. 2) innerhalb einer
weiteren Woche vorzulegen.
2. Die Hausverwaltung ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken.
Hierzu hat die Hausverwaltung oder eine von ihm beauftragte Person der
meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder
elektronisch innerhalb der in 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen (zwei
Wochen) zu bestätigen.
17
Kaution
1. Der Mieter leistet dem Vermieter eine Kaution gem. 551 BGB in Höhe von
EUR (maximal 3 Monatsmieten ohne Betriebskosten) für die Erfüllung
seiner Pflichten.
2. Leistet der Mieter die Sicherheit als Geldsumme, ist er zu drei gleichen
monatlichen Teilzahlungen berechtigt.
3. Die erste Teilzahlung hat bei Schlüsselübergabe zu erfolgen.
98
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt
Mietvertragsmanagement
18
Sonstige Vereinbarungen
Hinweis für Sachbearbeiter: Hier können Vereinbarungen über
Teppichbodenreinigung, Nichtvorlage des Energieausweises, da Gebäude nicht den
Anforderungen entspricht, Tierhaltung, Grundfeuchtigkeit, Räum- und Streupflicht,
Gartenbenutzung, Benutzung von Musikinstrumenten etc. aufgeführt werden.
19
Zuständigkeit für Vertragsänderungen
1. Für jede sich in der Zukunft aus diesem Vertrag ergebende Vertragsänderung
ist ausschließlich die Hausverwaltung zuständig.
2. Die Hausverwaltung XXXX ist für die Hausverwaltung vor Ort und für die
zahlungstechnische laufende Betreuung zuständig.
Der/die Unterzeichner bestätigen, das Informationsblatt zur Verarbeitung
personenbezogener Daten erhalten zu haben und sind mit dessen Inhalt
einverstanden.
Vermieter: Sämtliche Mieter:
Mainburg, den Mainburg, den
[Name]
(Unterschrift u. ggfs. Stempel) (Unterschrift)
Anlagen:
Hausordnung
Betriebskostenverordnung
Übergabeprotokoll
99
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr.
Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Wohnungs - Mietvertrag
Zwischen der
[Name der Hausverwaltung]
vertreten durch [Herrn/Frau XY],
[Straßenname und Nr.], [PLZ Ort]
namens und im Auftrag des Freistaates Bayern
auf Rechnung der Regierung von Niederbayern
als Vermieter
und
[Herrn/Frau XY] (Mieter)
zur Zeit wohnhaft in
als Mieter*)
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
1
Mietsache
Vermietet werden in dem Anwesen
Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim)
(Straße, Gemeinde, Gemeindeteil, usw.)
100
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr.
Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
in folgendem Gebäude
(Geschoss, Vordergebäude, Rückgebäude, Eingang, usw.)
Die Gesamtwohnfläche beträgt ca.: 98,31 m.
Diese Angabe dient nicht zur Festlegung des Mietgegenstands. Der räumliche Umfang
der gemieteten Wohnung bzw. des/der WG-Anteil(e) ergibt sich vielmehr aus der
Anzahl der gemieteten Räume/Flächen.
Der Mieter ist berechtigt, den Kinderspielplatz, den Müllraum und die Freiflächen des
Grundstückes gemäß der Hausordnung mitzubenutzen. Der Gemeinschaftsraum in
Haus 1 darf nach Absprache mit der Hausverwaltung ebenfalls genutzt werden.
101
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr.
Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit ausgehändigt: (z.B. Schlüssel)
Sämtliche Mieter haben die Wohnung am besichtigt.
2
Mietdauer und Kündigung
1. Das Mietverhältnis beginnt am MV_Vertragsbeginn. Es läuft auf unbestimmte
Zeit. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen ( 573c BGB). Danach kann
das Mietverhältnis von jedem Vertragsteil spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Für
den Vermieter verlängert sich die Frist um 3 Monate, wenn das Mietverhältnis
mindestens 5 Jahre gedauert hat und um 6 Monate, wenn das Mietverhältnis
mindestens 8 Jahre gedauert hat.
2. Für die Kündigung gelten auch im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften, soweit
sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt.
Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein andauernder oder
wiederholter vertragswidriger Gebrauch der Mietsache den Vermieter zumindest
zur ordentlichen Kündigung gemäß 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt. Dies gilt
insbesondere auch im Fall der Überbelegung der Mietsache (siehe auch 6
Abs. 4 dieses Vertrages).
3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie muss dem anderen Vertragsteil
spätestens bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist
zugegangen sein.
4. Abweichend von 545 BGB gilt das Mietverhältnis nicht als auf unbestimmte Zeit
verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der
Mietsache fortsetzt.
102
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr.
Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
3
Miete und Betriebskosten
1. Die Miete setzt sich zusammen aus der Grundmiete, ggf. der Garagen- bzw.
Stellplatzmiete, den anteiligen Betriebskosten sowie ggf. aus Zuschlägen (z.B. für
Untervermietung). Für Art und Umfang der Betriebskosten ist die Verordnung über
die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung BetrKV s.
Anlage) in ihrer jeweiligen Fassung maßgebend. Der Vermieter ist berechtigt, bei
Erhöhung bzw. Neueinführung von Betriebskosten den entsprechenden Mehrbetrag
durch eine Erklärung in Textform zum Zeitpunkt der Entstehung umzulegen,
soweit die Umlegung zulässig ist. Der Vermieter behält sich den Abschluss von
Sach- und Haftpflichtversicherungen ( 2 Abs. 13 der BetrKV) und die anteilige
Umlegung der Kosten ausdrücklich vor. Der Vermieter ist berechtigt, die
Vorauszahlungen der Abrechnung des letzten Abrechnungszeitraums
anzupassen, ggf. unter Einbeziehung neu entstandener Betriebskosten.
2. Die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser werden entsprechend der
Heizkostenverordnung abgerechnet. Eventuell anfallende Abrechnungskosten
werden ebenfalls über die Betriebskosten umgelegt.
Soweit die Betriebskosten verbrauchs- oder verursachungsbezogen abgerechnet
werden können, erfolgt die Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage des
erfassten Verbrauchs bzw. der erfassten Verursachung. Im Übrigen werden die
Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt.
Über die Vorauszahlungen wird jährlich einmal abgerechnet. Eine Differenz
(Nachzahlung oder Guthaben) ist binnen eines Monats nach Zugang der
Abrechnung beim Mieter auszugleichen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist
der Vermieter zu einer Zwischenablesung der Zählerstände verpflichtet, nicht aber
zu einer Zwischenabrechnung. Der Mieter ist berechtigt, nach Zugang der
Abrechnung die Unterlagen während der üblichen Geschäftszeiten bei der
Grundbesitzbewirtschaftenden Dienststelle (vgl. 19 Abs.2) einzusehen.
3. Die Miete beträgt monatlich ab Vertragsbeginn:
a) Wohnungsmiete
WG-Anteil-Miete
b) Betriebskosten
Vorauszahlungen für:
(voll bzw. Staffelung gem. WG-Anteil/en !!!)
c) Nebenkosten gesamt:
d) Insgesamt sind vom Mieter zu zahlen:
103
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr.
Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Der Vermieter ist berechtigt, die Grundmiete nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften zu erhöhen.
4
Zahlung der Miete
1. Die Miete einschließlich Betriebskosten und Zuschlägen (vgl. 3 Abs. 1) ist
monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats zu zahlen an
Konto Inhaber : Hausverwaltung XXXXX
Kreditinstitut :
IBAN : DE _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
BIC : _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Verwendungszweck :
2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung sondern
auf den Eingang des Geldes an.
3. Bei verspäteter Zahlung von Miete oder Betriebskostenvorauszahlung ist der
Vermieter berechtigt, Mahnkosten in Höhe von EUR 5,00 zu verlangen. Der
Mieter kann jedoch nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden als die
Pauschale eingetreten ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Verzugszinsen
gem. 288 BGB bleiben unberührt.
4. Sollte der Mieter Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch
(SGB II und SGB XII) haben, verpflichtet er sich, diesen Mietvertrag unverzüglich
dem zuständigen Träger der Leistungen vorzulegen und die Direktzahlung der
Gesamtmiete gemäß 3 Abs. 3 d) dieses Vertrages auf das Konto der
Hausverwaltung (siehe 4 Abs. 1) zu beantragen. Diese Vereinbarung ist
wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages.
5
Haftung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters gem. 536a Abs. 1 BGB
für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.
2. Der Mieter haftet im Rahmen der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflicht
dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, die zu seinem Haushalt gehörigen
Personen, seine Hausgehilfen, seine Untermieter, seine Besucher sowie die von
ihm beauftragten Handwerker und Lieferanten schuldhaft verursacht werden.
Insbesondere haftet er für Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit Wasser,
Gas, Strom und Feuer, mit der WC- und Heizungsanlage, durch Offen-Stehen
lassen von Türen und Fenstern oder durch Versäumung einer sonstigen, von ihm
übernommenen Pflicht (z.B. Beleuchtung) entstehen.
104
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr.
Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Der Mieter hat verlorene Schlüssel zu ersetzen.
Falls eine Schließanlage besteht: Hat der Mieter den Verlust des Schlüssels
verschuldet und ist ein Missbrauch zu befürchten, ist der Vermieter berechtigt auf
Kosten des Mieters eine neue Spezialschließanlage nebst den erforderlichen
Schlüsseln zu beschaffen.
Dem Mieter wird empfohlen, seine Haftpflichtversicherung zu erweitern, falls die
Kosten für den Austausch einer Schließanlage nicht abgedeckt werden.
3. Der Mieter kann mit einer Schadenersatzforderung wegen etwaiger Mängel der
Mietsache, mit einer Aufwendungsersatzforderung wegen der Beseitigung von
Mängeln der Mietsache oder mit einem Bereicherungsanspruch wegen zuviel
gezahlter Miete aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Mit
anderen Ansprüchen kann er nur aufrechnen, bzw. ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder
entscheidungsreif sind. Die Aufrechnung bzw. die Zurückbehaltung ist nur gültig,
wenn der Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor
Fälligkeit dessen Forderung mitgeteilt hat.
6
Benutzung der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte
1. Der Mieter verpflichtet sich, im Haus mit den übrigen Mietern im Sinne einer
vertrauensvollen Hausgemeinschaft zusammenzuleben und Rücksichtnahme zu
üben.
2. Der Mieter wird die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen
schonend und pfleglich behandeln. Er hat entsprechend den technischen
Gegebenheiten für ausreichende Lüftung und Heizung der ihm überlassenen
Räume zu sorgen.
3. Der Mieter darf die Mieträume nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken
benutzen. Will er sie zu anderen Zwecken benutzen, oder einem Dritten
überlassen, so bedarf er der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
4. Der bei den in der Mietwohnung vorhandenen (wartungsarmen) Rauchmeldern
einmal jährlich durchzuführende Funktionstest wird durch den Vermieter im
Rahmen eines Wartungsvertrages übernommen werden. Die hierbei
entstehenden Wartungskosten werden dem Mieter dann im Rahmen der
Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt.
5. Der Mieter zieht derzeit mit insgesamt ____ Personen in die Wohnung bzw. in
den/die WG-Anteil/e ein.
Falls der Mieter weiteren Personen, die nicht Partei des Mietvertrages sind,
dauerhaft in den Mieträumen Unterkunft gewähren will, hat er dies dem Vermieter
(ggfs. über den Hausverwalter) unverzüglich anzuzeigen und seine Erlaubnis
einzuholen.
Diese Erlaubnis ist insbesondere aufgrund des 553 BGB und einer intern durch
den Vermieter zu führenden Wohnraumstatistik erforderlich.
105
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr.
Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Der Mieter wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass
in der kompletten Mietwohnung nur eine Unterbringung von maximal 8
Personen (Richtwert: 1 Person/10 qm)
bei einer WG-Nutzung nur eine Unterbringung von maximal 1 Person pro
WG-Anteil (Richtwert: 1 Person/10 qm)
zulässig ist.
Eine Belegung mit mehr als 1 Person (bei WG-Nutzung) bzw. 9 (=große
Wohnung) Personen (bei einer kompletten Wohnungsnutzung) stellt eine
unzulässige Überbelegung dar und berechtigt den Vermieter zur Kündigung des
Mietverhältnisses nach den gesetzlichen Vorschriften (vgl. 2 Abs. 2 dieses
Vertrages).
7
Ausbesserungen, bauliche Änderungen und ähnliches
1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur
Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender
Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne
Zustimmung des Mieters vornehmen.
2. Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des
Gebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie hat der Mieter zu dulden, soweit
ihm dies zuzumuten ist.
3. Beeinträchtigen die Arbeiten nach Abs. 1 und Abs. 2 die Gebrauchsfähigkeit der
Wohnung nur unerheblich, so kann der Mieter die Miete weder mindern noch
zurückbehalten, noch Schadenersatz fordern.
4. Der Mieter darf bauliche Veränderungen und Veränderungen des Umfangs, der
Anordnung und der mitvermieteten Einrichtung der Mietwohnung nebst Zubehör
(z.B. sanitäre Einrichtungen, Öfen, Herde usw.) nur mit vorheriger Zustimmung
des Vermieters vornehmen.
Bei fehlender Zustimmung des Vermieters kann dieser Schadenersatz oder die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen; die
Wiederherstellung kann der Vermieter nach Fristsetzung von mindestens 14
Tagen auf Kosten des Mieters selbst durchführen. Der Mieter verzichtet hiermit
ausdrücklich auf Ersatz der Kosten für bauliche Veränderungen, die er ohne
Zustimmung des Vermieters durchführen lässt.
5. Das Anbringen von Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang ist
untersagt (es besteht eine Gemeinschafts-SAT-Anlage !).
6. Errichtet der Vermieter eine Gemeinschaftsantenne für Rundfunk- und
Fernsehempfang oder wird das Gebäude an das Breitbandkabelnetz der
Deutschen Telekom angeschlossen, so ist er berechtigt, in der Wohnung des
Mieters einen Anschluss zu schaffen, es sei denn, dass diese Maßnahme für den
Mieter oder seine Familie eine ungerechtfertigte Härte bedeutet. Der Mieter
verpflichtet sich, ungeachtet der Benutzung eine monatliche Gebühr in
angemessener Höhe zu entrichten und eine bestehende Einzelantenne auf
Verlangen des Vermieters auf seine Kosten fachgerecht zu beseitigen und den
106
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr.
Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, sobald der Anschluss geschaffen
ist.
7. Das Aufstellen und Benützen von Öl- und Gasheizeinrichtungen sowie die
Lagerung von feuergefährlichen Stoffen wie Heizöl, Propangas etc. ist untersagt
(es besteht eine zentrale Heizanlage !).
8. Der Mieter ist berechtigt, Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und
Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, sofern die Kapazität
der vorhandenen Installationen für den Betrieb ausreicht und Belästigungen der
Hausbewohner sowie Beeinträchtigungen der Mietsache damit nicht verbunden
sind.
Veränderungen im elektrischen Leitungsnetz (z.B. Verstärkung der Querschnitte,
Installation von Starkstromanlagen) bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Vermieters.
8
Instandhaltung der Mieträume
1. Schäden in den Mieträumen hat der Mieter, soweit er sie nicht auf seine Kosten
behebt, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Er verzichtet auf jeglichen
Ersatz von Aufwendungen für Instandsetzungen, die er - ausgenommen bei
Gefahr im Verzug - vorgenommen hat, ohne vorher vom Vermieter Abhilfe
innerhalb angemessener Frist verlangt zu haben.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen.
Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken
der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich der
Heizungsrohre, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen. Sie sind
ab Beginn des Mietverhältnisses in der Regel in folgenden Zeitabschnitten
durchzuführen:
in Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre,
in allen anderen Räumen alle 10 Jahre.
3. Der Zustand der Mieträume und der Grad der Abnutzung kann eine Verkürzung
oder Verlängerung der genannten Fristen bewirken.
4. Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten für Kleinreparaturen derjenigen
Mietgegenstände zu tragen, die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind und
während der Mietdauer fällig werden, soweit die Kosten für die einzelne
Reparatur 80,00 EUR (zzgl. USt.) und der dem Mieter insgesamt pro Jahr
entstehende Aufwand 240,00 EUR (zzgl. USt.), höchstens jedoch 8 % der
Jahresgrundmiete gem. 3 Abs. 1 (Miete ohne Zuschläge und Betriebskosten),
nicht übersteigen. Die Kleinreparaturen umfassen das Beheben kleiner Schäden
an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und
Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen, den Gurten bzw.
Schnüren von Rollläden und Jalousien sowie den Verschlussvorrichtungen von
Fensterläden. Der Mieter ist berechtigt, die kleinen Instandhaltungen, für die er
107
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr.
Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
die Kosten zu tragen hat, selbst fachgerecht auszuführen oder ausführen zu
lassen.
9
Pfandrecht des Vermieters
Für das Vermieterpfandrecht gelten die gesetzlichen Vorschriften.
10
Betreten der Mieträume durch den Vermieter
1. Der Vermieter oder seine Beauftragten (insbesondere der Hausverwalter bzw.
der Hausmeister) bzw. Vertreter der Regierung von Niederbayern sowie des
Staatlichen Bauamtes Landshut sind berechtigt, die Mieträume zur Feststellung
von Schäden und Mängeln oder notwendigen baulichen Arbeiten sowie zum
Ablesen von Messeinrichtungen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund nach
vorheriger Ankündigung zu betreten.
2. Will der Vermieter das Hausgrundstück verkaufen oder ist das Mietverhältnis
gekündigt, dürfen der Vermieter oder seine Beauftragten die Mieträume zu einer
vorher angekündigten Zeit zusammen mit den Kauf- oder Mietbewerbern
betreten.
3. Der Mieter hat bei längerer Abwesenheit dafür zu sorgen, dass der Vermieter
oder seine Beauftragten in den oben genannten Fällen die Mieträume betreten
können.
11
Beendigung der Mietzeit
1. Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit, gereinigt und mit sämtlichen
mitvermieteten Ausstattungsgegenständen, Geräten, Schlüsseln, auch den
nachträglich angefertigten, zurückzugeben.
2. Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie
mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet,
bei Ende des Mietvertrags auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Der Mieter darf Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat,
wegnehmen. Er hat hierbei den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der
Vermieter kann unbeschadet seiner Rechte nach Abs. 2 die Ausübung des
Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung
abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der
Wegnahme hat. Die Höhe der angemessenen Entschädigung wird durch das
Staatliche Bauamt Landshut ermittelt.
4. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass er die ihm nach
den vorstehenden Absätzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
108
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr.
Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
12
Vorzeitige Beendigung der Mietzeit
Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters und hat der Mieter
das Entstehen des Kündigungsgrundes zu verantworten, so haftet er für den Schaden,
den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters
eine Zeitlang leer stehen oder zu einem geringeren Mietzins vermietet werden
müssen.
Die Haftung endet spätestens an dem Tag, zu dem das Mietverhältnis unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist hätte gekündigt werden können, bei einem
Mietverhältnis auf bestimmte Zeit am Ende der vereinbarten Mietzeit, spätestens
jedoch ein Jahr nach dem Auszug.
13
Personenmehrheit als Mieter
1. Sind mehrere Personen Mieter (z.B. Ehegatten), so haften sie für alle
Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
2. Erklärungen, die das Mietverhältnis berühren, müssen von oder gegenüber allen
Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich hiermit unter
Vorbehalt schriftlichen Widerrufs, der gegenüber dem Vermieter zu erklären ist,
bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher
Erklärungen. Diese Vollmacht gilt insbesondere für die Entgegennahme von
Kündigungen des Vermieters sowie für die Abgabe von Zustimmungserklärungen
der Mieter zur Erhöhung des Mietzinses; sie gilt jedoch nicht für Kündigungen der
Mieter und für Mietaufhebungsverträge.
3. Tatsachen, die für einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des
Mietverhältnisses herbeiführen oder für ihn einen Schadensersatz- oder
ähnlichen Anspruch oder eine Schadensersatzpflicht begründen, haben für alle
Mieter die gleiche Wirkung.
14
Zugang von Willenserklärungen, Änderungen und Ergänzungen des
Mietvertrages
1. Die durch die Post übersandten Willenserklärungen im Rahmen des
Mietverhältnisses gelten als am 3. Tage nach Aufgabe zur Post zugegangen. Der
Nachweis über die Aufgabe zur Post wird durch den Einlieferungsbeleg geführt.
Für Willenserklärungen mit Zustellungsnachweis gilt die gesetzliche Regelung.
2. Beide Vertragsparteien können verlangen, dass nachträgliche Änderungen oder
Ergänzungen des Mietvertrags schriftlich festgehalten werden.
3. Durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung des Mietvertrags wird die weitere
Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.
109
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr.
Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
15
Hausordnung, Zustimmungserklärungen, Sondervereinbarungen
1. Die beiliegende unterschriebene Hausordnung gilt als Bestandteil des
Mietvertrags. Von der Hausordnung abweichende besondere Vereinbarungen
gehen der Hausordnung vor. Von der Einhaltung einzelner Bestimmungen kann
der Vermieter schriftlich Befreiung erteilen.
2. Verstößt der Mieter gegen die Hausordnung, so ist der Vermieter unter den
Voraussetzungen des 569 Abs. 2 BGB berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu
kündigen, wenn er innerhalb der letzten 12 Monate den Mieter wegen derartiger
Verstöße zweimal schriftlich gemahnt hat. Außerdem gelten Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen der Hausordnung als vertragswidriger Gebrauch (
541 und 543 BGB).
3. In den Fällen, in denen eine bestimmte Benutzung der Mietsache nur nach
Zustimmung des Vermieters ( 6 und 7 des Mietvertrags, Abschnitt I Abs. 2 a
der Hausordnung) oder besonderer vertraglicher Vereinbarung (Abschnitt I Abs.
2b der Hausordnung) zulässig ist, gelten die Bedingungen, unter denen die
Zustimmung erteilt wurde, und die Bestimmungen der besonderen
Vereinbarungen als Bestandteile dieses Mietvertrags und Verstöße gegen diese
Bestimmungen und Bedingungen als vertragswidriger Gebrauch.
16
Meldepflicht
1. Der Mieter ist verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach Bezug der Wohnung
bei der Meldebehörde anzumelden und die amtliche Meldebestätigung der
Hausverwaltung (vgl. 19 Abs. 2) innerhalb einer weiteren Woche vorzulegen.
2. Die Hausverwaltung ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken.
Hierzu hat die Hausverwaltung oder eine von ihm beauftragte Person der
meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder
elektronisch innerhalb der in 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen (zwei
Wochen) zu bestätigen.
17
Kaution
1. Der Mieter leistet dem Vermieter eine Kaution gem. 551 BGB in Höhe von EUR
(maximal 3 Monatsmieten ohne Betriebskosten) für die Erfüllung seiner
Pflichten.
2. Leistet der Mieter die Sicherheit als Geldsumme, ist er zu drei gleichen
monatlichen Teilzahlungen berechtigt.
3. Die erste Teilzahlung hat bei Schlüsselübergabe zu erfolgen.
110
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr.
Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
18
Sonstige Vereinbarungen
Hinweis für Sachbearbeiter: Hier können Vereinbarungen über
Teppichbodenreinigung, Nichtvorlage des Energieausweises, da Gebäude nicht den
Anforderungen entspricht, Tierhaltung, Grundfeuchtigkeit, Räum- und Streupflicht,
Gartenbenutzung, Benutzung von Musikinstrumenten etc. aufgeführt werden.
19
Zuständigkeit für Vertragsänderungen
1. Für jede sich in der Zukunft aus diesem Vertrag ergebende Vertragsänderung ist
ausschließlich die Hausverwaltung zuständig.
2. Die Hausverwaltung XXXX ist für die Hausverwaltung vor Ort und für die
zahlungstechnische laufende Betreuung zuständig.
Der/die Unterzeichner bestätigen, das Informationsblatt zur Verarbeitung
personenbezogener Daten erhalten zu haben und sind mit dessen Inhalt
einverstanden.
Vermieter: Sämtliche Mieter:
Mainburg, den Mainburg, den
[Name]
(Unterschrift u. ggfs. Stempel) (Unterschrift)
Anlagen:
Hausordnung,
Betriebskostenverordnung,
Übergabeprotokoll
111
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 11_Hausordnung.pdf
Seite 1
Anlage zu 15 des Mietvertrages vom MV_VertragausgefertigtAm
Hausordnung
Zur Bildung und Erhaltung einer vertrauensvollen Hausgemeinschaft im Sinne des Mietvertrags haben alle Mieter
aufeinander weitgehend Rücksicht zu nehmen, untereinander und im Verhältnis zum Vermieter den Hausfrieden
zu bewahren und das ihnen im Rahmen des Vertrags zur Verfügung gestellte Eigentum sorgsam und sachgemäß
zu behandeln.
I. Die gebotene Rücksichtnahme der Mieter aufeinander verpflichtet diese u.a.:
1. zu größtmöglicher Sauberkeit und Reinlichkeit
a) Die Zugänge zu den Mieträumen sind wie diese reinlich zu halten.
Gemeinsam benutzte Räume wie der Gemeinschaftsraum und Freiflächen (z.B. Spielplatz) sind
nach Bedarf zu reinigen.
Der Vermieter ist berechtigt, die Art und Weise der Reinigung von Treppen und sonstigen
gemeinsamen Räumen und Flächen abweichend festzulegen. Er wird sie auf Dritte (z.B.
Hausmeister, Reinigungsfirma) übertragen und die dadurch entstehenden Kosten anteilig auf die
Mieter umlegen.
Bei Anlieferung von Möbeln und dergleichen hat der betreffende Mieter jegliche Verunreinigung
auf Freiflächen und in gemeinsam benutzten Räumen sofort zu beseitigen. Obliegen das Reinigen
des Gehsteigs sowie das Räumen und Bestreuen desselben - wie auch der Hauszugänge und
Hofflächen - bei Schneewetter und Glatteis ebenfalls den Mietern, gelten hierfür die
entsprechenden Vereinbarungen im Mietvertrag ( 18).
b) Kehr- und sonstige Abfälle usw. dürfen nur in die hierzu bestimmten Tonnen geleert werden.
Abfall ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Sofern Kommunen oder andere Unternehmen
Einrichtungen zur Trennung des Hausmülls anbieten oder vorschreiben, sind diese in Anspruch
zu nehmen.
c) Teppiche, Vorlagen, Polstermöbel, Matratzen, Betten usw. dürfen weder im Treppenhaus noch
von Balkonen oder Fenstern herab gereinigt werden, sondern nur an den vom Vermieter hierfür
bestimmten Stellen. Flüssigkeiten, Unrat usw. dürfen aus Fenstern oder von Balkonen nicht
geschüttet bzw. geworfen werden.
d) Das Auftreten von Ungeziefer ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen; der Mieter ist
verpflichtet, gegen innerhalb der Wohnung auftretendes Ungeziefer sofort die notwendigen
Gegenmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Die Kosten der Ungezieferbekämpfung
durch den Vermieter werden gemäß 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung auf die Mieter
umgelegt. (vgl. 3 Abs. 1 und 4 des Mietvertrags).
2. zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Hause:
a) Neben den im Mietvertrag bestimmten Fällen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters
aa) das Anbringen von Schildern, Firmentafeln, Kästen, Lichtreklamen usw.;
bb) die Haltung von Tieren irgendwelcher Art mit Ausnahme von kleinen Hunden, Katzen,
Singvögeln und sonstigen Kleintieren, soweit sich deren Anzahl in den üblichen Grenzen hält
und soweit nach der Art der Tiere und ihrer Unterbringung Belästigungen von
Hausbewohnern und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache nicht zu erwarten
sind; das Halten solcher Tiere kann jederzeit untersagt werden, wenn es zu Beschwerden
führt;
b) Nicht gestattet sind:
112
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 11_Hausordnung.pdf
Seite 2
aa) das Ein- bzw. Abstellen und die Lagerung von Gegenständen irgendwelcher Art wie
Fahrrädern, Kinderwagen, sonstigen Fahrzeugen, Kisten, Brettern usw. in den der
allgemeinen Benutzung der Mieter dienenden Gemeinschaftsräumen und auf den
Außentreppen - ausgenommen ist der Abstellraum für Kinderwägen;
bb) das Abstellen von Kraftfahrzeugen jeglicher Art (auch Mopeds) und Kraftfahrzeugteilen sowie
das Lagern von leicht brennbaren Stoffen, leeren Benzinkanistern usw. in den Mieträumen
sowie in den der allgemeinen Benutzung der Mieter dienenden Gemeinschaftsräumen und
in den Außenanlagen;
cc) die Errichtung von Schuppen, Stallungen, Holzablegen, Schutzdächern u. dgl. sowie die
Lagerung und das Ein- bzw. Abstellen von Gegenständen, mit Ausnahme von Fahrrädern
und Kinderwagen, auf Höfen oder unbebauten Grundflächen
Ausnahmen von diesen Verboten bedürfen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung
3. zur Vermeidung ruhestörender Geräusche:
a) Unvermeidbare Geräuschbelästigungen sind so gering wie möglich zu halten. Vermeidbare
Lärmbelästigungen (z.B. starkes Türenzuschlagen, lärmendes Treppenlaufen, Herumtrampeln in
der Wohnung) sind zu unterlassen.
b) Musizieren ist täglich höchstens 4 Stunden zulässig, nicht jedoch vor 9 Uhr, zwischen 12 und 15
Uhr und nach 21 Uhr. Rundfunk-, Fernseh- u. andere HiFi-Geräte dürfen auch tagsüber nur in
Zimmerlautstärke betrieben werden. Der Vermieter kann aus besonderen Gründen (z.B. wegen
schwerer Erkrankung eines Hausbewohners) eine weitere Beschränkung des Musizierens
anordnen.
c) Maschinen und Motoren mit Ausnahme der üblichen Haushaltsgeräte dürfen in der Wohnung
nicht benutzt werden. Der Vermieter kann jedoch verlangen, dass die Haushaltsgeräte auf eine
schalldämpfende Unterlage gestellt werden.
d) das Spielen der Kinder auf Gängen und Treppen ist untersagt.
e) Arbeiten, die mit störenden Geräuschen verbunden sind, wie das Klopfen von Teppichen,
Vorlagen, Polstermöbeln usw. sowie das Zerkleinern von Holz usw. dürfen nur wochentags in der
Zeit von 8 bis 11 Uhr und von 15 bis 19 Uhr vorgenommen werden. Sollten besondere örtliche
Vorschriften bestehen, so sind diese maßgebend.
II. Das Mietverhältnis verpflichtet den Mieter, die Mieträume pfleglich zu behandeln
und jeden vertrags- oder bestimmungswidrigen Gebrauch zu unterlassen. Daraus
ergibt sich:
1. Allgemeines:
Der Mieter hat für ausreichendes Lüften der Räume zu sorgen. Fußböden sind trocken zu halten und
zwar vor allem in der Nähe von Wasserzapfstellen und Wasserbehältern. Die Fußböden sind
sachgemäß zu behandeln (Linoleum nicht ölen, sondern einwachsen; Parkettböden nicht nass wischen,
sondern wachsen; Steinholzböden nicht scharf abseifen, sondern nur mit lauwarmen Wasser
behandeln). Jede Vergeudung von Licht und von Wasser in gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen
ist zu vermeiden.
2. Vorkehrungen gegen Witterungseinflüsse:
Bei eintretender Kälte hat der Mieter Vorkehrungen zu treffen, dass die Wasserleitung nicht einfriert; er
hat insbesondere zu diesem Zwecke die Fenster zu schließen und die Zuleitungen vor Kälte zu schützen
sowie erforderlichenfalls die Räume zu beheizen.
Bei Regen sind die Fenster auf der Wetterseite, bei Hagel und Wind die Läden oder Rollläden zu
schließen. Mit besonderer Sorgfalt ist bei Schnee, Regen und Sturm auf das Schließen der Fenster in
den zugeteilten Speicherabteilen zu achten. Für den jeweiligen Benützer der Trockenspeicher gilt das
Gleiche. Nach Benützung derselben sind auf jeden Fall die Fenster zu schließen.
113
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
Wohnanlage in der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 11_Hausordnung.pdf
Seite 3
Das Aus- und Einhängen der Winterfenster, Rollladen, Sonnendächer usw. sowie ihre Aufbewahrung
wird vom Mieter selbst besorgt.
3. Licht- und Wasserversorgung, WC-Anlagen
Störungen an Gas-, Be- und Entwässerungsanlagen, elektrischen Anlagen und sonstigen
Hauseinrichtungen sind dem Vermieter sofort zu melden. Die Ausgusssiphons sind auf Kosten der
Mietparteien stets in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. In das WC dürfen keine Essensreste und
Gegenstände, die geeignet sind, eine Verstopfung herbeizuführen, geworfen werden. Der Mieter ist
verpflichtet, eine von ihm herbeigeführte Verstopfung oder Beschädigung des Aborts auf eigene Kosten
zu beheben.
Die Badeanlage darf nur zu Badezwecken benutzt werden.
Der Mieter hat schadhafte Dichtungen unverzüglich erneuern zu lassen.
4. Waschen und Trocknen der Wäsche:
Soweit eine Waschküche vorhanden ist, ist das Waschen und Trocknen der Wäsche in der Wohnung
nicht gestattet.
Die Benutzung der Waschküche steht den Parteien nach der vom Vermieter zugeordneten
Nummerierungen nach Wohnungen zu. Die Waschküche ist vor dem Verlassen zu reinigen. Die
Waschgeschirre müssen, soweit sie Eigentum der Mietparteien sind, entfernt werden. Die Wäsche darf
nur auf dem dafür bestimmten Platz bzw. im Trockner getrocknet werden.
III. Im Interesse der allgemeinen öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der
besonderen Sicherheit innerhalb des Hauses gilt für die Mieter u.a. folgendes:
Brennmaterialien wie Holz, Kohlen, Heizöl usw. dürfen nur in den dazu bestimmten und
erforderlichenfalls dafür hergerichteten Räumen unter Beachtung der einschlägigen feuer- und
sicherheitspolizeilichen Vorschriften aufbewahrt und gelagert bzw. bearbeitet werden.
Veränderungen an Feuerstätten nebst Abzugsrohren sind nur mit Genehmigung des Vermieters und
unter Beachtung der behördlichen Vorschriften zulässig; die Mieter haben aber für die regelmäßige und
rechtzeitige übliche Reinigung der Öfen und Herde Sorge zu tragen. Haustüren bzw. Garten- und
Vorgartentüren nachts im Allgemeinen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr - abgesperrt werden.
Der Verlust von Hausschlüsseln ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Entsteht während der Mietdauer im Mietobjekt oder im gemeinsam mit anderen Mietern benutzten
Teilen desselben wie Treppen, Fluren, Gängen, Höfen usw. ein Zustand, der möglicherweise zu einem
Unfall führen könnte, so ist jeder Mieter verpflichtet, dies unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und
soweit der Mieter dazu in der Lage ist selbst für Abhilfe zu sorgen.
den
Unterschrift sämtlicher Mieter:
114
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 12_Wohnungsgeberbestätigung.pdf
Wohnungsgeberbestätigung
zur Vorlage bei der Meldebehörde
( 19 Bundesmeldegesetz (BMG))
Auszug aus 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BMG
Mitwirkung des Wohnungsgebers
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken.
Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der
meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch
innerhalb der in 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen (zwei Wochen) zu bestätigen.
Angaben zum Wohnungsgeber:
Familienname / Vorname oder
Bezeichnung bei einer juristischen Person:
PLZ / Ort:
Straße / Hausnummer /
Adressierungszusätze:
Der Wohnungsgeber ist gleichzeitig Eigentümer der Wohnung oder
Der Wohnungsgeber ist nicht Eigentümer der Wohnung. Der Name und die Anschrift des Eigentümers lauten:
Familienname / Vorname oder
Bezeichnung bei einer juristischen Person:
PLZ / Ort:
Straße / Hausnummer /
Adressierungszusätze:
Anschrift der Wohnung in die eingezogen oder aus der ausgezogen wird:
PLZ / Ort:
Straße und Hausnummer:
Zusatzangaben (z.B. Stockwerks- oder
Wohnungsnummer):
In die oben genannte Wohnung ist/sind am folgende Person/en eingezogen:
Datum Ein-/Auszug
ausgezogen:
Folgende Person/Personen ist/sind in die angegebene Wohnung ein- bzw. ausgezogen:
Familienname: Vorname:
Familienname: Vorname:
Familienname: Vorname:
Familienname: Vorname:
Familienname: Vorname:
Familienname: Vorname:
weitere Personen siehe Rückseite.
Ich bestätige mit meiner Unterschrift den Ein- bzw. Auszug der oben genannten Person(en) in die oben bezeichnete Wohnung und
dass ich
als Wohnungsgeber oder als beauftragte Person diese Bescheinigung ausstellen darf.
Ich habe davon Kenntnis genommen, dass ich ordnungswidrig handle, wenn ich hierzu nicht berechtigt bin und dass es verboten
ist, eine
Wohnanschrift für eine Anmeldung eines Wohnsitzes einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein
tatsächlicher Bezug
der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
X
Immobilien Freistaat Bayern -Regionalvertretung Landshut-
Sigmund-Schwarz-Str. 6, 84028 Landshut
namens und im Auftrag des Freistaates Bayern,
auf Rechnung der Regierung Niederbayern
Hausverwaltung XXXXX
84048 Mainburg
Brechhausstraße 2 und 2a
115
Regierung von Niederbayern
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen
Wohnanlage In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 12_Wohnungsgeberbestätigung.pdf
Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet
werden. Das
Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder
Auszugs können als
Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1000 Euro geahndet werden.
Datum Unterschrift des Wohnungsgebers oder des Wohnungseigentümers
116
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
________________________________________________________________________
Objektbesichtigung
Seite 1 von 1
Es wird empfohlen eine Objektbesichtigung durchzuführen. Die Möglichkeit hierzu
besteht vom 23.09.2020 bis 30.09.2020. Der Termin wird mit der Vergabestelle
vereinbart. Sollte eine Besichtigung stattgefunden haben, ist dieses Formular
auszufüllen, vom Auftraggeber zu unterschreiben und mit den Angebotsunterlagen
zu übersenden. Für die Ortsbesichtigung werden keine Kosten übernommen.
Objektbesichtigung - Teilnahmebestätigung
(bitte vor Teilnahme an der Objektbesichtigung ausfüllen)
Interessent: Name/Firma
Besucher 1:
Besucher 2
Objektbesichtigung Staatliche Wohnanlage Mainburg - Teilnahmebestätigung:
Oben genannte(r) Besucher des Interessenten hat/haben das Objekt am:
_____._____. 2020
im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung Hausverwalterliche Betreuung einer
staatlichen Wohnanlage In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement besichtigt.
_________________________ ____________________________
(Ort) (Datum) (Stempel und Unterschrift)
117
REGIERUNG VON NIEDERBAYERN
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung einer staatlichen Wohnanlage
In der Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Anlage: 14_Infoblatt_DSGVO_an_Mieter.pdf
Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Immobilien Freistaat Bayern ist Datenschutz ein wichtiges Anliegen. Nachfolgend möchten wir Sie über die
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Immobilien Freistaat Bayern gem. Art. 13 der
Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) informieren.
1. Für die Datenerhebung verantwortlich ist:
Immobilien Freistaat Bayern Immobilien Freistaat Bayern
Zentrale Regionalvertretung Niederbayern
Lazarettstr. 67 Sigmund-Schwarz-Straße 6
80636 München 84028 Landshut
Tel. 089 / 21 90 38 00 Tel. 0871/9228-240
poststelle@immobilien.bayern.de poststelle.la@immobilien.bayern.de
2. Unseren Datenschutzbeauftragten können Sie unter folgenden Kontaktdaten erreichen:
Immobilien Freistaat Bayern
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Kobergerstr. 62
90408 Nürnberg
Tel. 09 11 / 76 08 01 21
datenschutzbeauftragter@immobilien.bayern.de
3. Zwecke der Datenverarbeitung / Empfänger von Daten
3.1 Die Immobilien Freistaat Bayern verarbeitet die erhobenen Daten zum Zwecke der Erfüllung und Pflege
geschlossener Verträge (z.B. Mietverträge, Kaufverträge, Dienstleistungsverträge, Gestattungsverträge,
Vergaben im Rahmen der Grundbesitzbewirtschaftung) sowie in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Immobilien- und Rechtverwaltung des Freistaates Bayern.
Dies schließt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen von Vertragsanbahnungen und
Ausschreibungen von Leistungen bei Vergaben, Ankaufs- und Anmietgesuchen sowie Verkaufs- und Vermietangeboten
ein.
3.2 Diese Daten werden an die grundbesitzbewirtschaftende bzw. nutzende Dienststelle übermittelt. Soweit im
Rahmen der Verarbeitung notwendig, können Katasterauszüge oder Einsichten gem. 133 II, 12 Grundbuchordnung
erfolgen.
3.3 Soweit sich die grundbesitzbewirtschaftende Dienststelle zum Zwecke der Vertragserfüllung Servicedienstleistern,
insbesondere bei der Heizkosten- und Warmwasserabrechnung oder Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
bedient, können diese Daten, soweit notwendig, an diese Auftragnehmer zweckgebunden
übermittelt werden.
3.4 Bei bestehenden Dienstwohnungsverhältnissen verarbeitet die Immobilien Freistaat Bayern im Rahmen der
gesetzlichen Aufgaben als Festsetzungsbehörde die personenbezogenen und übermittelt in diesen Fällen
soweit erforderlich die notwendigen Daten an die zuständige Bezügestelle des Landesamtes für Finanzen
und die grundbesitzbewirtschaftende Dienststelle sowie bei angemieteten Dienstwohnungen die Nutzerdaten
an den jew. Vermieter.
3.5 Im Falle von notwendigen Übermittlungen von Daten bei Mieterhöhungsverlangen gem. 558a Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) oder zu begründenden Festsetzungsbescheiden zur Dienstwohnungsvergütung können
diese an Empfänger des Mieterhöhungsverlangens oder andere Bescheidadressaten übermittelt werden; für
die Generierung von Vergleichsmieten können rein immobilienbezogene Lage- und Beschaffenheitsmerkmale
bei der Einholung von Vergleichsobjekten verwendet werden.
3.6 Die für Buchhaltungszwecke notwendigen Daten werden an Buchhaltungsdienstleister übermittelt. Die notwendigen
Daten zur Zahlungsabwicklung werden an Buchhaltungsdienstleister, Kreditinstitute und die
Staatsoberkasse Landshut übermittelt. Sollten Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, so werden ausstehende
Zahlungen durch das zuständige Fiskalat am Landesamt für Finanzen gerichtlich geltend gemacht.
Die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten werden dann dem zuständigen Fiskalat am Landesamt
für Finanzen und etwaig damit beauftragte Rechtsanwälte übermittelt.
3.7 Auf die Übermittlung von Daten an den Obersten Rechnungshof bzw. die Staatlichen Prüfungsämter im
Rahmen einer Rechnungsprüfung oder an den Landesbeauftragten für den Datenschutz als Aufsichtsbehörde
wird hingewiesen.
3.8 Die für die Durchführung des Jahresabschlusses notwendigen Daten werden an Wirtschaftsprüfungsdienstleister
übermittelt.
3.9 Zu vernichtende Datenträger können an Dienstleister zur Datenvernichtung übermittelt werden.
118
- 2 -
Stand 09.07.2018
3.10 Soweit für Liegenschaften im Rahmen eines Verwaltervertrages ein Dienstleister in Vertretung des Freistaats
Bayern auch für Abschluss, Durchführung und Abwicklung der Mietverhältnisse beauftragt ist, werden die
Daten im Wege der Auftragsdatenverarbeitung erhoben und verarbeitet sowie soweit erforderlich an die
Kommune im Rahmen der Abwicklung der Belegungsrechte übermittelt oder von der Kommune an den Vermieter
übermittelt.
3.11 Bei Jagdpacht- und Landpachtverträgen werden, soweit erforderlich und zulässig, Daten an die entsprechen
zuständigen Behörden nach dem Bundesjagdgesetz bzw. dem Bayerischen Jagdgesetz sowie dem Landpachtverkehrsgesetz
/ Bayer. Agrarstrukturgesetz übermittelt.
3.12 Soweit die personenbezogenen Daten elektronisch verarbeitet und gespeichert werden, erfolgt der technische
Betrieb unserer Datenverarbeitungssysteme auch durch die staatlichen Rechenzentren sowie, soweit
erforderlich, temporär im Rahmen der Wartung, Pflege Aufbereitung und Fehlerbehebung der Daten durch
Auftragsdatenverarbeiter.
Eine Übermittlung an Empfänger in Drittländern findet nicht statt.
3.13 Die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung ergeben sich soweit nicht vorstehend genannt - aus Art. 6 I b,c
DSGVO, Art. 6 I e DSGVO i.V.m. 3, 6 II 1 DWV , Art. 8 I 1 Nr. 2 Bayerisches Datenschutzgesetz
(BayDSG), Art. 6 I e DSGVO i.V.m. Art. 2 IMBYG, Art. 23 I e DSGVO i.V.m. BayHO, Art. 6 I f DSGVO, Art. 6 I
BayDSG, Art. 6 I BayDSG i.V.m. Art. 95 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), Art. 5 I Nr. 1, 2 BayDSG,
Art. 6 I f) DSGVO i.V.m. 558a II Nr. 4 BGB bzw. Art. 6 I c)/e) i.V.m. 6 II DWV, Art. 39 Bayerisches
Verwaltungsverfahrensgesetz
(BayVwVfG), Art. 87 BayHO, 12 GBO, Art. 4 I BayDSG, Art. 75 BayHO.
4. Die personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, wie dies für den Verarbeitungszweck erforderlich
ist oder nach haushaltsrechtlichen Vorschriften oder andere Bestimmungen vorgeschrieben ist.
In der Regel werden die Daten gem. Nr. 22 bis 26 der VV zu Art. 71 BayHO für mindestens drei Jahre nach
Ende des konkreten Verarbeitungszwecks aufbewahrt, soweit sich nicht aus haushaltsrechtlichen, zivilrechtlichen,
handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Rechtsgrundlagen wie andere Verwaltungsvorschriften
darüber hinausgehende Speicherfristen ergeben.
Nicht mehr aufzubewahrende Unterlagen bei der Immobilien Freistaat Bayern werden nach Art. 6 des Bayerischen
Archivgesetzes behandelt.
5. Weiterhin möchten wir Sie über die Ihnen zustehenden Rechte nach der DSGVO informieren:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu
Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf
Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der
Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21
DSGVO).
Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht
und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen
gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Diesen können Sie wie folgt erreichen:
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD)
Wagmüllerstr. 18, 80538 München
Postanschrift: Postfach 22 12 19, 80502 München
Tel. 089/212672-0, Fax 089/212672-50
E-Mail: poststelle@datenschutz-bayern.de, Internet: www.datenschutz-bayern.de
6. Sofern die Verarbeitung der Daten nicht auf Basis der in Nr. 3 genannten Zwecke sondern abweichend auf
Basis einer gesondert erteilten Einwilligung erfolgt, können Sie diese jederzeit für die Zukunft wiederrufen.
Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch
diesen nicht berührt.
7. Soweit zur Vertragserfüllung oder Angebotsabgabe sowie Vergabe der Leistung notwendig, sind Sie verpflichtet,
die aus den vergaberechtlichen Vorschriften oder den zivilrechtlichen Mindestangaben für die Vertragserfüllung
resultierenden Angaben zu machen, da ansonsten eine öffentliche Auftragsvergabe oder ein
Vertragsschluss nicht möglich ist.
119
Ausschreibung der hausverwalterlichen Betreuung
einer staatlichen Wohnanlage in der
Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch
a) die Immobilien Freistaat Bayern
Lazarettstraße 67, 80636 München
und
b) der Regierung von Niederbayern,
Regierungsplatz 540, 84028 Landshut
diese vertreten durch die Immobilien Freistaat Bayern,
Lazarettstraße 67, 80636 München
auf Rechnung der Regierung von Niederbayern
nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt
und
der Firma
Firma_HV,
vertreten durch den/die Geschäftsführer/in GF_HV,
StrHV, PLZHV OrtHV
nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt
wird nachfolgende
Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung
geschlossen:
1. PRÄAMBEL, ZWECK
1.1 Der AG hat den AN im Rahmen
des Verwaltervertrages vom VerwVDatum
für die staatliche Liegenschaft Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg
(Lkr. Kelheim)
beauftragt, das kaufmännische und technische Facilitymanagement zu übernehmen.
1.2 Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Verwaltervertrag.
1.3 Der AN verarbeitet hierzu personenbezogene Daten im Rahmen der Abwicklung der
Mietverhältnisse im Auftrag des AG im Sinne des Art. 28 DSGVO.
1.4 Zu anderen, als im Verwaltervertrag vereinbarten Zwecken, ist eine Verarbeitung unzulässig.
2. ORT DER DIENSTLEISTUNG
2.1 Der AN erbringt die Dienstleistung und Datenverarbeitung ausschließlich in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über
den europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit dort bereits die vollumfänglich umgesetzte
Anwendung der DSGVO stattfindet.
2.2 Eine Verarbeitung in Drittländern ist nicht zulässig.
120
- 2 -
2.3 Dies gilt auch für etwaig zulässige UnterAN und sog. Nebenleistungen wie innerbetriebliche
EDV-Leistungen des AN (z.B. Hosting, Aktenvernichtung, etc.).
3. DAUER DES VERTRAGES / SONDERKÜNDIGUNGSRECHT DES VERWALTERVERTRAGES
3.1 Der AG kann den Vertrag samt Verwaltervertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des AN gegen Datenschutzvorschriften
oder Bestimmungen dieser Vereinbarung vorliegt, der AN eine Weisung des AG nicht
ausführen kann oder will oder hiergegen verstößt, oder der AN Kontrollrechte des AG
aus diesem Vertrag oder der DSGVO verweigert.
3.2 Insbesondere die Nichteinhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten und aus Art. 28
DSGVO abgeleiteten Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar.
4. RECHTE UND PFLICHTEN, WEISUNGSBEFUGNISSE DES AG
4.1 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie
für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Bestimmungen der
DSGVO ist allein der AG verantwortlich.
Gleichwohl ist der AN verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich
an den AG gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten.
4.2 Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam
zwischen AG und AN abzustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten
elektronischen Format festzulegen.
4.3 Der AG erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel schriftlich oder in
einem dokumentierten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich
schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.
4.4 Der AG ist berechtigt, sich wie unter Ziff. 6 u. 9 festgelegt vor Beginn der Verarbeitung
und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim AN getroffenen
technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in diesem Vertrag
festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen.
4.5 Der AG informiert den AN unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der
Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.
4.6 Der AG ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse
von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des ANs vertraulich zu
behandeln.
Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.
Die Offenlegung gegenüber der für den AG zuständigen Aufsichtsbehörde für Datenschutz
gilt als zulässige Übermittlung.
5. WEISUNGSBERECHTIGTE DES AG,
WEISUNGSEMPFÄNGER DES AN
5.1 Weisungsberechtigte Personen des AG werden mit gesondertem Schreiben mitgeteilt.
Sofern nicht anders bestimmt, sind das die bereits benannten Ansprechpartner.
5.2 Weisungsempfänger beim AN ist der jeweils Vertretungsberechtigte des AN.
Bei gemeinschaftlichen Vertretungen ist jeweils jeder alleine Weisungsempfänger.
5.3 Erteilte Weisungen sind unverzüglich von beiden Vertragspartnern zu dokumentieren.
5.4 Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind
dem Vertragspartner unverzüglich und grundsätzlich schriftlich oder elektronisch die
Nachfolger bzw. die Vertreter mitzuteilen.
5.5 Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre
aufzubewahren.
121
- 3 -
6. PFLICHTEN DES AN
6.1 Der AN verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen
Vereinbarungen und nach Weisungen des AGs, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung
durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter
unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden);
in einem solchen Fall teilt der AN dem AG diese rechtlichen Anforderungen
vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung
nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
6.2 Der AN verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für
keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen
Daten werden ohne Wissen des AG nicht erstellt.
6.3 Der AN stellt sicher, dass er jeden Betroffenen die Information über die Datenverarbeitung
der Immobilien Freistaat Bayern ausgehändigt hat.
Die Beweislast für die Aushändigung trägt der AN.
Eine Zuwiderhandlung stellt bei nicht möglichem Nachweis einen schweren Verstoß im
Sinne der Ziffer 3 dieser Vereinbarung dar.
6.4 Der AN sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen
Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu.
Er sichert zu, dass die für den AG verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen
strikt getrennt werden.
Die Datenträger, die vom AG stammen bzw. für den AG genutzt werden, werden besonders
gekennzeichnet.
Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert.
Im Falle der Verwendung von elektronischen Kommunikationswegen sind diese verschlüsselt
durchzuführen, soweit personenbezogene Daten enthalten sind.
6.5 Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO durch
den AG, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen
Datenschutz-Folgeabschätzungen des AG hat der AN im notwendigen Umfang
mitzuwirken und den AG soweit möglich angemessen zu unterstützen.
Er hat die dazu erforderlichen Angaben jeweils unverzüglich an die weisungsbefugten
Stellen des AG weiterzuleiten.
6.6 Der AN wird den AG unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom AG erteilte
Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3
Satz 3 DSGVO).
Der AN ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen,
bis sie durch den Verantwortlichen beim AG nach Überprüfung bestätigt oder geändert
wird.
6.7 Der AN hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen
oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der AG dies mittels einer Weisung
verlangt und berechtigte Interessen des AN dem nicht entgegenstehen.
6.8 Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den
Betroffenen darf der AN nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den AG
erteilen, auch dann wenn dem AN eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
6.9 Der AN erklärt sich damit einverstanden, dass der AG grundsätzlich nach Terminvereinbarung
berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit
sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen
Umfang selbst oder durch vom AG beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere
durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten
und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor
Ort.
6.10 Der AN sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt.
122
- 4 -
Hierzu wird bis auf weiteres folgendes vereinbart:
a) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten
des AN) ist nicht gestattet.
b) Der AN bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen
Vorschriften der DSGVO bekannt sind.
Er verpflichtet sich, auch für diesen Auftrag relevante weitere datenschutzrechtliche
Bestimmungen und Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem AG obliegen.
c) Der AN verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen
Daten des AG die Vertraulichkeit zu wahren.
Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
d) Der AN sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten
Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen
des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch
nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit
verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVO).
e) Der AN überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem
Betrieb.
Auf Verlangen des AG sind die Verschwiegenheitserklärungen zur Einsicht vorzulegen.
f) Der AN teilt dem AG unverzüglich mit Angabe der Kontaktdaten mit, wer Beauftragter
für den Datenschutz beim AN ist.
Soweit ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter beim AN nicht bestellt ist, weil die
gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt, ist dies dem AG schriftlich
unter Angabe der Begründung mitzuteilen.
7. MITTEILUNGSPFLICHTEN DES ANS
7.1 Der AN teilt dem AG unverzüglich
a) Störungen und Verstöße des AN oder der bei ihm beschäftigten Personen,
b) Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen
Festlegungen
sowie
c) den Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten
mit.
Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten
des AGs nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO.
7.2 Der AN sichert zu, den AG erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 33 und 34
DSGVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DSGVO).
7.3 Meldungen nach Art. 33 oder 34 DSGVO für den AG darf der AN nur nach vorheriger
Weisung durchführen.
8. UNTERAUFTRAGSVERHÄLTNISSE
8.1 Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des AG ist grundsätzlich
ausgeschlossen, es sei denn dem AN wird dies auf seinen Antrag hin mit ausdrücklicher
schriftlicher Genehmigung des AG gestattet.
8.2 Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der AN dem AG Namen und Anschrift
sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt.
8.3 Der AN ist nicht berechtigt, von ihm beauftragte Subunternehmer zu berechtigen, weitere
Unteraufträge zu erteilen.
Der AN hat hierbei dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer
Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO sorgfältig auswählt.
123
- 5 -
Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem AG auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
8.4 Eine genehmigungsfähige Beauftragung von Subunternehmern ist nur im Rahmen der
vereinbarten örtlich eingeschränkten Erbringung der Dienstleitung möglich.
8.5 Der AN hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen
AG und AN auch gegenüber Subunternehmern gelten.
In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass
die Verantwortlichkeiten des AN und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt
werden.
Insbesondere muss der AG berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen
und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm
beauftragte Dritte durchführen zu lassen.
8.6 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in
einem elektronischen Format erfolgen kann.
Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer
die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DSGVO bezüglich seiner
Beschäftigten erfüllt hat.
8.7 Der AN hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen.
Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem AG auf Verlangen zugänglich
zu machen.
8.8 Der AN haftet gegenüber dem AG dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten
nachkommt, die ihm durch den AN im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt
vertraglich auferlegt wurden.
9. TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN
DES ANS
9.1 Es wird für die konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten
der von der Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen angemessenes Schutzniveau
gewährleistet.
Dazu werden die Schutzziele von Art. 32 Abs. 1 DSGVO, wie Vertraulichkeit, Integrität
und Verfügbarkeit der Systeme und Dienste sowie deren Belastbarkeit in Bezug auf Art,
Umfang, Umstände und Zweck der Verarbeitungen derart berücksichtigt, dass durch geeignete
technische und organisatorische Abhilfemaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt
wird.
Der AN orientiert sich hierbei an den Grundschutzkatalogen des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik (BSI).
9.2 Das im Anlage 1 beschriebene Datenschutzkonzept des AN stellt die Auswahl der technischen
und organisatorischen Maßnahmen passend zum ermittelten Risiko unter Berücksichtigung
der Schutzziele nach Stand der Technik detailliert und unter besonderer
Berücksichtigung der eingesetzten IT-Systeme und Verarbeitungsprozesse beim AN dar.
Die Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
9.3 Der AN hat bei gegebenem Anlass, mindestens aber alle zwei Jahre, eine Überprüfung,
Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen
zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung durchzuführen.
Das Ergebnis soweit vorliegend samt vollständigem Auditbericht ist dem AG mitzuteilen.
9.4 Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung
und zu den angewandten Verfahren sind zwischen AN und AG abzustimmen.
Soweit die beim AN getroffenen Maßnahmen den Anforderungen des AG nicht genügen,
benachrichtigt er den AG unverzüglich.
9.5 Die Maßnahmen beim AN können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen
und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden, dürfen aber die vereinbarten
Standards nicht unterschreiten.
124
- 6 -
9.6 Wesentliche Änderungen muss der AN mit dem AG in dokumentierter Form (schriftlich,
elektronisch) abstimmen.
Solche Abstimmungen sind für die Dauer dieses Vertrages und nachfolgend drei Jahre
aufzubewahren.
10. VERPFLICHTUNGEN DES ANS NACH VERTRAGSBEENDIGUNG
10.1 Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der AN sämtliche in seinen Besitz sowie
an Subunternehmen gelangte Daten, Unterlagen und erstellte Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse,
die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem AG
auszuhändigen, soweit dieser nicht hiervon abweichend eine datenschutzgerechte Vernichtung
fordert.
10.2 Die Vernichtung ist dem AG mit Datumsangabe schriftlich oder in einem dokumentierten
elektronischen Format zu bestätigen.
11. HAFTUNG
11.1 Auf Art. 82 DSGVO wird verwiesen.
11.2 Des Weiteren ersetzt der AN dem AG einen etwaigen Schaden und stellt ihn von der
Inanspruchnahme Dritter frei, soweit er gegen die Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere
der übernommenen Aushändigungspflicht des Informationsblattes zur Datenschutzinformation
des AG für Mieter, verstößt.
12. VERHÄLTNIS ZU DEN REGELUNGEN DES VERWALTERVERTRAGES
12.1 Die Bestimmungen des unter Ziff. 1.1 aufgeführten Verwaltervertrages werden durch
diesen Vertrag ergänzt, d.h. insbesondere dort vereinbarte Kündigungs- und Haftungsvereinbarungen
werden durch diese Vereinbarung nicht aufgehoben.
12.2 Die Pflichten aus dieser Auftragsdatenvereinbarung sind mit der Vergütung aus dem unter
Ziff. 1.1 aufgeführten Verwaltervertrag abgegolten.
13. WEITERE VEREINBARUNGEN
13.1 Für Nebenabreden ist grundsätzlich die Schriftform oder ein dokumentiertes elektronisches
Format erforderlich.
13.2 Sollte das Eigentum oder die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des AG beim
AN durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Beschlagnahme oder Pfändung), durch Insolvenz-
oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat
der AN den AG unverzüglich zu verständigen.
13.3 Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts wird hinsichtlich der für den AG verarbeitenden
Daten und der etwaig zugehörigen Unterlagen/Datenträger ausgeschlossen.
13.4 Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit
der übrigen Vereinbarungen nicht.
Für die Für den
Firma_HV Freistaat Bayern
OrtHV, München,
(Unterschrift d. HV u. ggfs. Stempel) Cornelia Ertl / Karin Hruschka
Stellv. Geschäftsführerin (Immobilien Freistaat Bayern)
125
Anlage 16 Zusatzvereinbarung
Zusatzvereinbarung
zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch die Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540, 84028 Landshut
diese vertreten durch die Immobilien Freistaat Bayern
Lazarettstraße 67, 80636 München
- nachstehend
"Auftraggeber" oder "Treugeber" oder "Freistaat Bayern"
genanntund
der Firma XX,
vertreten durch Herrn/Frau Vorname Nachname,
Straße u. Hs-Nr. in PLZ Ort
- nachstehend "Auftragnehmer" oder "Treuhänder" genannt-
- gemeinsam nachstehend "Parteien" genannt -
1 Präambel
Zwischen den Parteien besteht ein gültiger Verwaltervertrag betreffend die sich auf der
dem staatliche Grundstück Fl.Nr. 633/3 und 689/2 der Gemarkung Mainburg befindlichen
Wohnanlage Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim). Dieser Vertrag
kam nach einer entsprechenden Angebotseinholung zustande. Gegenstand der
Angebotseinholung war im Wesentlichen
1. die Übernahme der gesamten Hausverwaltung durch den Auftragnehmer,
2. die Übernahme des kompletten Vermietungsmanagement für den Auftraggeber,
3. die Erbringung von sämtlichen weiteren Dienstleistungen im Rahmen der
Verwaltung der Miet- und Nebenkosteneinnahmen der Auftragnehmerin (u.a.
Mieteingangskontrolle, Nebenkostenabrechnungen, ggfs. Abwicklung und Inkasso.)
Alle weiteren Bedingungen und Anforderungen sind dem Verwaltervertrag zu
entnehmen.
Im Laufe der Vertragsverhandlungen zum Verwaltervertrag, der damit verbundenen
Zahlungsabwicklung und der Ausgestaltung der weiteren Vertragsverhältnisse zwischen
dem Auftragnehmer, dem Auftraggeber und den zukünftigen Mietern sind die Parteien
zu der Erkenntnis gelangt, dass zur Vermeidung von etwaigen Rechtsstreitigkeiten
durch Regelungslücken oder Ähnlichem die vorliegende Zusatzvereinbarung geschlossen
werden soll. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass eine Regelung für
die Zahlungsabwicklung gefunden werden musste.
126
Anlage 16 Zusatzvereinbarung
2 Treuhandabrede
(1) Aufgaben und Pflichten des Treuhänders:
a. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Auftraggeber das sonstige offene
Treuhandkonto
bei der Bank
BLZ:
Kto. Nr.
bzw.
IBAN: DE _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
BIC: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
für den Auftraggeber treuhänderisch zu führen.
Der Freistaat Bayern ist wirtschaftlich Berechtigter.
b. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das o.g. Treuhandkonto ausschließlich auf
Guthabenbasis zu führen.
c. Die nähere Ausgestaltung der Aufgaben des Treuhänders erfolgt im Einzelfall nach
den Vorgaben des Treugebers durch dessen Weisungen.
d. Der Auftragnehmer hat die eingehenden und ausgehenden Zahlungen im Rahmen
der Wohnungsvermietungen zu überwachen und zu verwalten.
e. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, entsprechend den bereits im
Verwaltervertrag vereinbarten Bestimmungen, einmal jährlich entsprechende
Neben- bzw. Heizkostenerstattungen an die Mieter zur Zahlung anzuweisen bzw.
Nachzahlungen zu vereinnahmen.
f. Der Auftragnehmer hat vierteljährlich die erzielten Netto-Mieteinnahmen auf das
Konto der Regierung von Niederbayern
bei der Staatoberkasse Bayern Bayer. Landesbank
IBAN: DE _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
BIC: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Verwendungszweck PK-Nr. . . (bitte unbedingt angeben !!!)
zu überweisen. Die Überweisung erfolgt in der Währung "Euro".
Die Überweisungskosten trägt der Auftraggeber.
Darüber hinaus gilt, dass anfallende Zinsen in die monatliche Abrechnung mit
aufgenommen werden und ausschließlich dem Freistaat Bayern zu stehen.
g. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, lediglich Buchungen, die im Zusammenhang
mit dem Betrieb der Wohnanlage stehen, vorzunehmen. Eine Vermischung mit
andersartigen Zahlungsströmen hat sie zu verhindern. Insbesondere hat der
Treuhänder das auf dem Treuhandkonto vorhandene Vermögen getrennt von
seinem eigenen Vermögen zu halten.
Die Vergütung für die Hausverwaltung erfolgt nicht über das genannte
Treuhandkonto.
127
Anlage 16 Zusatzvereinbarung
h. Der Treuhänder ist verpflichtet, den Treugeber laufend über die Verwaltung und
den Bestand des Treuhandkontos zu unterrichten. Darüber hinaus ist er
verpflichtet, bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Treugeber einen schriftlichen
Rechenschaftsbericht über die Verwaltung des Treuhandkontos für das Vorjahr zu
erteilen. Falls der Treugeber dies wünscht, hat sich der Treuhänder einer
Überprüfung seiner Treuhändertätigkeit durch vom Treugeber zu beauftragende
Rechnungsprüfer zu unterziehen. Ergeben sich danach keine Beanstandungen, so
ist dem Treuhänder vom Treugeber für die im abgelaufenen Kalenderjahr
geleistete Tätigkeit Entlastung zu erteilen.
(2) Treuhandverhältnis:
a. Die Parteien vereinbaren, dass der Auftragnehmer die über die durch die
Wohnungsvermietungen erhaltenen Geldmittel, welche auf das genannte Konto
fließen, treuhänderisch mit Wirkung vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den
Treugeber nach den in diesem Vertrag genannten Bestimmungen verwaltet.
b. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Treuhänderfunktion vom Treuhänder
unentgeltlich zu übernehmen und auszuüben ist.
Dies lässt die Vergütungsvereinbarung aus dem bereits geschlossenen
Verwaltervertrag unberührt.
( 3 ) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Treuhandabrede durch den Auftraggeber
jederzeit kündbar ist. Der Auftraggeber hat das Recht, das Konto
bei der Bank
BLZ:
Kto. Nr.
bzw.
IBAN: DE _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
BIC: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
selbst zu übernehmen oder einen neuen Treuhänder zu bestimmen, auf den der
Auftragnehmer das Konto zu übertragen hat.
(4) Der Vertrag ist in seinem Bestand untrennbar mit dem Verwaltervertrag verbunden.
Die Vertragslaufzeit richtet sich daher ebenfalls nach den Vertragslaufzeiten des
Verwaltervertrages.
(5) Dieser Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sobald der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treuhänders gestellt wird
oder Maßnahmen der Einzelvollstreckung in dem von ihm treuhänderisch gehaltenen
Sondervermögen ausgebracht werden.
(6) Der Treuhänder tritt in folgenden Fällen sämtliche Rechte an dem von ihm verwalteten
Treuhandkonto an den Treugeber ab:
a. bei Kündigung mit Wirkung ab Zugang
1. bezüglich dieser Zusatzvereinbarung
2. bezüglich des Verwaltervertrages
b. in den Fällen der Ziffer (5) dieses Paragraphen
128
Anlage 16 Zusatzvereinbarung
c. wenn der Verwaltervertrag anderweitig beendet wurde.
(7) Bei Beendigung dieser Zusatzvereinbarung verpflichtet sich der Auftragnehmer das auf
dem Treuhandkonto vorhandene Guthaben nach Weisung des Treugebers auf diesen
oder auf einen von diesem benannten Dritten zu übertragen.
3 Schlussbestimmungen
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen
Angelegenheiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Stillschweigen zu
bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung dieses Vertrags fort.
(2) Die Bestimmungen des Verwaltervertrages bleiben von dieser Zusatzvereinbarung
gänzlich unberührt.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Mündlichen
Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien sind im Falle einer
unwirksamen Bestimmung dieses Vertrags verpflichtet, über eine Ersatzregelung zu
verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung
verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige
Regelungslücken.
(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist
Mainburg.
München, den Ort, den
für den Freistaat Bayern für den Auftragnehmer
als Auftraggeber XX
Immobilien Freistaat Bayern
___________________________ ___________________________
Cornelia Ertl / Karin Hruschka (Unterschriften u. ggfs. Stempel)
Stellvertretende Geschäftsführerin
129
Anlage 17 Sondervereinbarung-Bank
Sondervereinbarung
zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch die Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540, 84028 Landshut
diese vertreten durch die Immobilien Freistaat Bayern,
Lazarettstraße 67, 80636 München
nachstehend "Freistaat Bayern" genannt,
der Firma "XX"
vertreten durch Herrn/Frau Vorname Nachname,
Straße Haus-Nr., PLZ Ort
nachstehend "Treuhänder" genannt,
und
der ,
,
nachstehend "Bank" genannt
gemeinsam nachstehend "Parteien" genannt
1. Präambel
Zwischen dem Freistaat und dem Verwalter besteht ein gültiger Verwaltervertrag betreffend
die sich auf dem staatliche Grundstück Fl.Nr. 633/3 und 689/2 der Gemarkung Mainburg
befindlichen Wohnanlage Brechhausstraße 2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim).
Aufgabe des Verwalters ist unter anderem die Vereinnahmung, Verwaltung und Abführung
der Netto-Mieteinnahmen, der Neben- und Heizkostenvorauszahlungen (der Mieter) sowie die
Nachforderung bzw. Erstattung der Nebenkosten an die Mieter.
Im Rahmen dessen wird ein Konto des Verwalters eingerichtet und von diesem
treuhänderisch verwaltet.
Wirtschaftlich Berechtigter und Treugeber ist allein der Freistaat Bayern.
Das vorgesehene Konto lautet
BLZ:
Kto. Nr.
bzw.
IBAN: DE _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
BIC: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Auf dieses Konto werden Beträge eingezahlt, die der Verwalter von seinem Vermögen
gesondert zu halten hat, die ihm also in seiner Stellung als Treuhänder anvertraut werden.
130
Anlage 17 Sondervereinbarung-Bank
2. Pflichten der Bank
2.1 Die Bank hat dafür zu sorgen, dass das Treuhandkonto ausschließlich auf Guthabenbasis vom
Treuhänder geführt werden kann.
2.2 Im Falle der Pfändung wird die Bank den pfändenden Gläubiger im Rahmen der
Drittschuldnererklärung auf die Eigenschaft als Treuhandkonto hinweisen.
2.3 Im Falle der Pfändung hat die Sparkasse die Regierung von Niederbayern schriftlich über die
Pfändung zu informieren.
Der Treuhänder ist hiermit einverstanden und entbindet diesbezüglich die Bank vom
Bankgeheimnis.
2.4 Die Bank wird weder ein Aufrechnungs- noch ein ihr sonst zustehendes Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn wegen Forderungen, die in Bezug auf
dieses Konto entstanden sind.
3. Einbeziehung von Bedingungen
3.1 Die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank sind Vertragsbestandteil.
3.2 Die Bank stellt dem Freistaat die genannten Bedingungen zur Verfügung.
4. Schlussbestimmungen
4.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen
Angelegenheiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Stillschweigen zu bewahren.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung dieses Vertrags fort.
4.2 Die Bestimmungen des Verwaltervertrags bleiben von dieser Sondervereinbarung gänzlich
unberührt.
4.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Mündlichen Nebenabreden
bestehen nicht.
4.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien sind im Falle einer
unwirksamen Bestimmung dieses Vertrags verpflichtet, über eine Ersatzregelung zu
verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
4.5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist
Mainburg.
München, den ____________ Ort, den ____________ , den ___________
für den Freistaat Bayern,
Immobilien Freistaat Bayern
für die
XX
für die
Bank
Cornelia Ertl / Karin Hruschka (Unterschrift u. ggfs. Stempel) (Unterschrift u. ggfs. Stempel)
Stellv. Geschäftsführerin
131
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Ausschreibung
01.09.2020
Verfahren: 2020TSP000007 - Hausverwalterleistungen für staatliche Wohnanlage in Mainburg (Lkr. Kelheim)
SKONTO
Skonto zugelassen Nein
Zahlungsziel
(falls zugelassen)
Tag(e)
Skonto __________ %
AUFLISTUNG ALLER POSITIONEN
ALLE PREISE SIND OHNE UMSATZSTEUER ANZUGEBEN
Vorbemerkung
Die jeweiligen Einzelpreise sind in das Formblatt "01a_Preisblatt_Mainburg" einzutragen!
Hier ist lediglich der Gesamtpreis einzutragen.
Es ist ein Nettopreis ohne Umsatzsteuer einzutragen! Die Umsatzsteuer wird von der eVergabe automatisch hinzugeschlagen.
1 Hausverwalterleistungen für die staatliche Wohnanlage in Mainburg EUR .........................
1.1 Hausverwalterliche Leistungen für die
staatliche Wohnanlage in Mainburg USt. [%]
16%
Menge
1,00
Einheit
Gesamt
Hausverwalterliche Betreuung einer staatlichen Wohnanlage in der Brechhausstraße
2 und 2a in 84048 Mainburg (Lkr. Kelheim) samt Mietvertragsmanagement
Einzelpreis [EUR]
................
pro 1,00 Gesamt
Gesamtpreis [EUR]
................
ANGEBOTSSUMME(N)
Summe exkl. Nachlass
(netto) ____________________
Leistungsverzeichnis - 1/3
132
Nachlass
(netto) ____________________
Summe inkl. Nachlass
(netto) ____________________
Umsatzsteuer ____________________
Summe
(brutto) ____________________
Leistungsverzeichnis - 2/3
133
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Ausschreibung
01.09.2020
Verfahren: 2020TSP000007 - Hausverwalterleistungen für staatliche Wohnanlage in Mainburg
(Lkr. Kelheim)
AUFLISTUNG ALLER DATEIANLAGEN ZU DEN POSITIONEN
Name Dateiname Größe MIME-Type
Leistungsverzeichnis - 3/3
134
KRITERIENKATALOG
Ausschreibung
01.09.2020
Verfahren: 2020TSP000007 - Hausverwalterleistungen für staatliche Wohnanlage in Mainburg
(Lkr. Kelheim)
EIGNUNGSKRITERIEN
1 Eigenerklärung
Gewichtung: 0,00%
1.1 Bestätigung der Kenntnisnahme [Mussangabe]
K.O.-Kriterium: Ja
Die Eigenerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bestätige ihren Inhalt.
[ ] Keine Angabe
[ ] Ja
[ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
1.2 Angaben zu fakultativen Ausschlussgründen
K.O.-Kriterium: Nein
Sollten für Sie bzw. Ihr Unternehmen fakultative Ausschlussgründe nach 124 GWB vorliegen, schildern Sie bitte, warum diese
nicht
zu einem Ausschluss vom Verfahren führen sollen.
Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Angebotsprüfung über den Ausschluss.
Sie können ausführlichere Angaben zum Sachverhalt auch im Arbeitsschritt Eigene Anlagen als Dokument hochladen.
2 Ausschlussgründe nach 31 UVgO i.V.m. 123, 124 GWB
Gewichtung: 0,00%
2.1 Hinweis
K.O.-Kriterium: Nein
Hinweis:
Ein Eintrag zu den folgenden Punkte erfolgt erst bei der Angebotsprüfung durch den Auftraggeber, es ist kein Eintrag durch den
Bieter
zulässig.
2.2 Ausschlussgründe entsprechend 123 GWB
K.O.-Kriterium: Ja
Der Auftraggeber hat keine Kenntnis von zwingenden Ausschlussgründen entsprechend 123 GWB?
[ ] Keine Angabe
[ ] Ja
[ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
2.3 Ausschluss entsprechend 124 GWB
K.O.-Kriterium: Ja
Der Auftraggeber hat keine Kenntnis von fakultativen Ausschlussgründen entsprechend 124 GWB, die zum Ausschluss führen?
[ ] Keine Angabe
[ ] Ja
[ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
Kriterienkatalog - 1/2
135
KRITERIENKATALOG
Ausschreibung
01.09.2020
Verfahren: 2020TSP000007 - Hausverwalterleistungen für staatliche Wohnanlage in Mainburg
(Lkr. Kelheim)
LEISTUNGSKRITERIEN
1 Preis
Gewichtung: 70,00%
Maximalpunktzahl: 70
K.O.-Kriterium: Nein
Höhe des Preises
vgl. Bewertungsmatrix
2 Ablauforganisation, Personaleinsatz, Qualifikation
Gewichtung: 25,00%
Maximalpunktzahl: 25
K.O.-Kriterium: Nein
Ablauforganisation, Personaleinsatz, Qualifikation
vgl. Bewertungsmatrix
Die Wertung erfolgt extern mittels Exceltabelle.
3 Technische Ausstattung des Auftragnehmers
Gewichtung: 5,00%
Maximalpunktzahl: 5
K.O.-Kriterium: Nein
Technische Ausstattung des Auftragnehmers
vgl. Bewertungsmatrix
Die Wertung erfolgt extern mittels Exceltabelle.
Kriterienkatalog - 2/2
136
External file attachments Dateiname Größe MIME-Type
Dateianlage 01a_Preisblatt_Mainburg.xlsx 24,56 KB xlsx
137
Source: 4 https://www.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/healyhudson/2020/09/c1ca312c-6644-4599-b534-c3a35f0b6984.html
Data Acquisition via: p8000000
--------------------------------------------------------------------------------
Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
|