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Öffentliche Ausschreibungen

Titel : DE-Warendorf - Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument-Nr. ( ID / ND ) : 2023031509092989750 / 156054-2023
Veröffentlicht :
15.03.2023
Dokumententyp : Vorinformation
Vertragstyp : Dienstleistungsauftrag
Verfahrensart : Allgemeine Bekanntmachung
Produkt-Codes :
60112000 - Öffentlicher Verkehr (Straße)
DE-Warendorf: Öffentlicher Verkehr (Straße)

2023/S 53/2023 156054

Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Kreis Warendorf
Postanschrift: Waldenburger Str. 2
Ort: Warendorf
NUTS-Code: DEA38 Warendorf
Postleitzahl: 48231
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Herr Armin Hilger
E-Mail: [5]a.hilger@zvmbus.info
Telefon: +49 2541189130
Fax: +49 2541189199
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [6]www.kreis-warendorf.de
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde

Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im
Linienbündel WAF 6
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA38 Warendorf
Hauptort der Ausführung:

Kreis Warendorf
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

i) Der Kreis Warendorf beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d.
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste
in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des
beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche
Personenverkehrsdienste des Linienbündels WAF 6. Zum Betriebsbeginn
(siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die folgenden
Verkehrsdienste:

374 (Oelde Lette - Clarholz)

375 (Oelde Ostenfelde Warendorf)

Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von dem LB WAF 6
abgedeckte Bedienungsgebiet.

Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von
§ 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im
Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und
flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein
ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt
werden.

Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan (NVP) in seiner jeweils
geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B.
technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes)
anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang
sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch
können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs
der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots,
hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder
flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B.
Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste
Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige
Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach
§ 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO
1370/2007 nach.

Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei
auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.

ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1]:

Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
ist, kommt diese nach Auffassung des Kreises Warendorf als zuständiger
Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf
in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung
sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im
ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem
ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 07/01/2024
Laufzeit in Monaten: 120

Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO
(EG) Nr. 1370/2007)

Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:

A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II
S. 2 PBefG

Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen
eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die
gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist
nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese
Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten
Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4)) i) ausgelöst. Die
Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 7.1.2024. Der Betrieb der
oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten
Betriebsbeginn aufzunehmen. Der ÖDA wird eine Laufzeit bis zum letzten
Ferientag der Weihnachtsferien 2033/2034 (Ferienregelung steht noch
nicht fest) haben.

B) Vergabe als Gesamtleistung

Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen
in Abschnitt II.2.4) als Gesamtleistung im Sinne des § 8a II S. 4
PBefG.

C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
Genehmigungserteilung

Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen
an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt
und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen
sind in dem ergänzenden Dokument Zusätzliche Angaben im Rahmen der
Vorabbekanntmachung für die als Gesamtleistung zu vergebenden Linien im
Linienbündel Warendorf 6 einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl.
§ 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner
Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:

[7]https://www.kreis-warendorf.de/aktuelles/ausschreibungen

Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von
§ 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa
PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa
PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen
Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende
eigenwirtschaftliche Anträge.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in
dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als
Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.

Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in
diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls
verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf
Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses
Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige
Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen
eingebunden werden.

D. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre

Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für
Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia
PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar
sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen
anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
abzuschätzen.

[weiter unter II.2.4.ii]
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
10/03/2023

References

5. mailto:a.hilger@zvmbus.info?subject=TED
6. http://www.kreis-warendorf.de/
7. https://www.kreis-warendorf.de/aktuelles/ausschreibungen

 
 
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