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Öffentliche Ausschreibungen

Titel : DE-Tübingen - Operationstechnik
Dokument-Nr. ( ID / ND ) : 2023031509190591294 / 157545-2023
Veröffentlicht :
15.03.2023
Dokumententyp : Freiwillige ex ante-transparenzbekanntmachung
Vertragstyp : Lieferauftrag
Verfahrensart : Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
Zuschlagkriterien : Unbestimmt
Produkt-Codes :
33160000 - Operationstechnik
DE-Tübingen: Operationstechnik

2023/S 53/2023 157545

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Universitätsklinikum Tübingen
Postanschrift: Geissweg 3
Ort: Tübingen
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72076
Land: Deutschland
E-Mail: [6]Einkauf-Medizintechnik@med.uni-tuebingen.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]https://www.medizin.uni-tuebingen.de/de/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Aktualisierung der Navigations Hard- und Software mit Erstellung einer
intraoperativen Robotic Suite
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
33160000 Operationstechnik
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Durch Aktualisierung der Navigations Hard- und Software soll die
bestehende Infrastruktur um eine vollständig integrierte robotische
Suite mit kranialer und spinaler Navigation, kranialer und spinaler
robotischer Bildgebung, sowie kranialer und spinaler Robotik erweitert
werden.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 0.01 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Im Rahmen der dringend notwendigen Aktualisierung der Navigations Hard-
und Software soll die bestehende Infrastruktur um eine vollständig
integrierte robotische Suite mit kranialer und spinaler Navigation,
kranialer und spinaler robotischer Bildgebung, sowie kranialer und
spinaler Robotik erweitert werden. Die Anschaffung der Geräte erfolgt
vorrangig für die Patientenversorgung. Zur Anwendung der Navigation im
OP bedarf es mobiler Navigationsgeräte. Die bestehenden werden durch
vergleichbare Geräte mit neuer Ausstattung ersetzt. Hierbei werden
ebenfalls sterilisierbare Navigationsinstrumente altersbedingt
erneuert. Eine Erweiterung soll durch einen Operationsroboter und die
robotisch-unterstützte Bildgebungsoption erfolgen. Weiterhin sollen für
die OP Planung und Lehre neuartige augmented-reality Brillen zur
3D-Visulaisierung angeschafft werden.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
* Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
werden:
+ nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen

Erläuterung:

Der Auftraggeber war gezwungen, als Verfahrensart ein
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2
lit. b) und 5 VgV zu wählen. Erläuterung: Der Beschaffungsbedarf kann
zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem
bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus
technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des
Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen
Schutzrechten nur einem Unternehmen in Betracht kommt. Darüber hinaus
werden nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV zusätzliche Lieferleistungen des
ursprünglichen Auftragnehmers beschafft, die entweder zur teilweisen
Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind
und ein Wechsel des Unternehmens dazu führt, dass der Auftraggeber eine
Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und
dies eine technische Unvereinbart oder unverhältnismäßige technische
Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringt. Die
Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zulässig ist. Begründung: Nach der bisher ergangenen
Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 VII-Verg
16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 VII Verg 10/12,
SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 VII-Verg 7/12,
Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der
Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da:

1. Die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt
ist.

2. Vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und
auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich
willkürfrei getroffen worden ist,

3. Die Gründe tatsächlich vorhanden sind.

4. Und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende
personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene
Wahl vor, zukünftig kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein die
abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und
hohem Umstellungsaufwand rechtfertigten die Entscheidung. Insbesondere
mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit
störungsfreien Betriebs im laufenden Betrieb sind jedwede
Risikopotentiale ausschließen und der sicherste Weg zu wählen, um
jederzeit Patientensicherheit und einen störungsfreien Klinikbetrieb
sicherzustellen. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen
willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener
Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer, sind dadurch
nicht diskriminiert worden. Die geplante Kombination des Systems mit
einer voll integrierten Robotic Suite mit der Kombination kranialer und
spinaler Navigation, kranialer und spinaler Robotik, sowie robotisch
unterstützter kranialer und spinaler Bildgebung ist alternativlos.
Zudem bietet die robotisch-unterstützte Bildgebungsoption im Vergleich
zu einem konventionellen CT (administrativ, durch seine hohe Mobilität,
und kostenseitig) deutliche Vorteile, da es als 3D Röntgenbildwandler
kategorisiert ist. Grundgerüst im Hintergrund stellt die zu
aktualisierende Planungssoftware Elements dar, mit der kraniale und
spinale Operationen geplant werden können. Neben den klassischen
Planungsfunktionen kann die Software auch verschiedene komplexe
Datensätze (z.B. funktionelle MRTs, DTI, zeitaufgelöste
Angiographieauswertung fusioniert mit Schnittbildgebung) in Ergänzung
und Erweiterung zu klassischen radiologischen Programmen auswerten. Der
Funktionalitätsumfang ermöglicht neben einem erweiterten klinischen
Erkenntnisgewinn die Anwendung der Ergebnisse in Forschung und Lehre
unter anderem mit einer neuartigen AR-Brille zur besseren 3D
Visualisierung.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
10/03/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Brainlab Sales GmbH
Ort: München
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 0.01 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:

A. Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige
Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Der Auftraggeber beabsichtigt, einen
Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der
Vertragsschluss soll nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem
Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen. Unter
Ziffer V.2.1) wurde das Datum der Absendung dieser Bekanntmachung
eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft
zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss. Der Vertragsabschluss
erfolgt nach Ablauf der Wartefrist gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB.

B. Der Gesamtwert der Beschaffung unter II.1.7) und der Gesamtwert des
Auftrages unter V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- u.
Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nicht bekannt
gegeben. Daher enthält das Formular den fiktiven Wert in Höhe von 0,01
EUR.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden-Württemberg im
Regierungspräsidium
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit

1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt;

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabe
unterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist
zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden;

4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
10/03/2023

References

6. mailto:Einkauf-Medizintechnik@med.uni-tuebingen.de?subject=TED
7. https://www.medizin.uni-tuebingen.de/de/

 
 
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