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Ausschreibung: Programmierung von Softwarepaketen - DE-Ebern
Programmierung von Softwarepaketen
Softwareprogrammierung und -beratung
Dokument Nr...: 334053-2023 (ID: 2023060509192227811)
Veröffentlicht: 05.06.2023
*
  DE-Ebern: Programmierung von Softwarepaketen
   2023/S 106/2023 334053
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Landesbaudirektion Bayern
   Postanschrift: Marktplatz 30
   Ort: Ebern
   NUTS-Code: DE26 Unterfranken
   Postleitzahl: 96106
   Land: Deutschland
   E-Mail: [6]poststelle@lbd.bayern.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]https://www.lbd.bayern.de/
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Regional- oder Kommunalbehörde
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Andere Tätigkeit: Bauverwaltung
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   ArbIS Rahmenvertrag 2023
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   72210000 Programmierung von Softwarepaketen
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   ArbIS Rahmenvertrag für die kontinuierliche Weiterentwicklung der
   Systemsoftware und für die technische Beratung. Bei der zu erbringenden
   Leistung handelt es sich um Software-Anpassungen und
   Software-Weiterentwicklungen an dem bestehenden Programm ArbIS.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE21 Oberbayern
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   ArbIS Rahmenvertrag für die kontinuierliche Weiterentwicklung der
   Systemsoftware und für die technische Beratung. Bei der zu erbringenden
   Leistung handelt es sich um Software-Anpassungen und
   Software-Weiterentwicklungen an dem bestehenden Programm ArbIS.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   Preis
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
     * Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
       Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
       werden:
          + nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
   Erläuterung:
   Die Leistungen sind nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b sowie Abs. 6 VgV durch
   Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb an die EBP Deutschland
   GmbH zu vergeben, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden
   ist.
   ArbIS weist Besonderheiten auf, die nur von EBP Deutschland GmbH
   geleistet werden können, es mithin für einen anderen
   Wirtschaftsteilnehmer technisch unmöglich ist, die geforderte Leistung
   zu erbringen, insbesondere was das Know-How sowie die vollumfängliche
   Kenntnis der eingesetzten Software betrifft. Ein Wechsel des
   Auftragnehmers würde zu Verfügbarkeits- und Knowhow-Verlusten,
   Kompatibilitätsproblemen, zu einem unkalkulierbaren Umstellungsaufwand
   und zu einem doppelten Pflegeaufwand führen, welche mit den
   Anforderungen für den Betrieb und die Anwendung von ArbIS nicht
   vereinbar sind. Ferner können durch die Beauftragung von EBP
   Deutschland GmbH Risiken aus Fehlfunktionen abgewendet und ein zwingend
   notwendiger störungsfreier Betrieb gewährleistet werden. Auch kann der
   mit der Beschaffung verfolgte Zweck mangels vernünftiger Alternative
   oder Ersatzlösung nicht anderweitig erreicht werden.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
   IV.2)Verwaltungsangaben
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   Auftrags-Nr.: LBD23-72-F-095
   Bezeichnung des Auftrags:
   ArbIS Rahmenvertrag 2023
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   31/05/2023
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Offizielle Bezeichnung: EBP Deutschland GmbH
   Postanschrift: Am Hamburger Bahnhof 4
   Ort: Berlin
   NUTS-Code: DE30 Berlin
   Postleitzahl: 10557
   Land: Deutschland
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/Loses/der
   Konzession: 1.00 EUR
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Nordbayern
   Postanschrift: Promenade 27
   Ort: Ansbach
   Postleitzahl: 91522
   Land: Deutschland
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Nach § 160 GWB gilt:
   (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
   ein.
   (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
   öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
   seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von
   Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
   1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht
   innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
   Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
   2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
   unberührt.
   § 135 GWB lautet:
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber:
   1. gegen § 134 verstoßen hat oder
   2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist,
   und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
   ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
   sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
   1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich
   um eine solche Bekanntmachung nach § 135 Absatz 3 GWB.
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   31/05/2023
References
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   7. https://www.lbd.bayern.de/
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