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Öffentliche Ausschreibungen

Titel : DE-Stuttgart - Arzneimittel
Dokument-Nr. ( ID / ND ) : 2023060509193027839 / 334083-2023
Veröffentlicht :
05.06.2023
Angebotsabgabe bis :
17.04.2025
Dokumententyp : Ausschreibung
Vertragstyp : Lieferauftrag
Verfahrensart : Offenes Verfahren
Unterteilung des Auftrags : Gesamtangebot
Zuschlagkriterien : Wirtschaftlichstes Angebot
Produkt-Codes :
33600000 - Arzneimittel
DE-Stuttgart: Arzneimittel

2023/S 106/2023 334083

Auftragsbekanntmachung

Lieferauftrag
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: AOK Baden-Württemberg
Postanschrift: Presselstraße 19
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): AOK Baden-Württemberg
E-Mail: [6]ohv@bw.aok.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]www.aok.de/bw
I.3)Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und
vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
[8]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH06N16/documents
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten
Kontaktstellen
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Abschluss von nicht exklusiven Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB
V zu Arzneimitteln (Open-House-Verfahren)
Referenznummer der Bekanntmachung: OHV 2023
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
33600000 Arzneimittel
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Das vorliegende OHV unterliegt nicht dem Vergaberecht u. wurde bereits
mit ABl. EU [9]2023/S 079-237358 im Supplement zum Amtsblatt der EU
veröffentlicht (Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den
Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren erweitert u. gibt dies,
entsprechend ihrer Ankündigung unter Abschnitt II.2.4) der
Erstbekanntmachung u. Abschnitt A.I.4.1 der Teilnahmebedingungen
hiermit bekannt (Folgebekanntmachung). Die AOK BW beabsichtigt, mit
allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive
Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in
Anl. 3 zu den Teilnahmebedingungen benannten Wirkstoffen zu schließen.
Die Vertragslaufzeit beginnt für die Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen
gemäß Ziff. II.2.4) der Erstbekanntmachung frühestens am 1.7.2023 u.
beträgt max. 24 Monate. Die Vertragslaufzeit beginnt für die
Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen gemäß Ziff. II.2.4) dieser
Folgebekanntmachung frühestens am 1.8.2023 u. beträgt max. 23 Monate.
II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Zum Beschaffungsbedarf von OHV 2023 zählen sämtliche Arzneimittel mit
den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (sog. Wirkstoffliste und
Fristen) benannten Wirkstoffen. Die AOK Baden-Württemberg (AOK) hat den
Beschaffungsbedarf des bereits durch die Bekanntmachung ABl. EU
[10]2023/S 079-237358 bekannt gemachten Open-House-Verfahrens
dahingehend erweitert, dass auch für die Arzneimittel mit der folgenden
Wirkstoffkombination im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens
Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGBV geschlossen werden sollen:

Beclometason dipropionat + Formoterol hemifumarat-1-Wasser (Lfd.-Nr. 10
der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen, Stand 31.05.2023).

Die Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen wurde entsprechend ergänzt und
steht den interessierten Unternehmen nach kostenloser Registrierung -
zusammen mit den sonstigen Verfahrensunterlagen - auf der
Vergabeplattform (siehe dazu Ziffer I.3) dieser Bekanntmachung) zur
Verfügung. Die AOK behält sich vor, den Beschaffungsbedarf dieses
Open-House-Verfahrens im Laufe des weiteren Verfahrens um weitere
Wirkstoffe zu erweitern. Nähere Informationen zu einer möglichen
Erweiterung des Beschaffungsbedarfs enthalten die Teilnahmebedingungen
(Abschnitt A.I.4.1).

Verträge zu Arzneimitteln mit der o. g. Wirkstoffkombination werden
frühestens mit Wirkung zum 1.8.2023 geschlossen. Alle im Rahmen dieses
Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am
30.06.2025. Für einen frühestmöglichen Start von Rabattverträgen mit
der o. g. Wirkstoffkombination am 1.8.2023 müssen interessierte
Unternehmen spätestens am 20.06.2023 ein nach Maßgabe der
Teilnahmeunterlagen vollständiges Angebot ausschließlich in
elektronischer Form über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform
einreichen. Verträge zu der o. g. Wirkstoffkombination werden
frühestens am 3.7.2023 geschlossen (Warte- und Stillhaltefrist). Der
Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit der o.g.
Wirkstoffkombination zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.8.2023 ist
jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu
spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart vollständig
einzureichen. Die jeweiligen Angebotsfristen sind dabei bezogen auf den
vom interessierten pharmazeutischen Unternehmer beabsichtigten
Vertragsstart der Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen zu entnehmen.
Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden
Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.6.2025. Angebote für
diesen Vertragsstart müssen spätestens am 17.4.2025 eingehen.

Die AOK gibt den Inhalt des Rabattvertrags für alle potentiellen
Vertragspartner verbindlich vor. Verhandlungen über Vertragsinhalte
werden nicht geführt. Die AOK sichert den Vertragspartnern keine
Exklusivität zu.

Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer
der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die
nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrags zu
Lasten der AOK abgegeben werden (zur vorgegebenen Rabatthöhe und
Rabattberechnung wird insbesondere auf die Abschnitte A.I.4.3, A.I.5
und A.I.7 der Teilnahmebedingungen sowie § 2 Abs. (2) und § 4 Abs. (3)
des Rabattvertrags verwiesen.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind
nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des
dynamischen Beschaffungssystems
Beginn: 01/08/2023
Ende: 30/06/2025
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:

Die AOK kann die Laufzeit der Rabattverträge zweimal um jeweils sechs
Monate verlängern. Näheres ergibt sich aus den Auftragsunterlagen.
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Gem. Abschnitt II.2.14) d. Erstbekanntmachung u. Abschnitt A.III.9 d.
Teilnahmebedingungen ergibt sich für die hier vorliegende Erweiterung
des Beschaffungsbedarfs folgende Warte- u. Stillhaltefrist: Vor dem
3.7.2023 werden keine Rabattverträge zu Arzneimitteln mit der
Wirkstoffkombination der lfd. Nr.10 der Anlage 3 geschlossen. Zur
Laufzeit dieser Verträge siehe Abschnitt II.2.4) u. II.2.7).

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Teilnahmebedingungen
III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

Gemäß § 130a Abs. 8 SGB V kommen als Vertragspartner der Auftraggeberin
nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs.
3 Satz 1 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen
Unternehmern i. S .d. vorgenannten Vorschriften, jeweils bezogen auf
die angebotsgegenständlichen Arzneimittel, in Betracht. Mit
Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne des Art. 5k Abs. (1)
der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der
Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 (ABl. EU L 111/1,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/1269 vom 21. Juli 2022;
ABL EU L 193/1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen
Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren aufweisen, kann
kein Vertrag geschlossen werden.

Weitere Anforderungen:

- Eigenerklärung zum Inverkehrbringen, zur Zuverlässigkeit und zum
Nichtvorliegen von "Russlandsanktionen";

- Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (bei Einreichung nicht
älter als 6 Monate); ausländische pharmazeutische Unternehmen haben
einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- und
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschrift des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen.

- Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (Am-FDB) der
AmAnDa-Datenbank, der Arzneimitteldatenbank des BfArm, für sämtliche
angebotsgegenständlichen Arzneimittel und ggf. geeigneter ergänzender
Nachweise (siehe Abschnitt A.I.8 und B.3 der Teilnahmebedingungen);
dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur
aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses
Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel
ergeben:

(1) Name/Bezeichnung des Arzneimittels,

(2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem
Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten
pharmazeutischen Unternehmers i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3
Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die
Stellung gerade des Wirtschaftsteilnehmers, der das Angebot abgibt, als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss,

(3) Darreichungsform,

(4) Wirkstoff sowie

(5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.

Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank zum
verfügbaren letzten Stand bei Angebotsabgabe abweicht und soweit weder
der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der
pharmazeutische Unternehmer den aktuellen Stand bzw. die fehlenden
Informationen durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B.
Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen,
eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der
Arzneimittel- Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank glaubhaft
zu machen.

Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige
Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz
2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die
angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch
sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer
gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ("IFA
GmbH") zum Ausdruck bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n
Arzneimittel unter dem Namen dieses pharmazeutischen Unternehmers in
den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese
Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d.
§ 130a Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der
Auftraggeberin in Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen
Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen beschrieben
nachzuweisen.
III.2)Bedingungen für den Auftrag
III.2.2)Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:

Die Bedingungen ergeben sich aus den Abschnitten
II.1.4),II.2.4),II.2.14) u. III.1.1) dieser Auftragsbekanntmachung
sowie den Auftragsunterlagen. Vor dem Hintergrund d. Vorgaben des zum
1.1.2023 in Kraft getretenen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes u.
der darin enthaltenen Verpflichtungen für alle, dem Anwendungsbereich
dieses Gesetzes unterfallenden Unternehmen, hat auch die AOK
vorsorglich für den Fall, dass dieses Gesetz zur Anwendung zu bringen
ist, den Schutz u. die Beachtung menschenrechts-u. umweltbezogener
Schutzgüter entlang ihrer Lieferkette als unabdingbare Grundlage für
die Geschäftsbeziehung mit ihren Vertragspartnern über einen neu
eingefügten § 8 i.V.m. dem ebenfalls erstmals im Rahmen dieses
Open-House-Verfahrens eingeführten Anhang 2 zum Rabattvertrag geregelt.
Hinsichtlich der vom pharmazeutischen Unternehmer demzufolge im
Einzelnen zu beachtenden menschenrechts- u. umweltbezogenen Pflichten
u. Standards wird auf § 8 i. V. m. Anh. 2 des Rabattvertrags verwiesen.

Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen
Beschaffungssystem
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: [11]2023/S 079-237358
IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Tag: 17/04/2025
Ortszeit: 23:59
IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur
Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber
IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
eingereicht werden können:
Deutsch
IV.2.6)Bindefrist des Angebots
Das Angebot muss gültig bleiben bis: 30/06/2025
IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Tag: 17/04/2025
Ortszeit: 23:59
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:

Wird der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit der in
Abschnitt II.2.4) dieser Auftragsbekanntmachung aufgeführten
Wirkstoffkombination mit Wirkung zum 1.8.2023 angestrebt, müssen die
Angebotsunterlagen spätestens bis zum 20.6.2023 und bei angestrebtem
Vertragsbeginn zu einem Monatsersten nach dem 1.8.2023, spätestens 6
Wochen vor Vertragsstart vollständig vorliegen.

Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
VI.3)Zusätzliche Angaben:

Das Angebot ist hinsichtlich all seiner Bestandteile ausschließlich in
elektronischer Form zu erstellen und über den Kommunikationsbereich der
Vergabeplattform einzureichen

Das Konvolut, bestehend aus dem Rahmenvertrag und seinen Anhängen, ist
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) zu versehen.

Vergleiche hierzu ausdrücklich Abschnitt A.III.4 sowie Anlage 6 und 9
zu den Teilnahmebedingungen.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: +49 2289499163
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die
Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der
Vergabekoordinationsrichtlinie ("Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates") bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer
Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie

2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren
nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und
Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich
der vertraglichen Bestimmungen - gemessen an den unionsrechtlichen
Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz
- nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den
Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet
sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das
Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und
einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug
gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das
Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das
Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu
behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1
Abs.2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk
Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den
Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die
Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren
ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte- und
Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser
Bekanntmachung). Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine
Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB)
verbunden.
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
31/05/2023

References

6. mailto:ohv@bw.aok.de?subject=TED
7. http://www.aok.de/bw
8. https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH06N16/documents
9. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:237358-2023:TEXT:DE:HTML
10. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:237358-2023:TEXT:DE:HTML
11. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:237358-2023:TEXT:DE:HTML

 
 
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