Titel :
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DEU-Düsseldorf - Deutschland Straßenbahnpersonenwagen Sanierung der NF6 Elektrik
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Dokument-Nr. ( ID / ND ) :
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2025041402014658382 / 242641-2025
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Veröffentlicht :
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14.04.2025
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Anforderung der Unterlagen bis :
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15.05.2025
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Angebotsabgabe bis :
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15.05.2025
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Dokumententyp :
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Ausschreibung
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Produkt-Codes :
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34622100 - Straßenbahnpersonenwagen
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DEU-Düsseldorf: Deutschland Straßenbahnpersonenwagen Sanierung der
NF6 Elektrik
2025/S 73/2025 242641
Deutschland Straßenbahnpersonenwagen Sanierung der NF6 Elektrik
OJ S 73/2025 14/04/2025
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Lieferungen
1. Beschaffer
1.1. Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Rheinbahn AG
E-Mail: rheinbahn@rheinbahn.de
Rechtsform des Erwerbers: Öffentliches Unternehmen
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
Tätigkeit des Auftraggebers: Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder
Busdienste
2. Verfahren
2.1. Verfahren
Titel: Sanierung der NF6 Elektrik
Beschreibung: Gegenstand des Vertrages ist die Modernisierung der Elektrik von fünfzehn
(15) Straßenbahnen des Auftraggebers vom Typs NF6 einschließlich der Modernisierung und
betriebsbereiten Übergabe eines Fahrzeugs (Prototyp), der Erstellung und Überlassung der
technischen Dokumentation sowie der Beratung und Begleitung des Auftraggebers bei der
Zulassung des Prototyps bei der Technischen Aufsichtsbehörde (TAB) sowie die Lieferung der
entsprechenden Komponenten der Elektrik für die restlichen 14 Fahrzeuge (Serie). Diese
Ausschreibung ist die erneute Ausschreibung der am 02.04.2025 aufgehobenen
Ausschreibung mit der ELViS ID E86255977.
Kennung des Verfahrens: 0ae0a102-f1fb-4a01-89c6-c033edbd604b
Verfahrensart: Offenes Verfahren
2.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 34622100 Straßenbahnpersonenwagen
2.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Düsseldorf, Kreisfreie Stadt (DEA11)
Land: Deutschland
2.1.4. Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo -
2.1.6. Ausschlussgründe
Korruption: Nach § 123 Abs. 1 GWB ist ein Unternehmen von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine
Person, deren Verhalten dem Unter-nehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder
gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs
(Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer
Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder
wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung
finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu
verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2
des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des
Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen
Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat
gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der
Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs
(Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des
Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des
Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des
Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des
Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a
des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des
Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer
Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232,
232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel,
Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter
Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer
Geldbuße im obigen Sinne stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße
nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer
rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als
für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die
Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in
leitender Stellung. Nach § 123 Abs. 4 GWB werden Unternehmen zudem von der Teilnahme
an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn 1. das Unternehmen seinen
Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung
nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige
geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Hiermit erkläre ich, dass ich die unter § 123 GWB genannten und zuvor abgedruckten
Ausschlusstatbestände nicht erfülle. Alternativ: Alternativ, d.h. statt der obigen Erklärung,
erkläre ich, dass ich die unter § 123 GWB genannten und oben abgedruckten
Ausschlusstatbestände nicht erfülle, mit Ausnahme der nachfolgend genannten
Ausschlusstatbestände. Für diese unten angegebenen Ausschlusstatbestände ist meinerseits
gegenüber der Vergabestelle im Rahmen des § 125 GWB (Selbstreinigung) durch Vorlage
entsprechender und geeigneter Unterlagen und sonstiger Erklärungen vollständig
nachzuweisen, dass mein Unternehmen: 1. für jeden durch eine Straftat oder ein
Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines
Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem
Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine
aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber
umfassend geklärt hat, und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle
Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu
vermeiden. Die Vergabestelle bewertet die dargestellten, von dem Unternehmen ergriffenen
Selbstreinigungsmaß-nahmen und berücksichtigt dabei die Schwere und die besonderen
Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Die Vergabestelle behält sich vor, die
Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend zu bewerten und das
Unternehmen vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen. Ausschlusstatbestände, bzgl.
welcher eine Selbstreinigung nach § 125 GWB nachgewiesen wird:
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Nach § 124 Abs. 1 GWB können Unternehmen von
der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn 1. das
Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt- ,
sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen
zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der
beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die
Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend
anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt,
dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei
der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere,
weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine
Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung
des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch
andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen
eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer
vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der
Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht
hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu
beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige
Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich
irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen
Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu
übermitteln. Hiermit erkläre ich, dass ich die unter § 124 GWB genannten und zuvor
abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfülle. Alternativ: Alternativ, d.h. statt der obigen
Erklärung, erkläre ich, dass ich die unter § 124 GWB genannten und oben abgedruckten
Ausschlusstatbestände nicht erfülle, mit Ausnahme der nachfolgend genannten
Ausschlusstatbestände. Für diese unten angegebenen Ausschlusstatbestände ist meinerseits
gegenüber der Vergabestelle im Rahmen des § 125 GWB (Selbstreinigung) durch Vorlage
entsprechender und geeigneter Unterlagen und sonstiger Erklärungen vollständig
nachzuweisen, dass mein Unternehmen: 1. für jeden durch eine Straftat oder ein
Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines
Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem
Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine
aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber
umfassend geklärt hat, und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle
Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu
vermeiden. Die Vergabestelle bewertet die dargestellten, von dem Unternehmen ergriffenen
Selbstreinigungsmaß-nahmen und berücksichtigt dabei die Schwere und die besonderen
Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Die Vergabestelle behält sich vor, die
Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend zu bewerten und das
Unternehmen vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen. Ausschlusstatbestände, bzgl.
welcher eine Selbstreinigung nach § 125 GWB nachgewiesen wird:
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Nach § 19 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG)
sollen von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 GWB genannten Auftraggeber, Bieter für eine
angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit aus-
geschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von
wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Nach § 21 Abs. 1 MiLoG
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 15 Satz 1 in
Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht
mitwirkt, 2. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums
nicht duldet, 3. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, 5.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2,
eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt
oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 7. entgegen § 17 Absatz 2 eine
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-geschriebenen Weise
bereithält, 8. entgegen § 17 Absatz 2a Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten
Unterlagen zur Verfügung stehen, 9. entgegen § 17 Absatz 2a Satz 2 eine Unterlage nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
vorlegt, 10. entgegen § 17 Absatz 2b Satz 1 oder 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 11.
entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Nach § 21
Abs. 2 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Um-
fang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von
dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags 1.
entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder 2. einen
Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen §
20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Hiermit erkläre ich, dass
ich die unter §§ 19, 21 MiLoG genannten und zuvor abgedruckten Ausschlusstatbestände
nicht erfülle.
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Die nachfolgende Erklärung gebe ich verbindlich ab:
1. Ich gehöre nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der
Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21.07.2022 über
restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine
destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im
Sinne der Vorschrift aufweisen, a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bieters oder
die Niederlassung des Bieters in Russland, b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person
oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bieter über
das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%, c) durch das Handeln der Bieter im
Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der
Buchstaben a) und/oder b) zutrifft. 2. Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder
Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des
Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr
als 10 % des Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift
genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift. 3. Es wird
bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als
Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang
mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten
Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt. Artikel 5k
der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024
/3192 der Kommission des Rates vom 16. Dezember 2024 lautet wie folgt: (1) Es ist verboten,
öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über
die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6
Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der
Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b
bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g
bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Artikel 13 Buchstaben a
bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen
oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder
Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige
natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen
oder Einrichtungen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile
zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten
Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen
oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b
genannten Organisationen handeln, einschließlich wenn auf sie mehr als 10 % des
Auftragswerts entfällt Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren
Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch
genommen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die
Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die
Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von
Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Weiterführung der Planung, des Baus und der
Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen
zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder
kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare
Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, b) die
zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen, c) die Bereitstellung
unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in
ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,
d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der
Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder
internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,
oder e) soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten den Kauf, die Einfuhr oder die
Beförderung von Erd-gas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von
Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die
Union. (3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die
Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen
nach deren Erteilung. (4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung bis zum
10. Oktober 2022 von Ver-trägen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Gem. § 22 Abs. 1 LkSG sollen von der Teilnahme an
einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den
§§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannten
Auftraggeber Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB
ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24
Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 24 Abs. 2 LkSG belegt worden sind.
Der Ausschluss nach § 22 Abs. 1 S. 1 LkSG darf nur innerhalb eines angemessenen
Zeitraums von bis zu drei Jahren er-folgen. Ein Ausschluss nach § 22 Abs. 1 LkSG setzt einen
rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens
einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus. Abweichend von § 22 Abs. 2 S. 1 LkSG Satz 1
wird 1. in den Fällen des § 24 Abs. 2 S. 2 LkSG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LkSG
ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens eine Million
fünfhunderttausend Euro, 2. in den Fällen des § 24 Abs. 2 S. 2 LkSG in Verbindung mit § 24
Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von
wenigstens zwei Millionen Euro und 3. in den Fällen des § 24 Abs.3 LKSG ein rechtskräftig
festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen
Jahresumsatzes vorausgesetzt. Hiermit erkläre ich, dass ich die unter §§ 22, 24 LkSG
genannten und zuvor abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfülle. Alternativ, d.h. statt
der obigen Erklärung, erkläre ich, dass ich die unter §§ 22, 24 LkSG genannten und oben
abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfülle, mit Ausnahme der nachfolgend genannten
Ausschlusstatbestände. Für diese unten angegebenen Ausschlusstatbestände ist meinerseits
gegenüber der Vergabestelle im Rahmen des § 125 GWB (Selbstreinigung) durch Vorlage
entsprechender und geeigneter Unterlagen und sonstiger Erklärungen vollständig
nachzuweisen, dass mein Unternehmen: 1. für jeden durch eine Ordnungswidrigkeit oder ein
Fehlverhalten verursachten Schaden einen Aus-gleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines
Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Ordnungswidrigkeit
oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen,
durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen
Auftraggeber umfassend geklärt hat, und 3. konkrete technische, organisatorische und
personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Ordnungswidrigkeit oder
weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Die Vergabestelle bewertet die dargestellten, von dem
Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaß-nahmen und berücksichtigt dabei die Schwere
und die besonderen Umstände der Ordnungswidrigkeit oder des Fehlverhaltens. Die
Vergabestelle behält sich vor, die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als
unzureichend zu bewerten und das Unternehmen vom weiteren Vergabeverfahren
auszuschließen. Ausschlusstatbestände, bzgl. welcher eine Selbstreinigung nach § 125 GWB
nachgewiesen wird:
5. Los
5.1. Los: LOT-0001
Titel: Sanierung der NF6 Elektrik
Beschreibung: Gegenstand des Vertrages ist die Modernisierung der Elektrik von fünfzehn
(15) Straßenbahnen des Auftraggebers vom Typs NF6 einschließlich der Modernisierung und
betriebsbereiten Übergabe eines Fahrzeugs (Prototyp), der Erstellung und Überlassung der
technischen Dokumentation sowie der Beratung und Begleitung des Auftraggebers bei der
Zulassung des Prototyps bei der Technischen Aufsichtsbehörde (TAB) sowie die Lieferung der
entsprechenden Komponenten der Elektrik für die restlichen 14 Fahrzeuge (Serie). Diese
Ausschreibung ist die erneute Ausschreibung der am 02.04.2025 aufgehobenen
Ausschreibung mit der ELViS ID E86255977.
Interne Kennung: 2025/073
5.1.1. Zweck
Art des Auftrags: Lieferungen
Haupteinstufung (cpv): 34622100 Straßenbahnpersonenwagen
5.1.2. Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS): Düsseldorf, Kreisfreie Stadt (DEA11)
Land: Deutschland
5.1.4. Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 0
5.1.6. Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
5.1.9. Eignungskriterien
Kriterium:
Art: Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung: Nachweis der Berufsausübung
Beschreibung: Nachweis (in nicht beglaubigter Kopie) über die erlaubte Berufsausübung, je
nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist,
entweder über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder durch
Nachweis auf andere Weise.
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Eigenerklärung Betriebshaftpflichtversicherung
Beschreibung: Nachweis (in Form der nachfolgenden unwiderruflichen und unbedingten
Verpflichtungserklärung) des Bieters, dass dieser sich im Falle der Auftragserteilung
verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren marktüblichen
Versicherung mit folgenden Haftpflichtdeckungshöhen: Personenschäden i.H.v. zehn (10)
Millionen Euro pro Jahr, Sachschäden i.H.v. zehn (10) Millionen Euro pro Jahr sowie
Vermögensschäden i.H.v. 500.000 Euro pro Jahr abzuschließen und für die gesamte Dauer
der Auftragsausführung aufrechtzuerhalten (Mindestanforderung).
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet
Kriterium:
Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Eigenerklärung tätigkeitsbezogener Umsatz
Beschreibung: Gesamtumsatz des Unternehmens, bezogen auf die drei (3) letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahre oder seit dem Gründungsdatum oder dem Datum der
Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens (falls dieses weniger als drei (3) volle Jahre zurück
liegt), wobei der durchschnittliche Gesamtumsatz des Unternehmens mindestens 18 Mio. Euro
je Geschäftsjahr betragen muss (Mindestanforderung):
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Darstellung von Referenzen
Beschreibung: Darstellung von mindestens drei (3) mit dem Gegenstand der Ausschreibung in
qualitativer und quantitativer Hinsicht vergleichbarer Referenzen innerhalb der letzten fünf (5)
Jahre (Stichtag: Ablauf der Angebots- und Ausschlussfrist) mit nachfolgendem Inhalt: 1)
Mindestens eine Referenz, welche jeweils kumulativ die nachfolgenden Anforderungen a) bis
d) erfüllt: a) Modernisierung der Elektrik von mindestens einer (1) Straßenbahn i.S.d. § 4 Abs.
1, 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über den
Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) oder vergleichbarer Rechtsvorschriften in
anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mindestanforderung). b) Die modernisierte
Straßenbahn muss zum Ablauf der Angebots- und Ausschlussfrist dieser Ausschreibung durch
den Referenzauftraggeber als im Wesentlichen mangelfrei abgenommen worden sein
(Mindestanforderung). c) Die Modernisierungsmaßnahmen der Straßenbahn durch den
Referenznehmer müssen sowohl den Austausch von Hardware als auch die Anpassung von
Software und mindestens die nachfolgenden Komponenten der Elektrik umfasst haben
(Mindestanforderung): Bordnetzumrichter (BNU), Direktpulsumrichter (DPU) oder
Traktionsumrichter und Leittechnik (TCMS). d) Die Leistungspflichten des Unternehmens im
Rahmen der Modernisierungsmaßnahmen müssen ebenfalls die Erstellung aller erforderlichen
Nachweise und Dokumentationen für die Zulassung der modernisierten Straßenbahn bei der
zuständigen Behörde umfasst haben (Mindestanforderung). 2) Mindestens eine Referenz,
welche jeweils kumulativ die nachfolgenden Anforderungen a) und b) erfüllt: a) Erfolgreiche
Lieferung (für Neuahrzeuge) oder Modernisierung (für Bestandsfahrzeuge) von Komponenten
der Elektrik für eine Straßenbahn i.S.d. § 4 Abs. 1, 2 des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG) i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
(BOStrab) oder vergleichbarer Rechtsvorschriften in anderen Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (Mindestanforderung). b) Die ausgestattete (Lieferung) oder modernisierte
(Modernisierung) Straßenbahn muss eine Zulassung (Inbetriebnahmegenehmigung) i.S.d § 62
Abs. 1 S. 1 BOStrab erhalten haben (Mindestanforderung). 3) Mindestens eine Referenz,
welche jeweils kumulativ die nachfolgenden Anforderungen a) und b) erfüllt: a) Erfolgreiche
Lieferung von Komponenten der Elektrik für 15 Straßenbahnen i.S.d. § 4 Abs. 1, 2 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und
Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) oder vergleichbarer Rechtsvorschriften in anderen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (für neue oder modernisierte Fahrzeuge)
(Mindestanforderung). b) Die Lieferleistungen gem. lit. a) müssen mindestens die
nachfolgende Komponenten (Mindestanforderung) umfassen: Bordnetzumrichter (BNU),
Direktpulsumrichter (DPU) oder Traktionsumrichter und Leittechnik (TCMS). Hinweise der
Vergabestelle: Die angegebenen Referenzen müssen eindeutig demjenigen Unternehmen als
Auftragnehmer des Referenzauftraggebers zugeordnet werden können, welches sich zum
Nachweis seiner Eignung in dem Angebot darauf beruft. Soweit diese nicht vollständig im
zulässigen Referenzzeitraum erbracht wurden, muss das Unternehmen nachweisen, dass
jedenfalls die vom Auftraggeber geforderten Mindestanforderungen bzw. die damit
verbundenen Leistungen des Unternehmens tatsächlich im zulässigen Referenzzeitraum
erbracht wurden. Andernfalls kann die Referenz des Unternehmens nicht zum Nachweis der
geforderten Leistungsfähigkeit herangezogen werden. Die Darstellung der Referenzen hat
unter Nutzung des von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vordrucks 7, welcher
neben den Mindestangaben (Name der Auskunftsperson, Wert der Leistung, Zeit der
Leistungserbringung und Angabe, ob die Lieferleistung sachmangelfrei und ordnungsgemäß
bzw. die Werk-/Dienstleistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde) weitere,
sachlich gerechtfertigte Angaben enthalten, zu erfolgen. Die Angaben auf dem nachfolgenden
Vordruck sind vollständig vorzunehmen. Die vollständige Angabe des Referenzauftraggebers,
insbesondere des Ansprechpartners mit vollständigen Kontaktdaten, ist zwingend. Für den
Fall, dass die Unternehmen den Referenzvordruck aus rechtlichen Gründen nicht ausfüllen
dürfen insbesondere, weil der Referenzauftraggeber dies aus
Geheimhaltungserfordernissen oder wegen Sicherheitsinteressen untersagt haben die
Unternehmen in dem Referenzvordruck zumindest den Referenzauftraggeber nebst einem
Ansprechpartner anzugeben, bei dem der Auftraggeber die verlangten Angaben abfragen und
überprüfen kann. Sollte dem Auftraggeber die Abfrage oder Überprüfung bei dem
Referenzauftraggeber nicht möglich sein, ist die eingereichte Referenz des Unternehmens
kein tauglicher Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit. Der
Auftraggeber behält sich die Überprüfung der Darstellung und Angaben sowie eigene
Ermittlungen im Rahmen der Eignungsprüfung vor. Das Einverständnis des angegebenen
Ansprechpartners des Referenzprojekts, bei Rückfragen bzw. zur Überprüfung der vom Bieter
gemachten Angaben durch den Auftraggeber Auskunft zu erteilen, wird vorausgesetzt. Sollte
bei der Prüfung einer Referenz kein Ansprechpartner erreicht werden können, die Referenz
also nicht überprüft werden können, ist die eingereichte Referenz des Unternehmens kein
tauglicher Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit.
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet
Kriterium:
Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Bezeichnung: Darstellung der Beschäftigenanzahl
Beschreibung: Angabe der durchschnittlichen jährlichen Anzahl der Beschäftigten des
Unternehmens in den letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahren oder seit dem
Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens (falls dieses
weniger als drei (3) volle Jahre zurück liegt), wobei die Anzahl mindestens 300
Vollzeitäquivalente (pro Jahr) betragen muss (Mindestanforderung):
Anwendung dieses Kriteriums: Verwendet
5.1.11. Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.subreport.de/E29998539
5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Adresse für die Einreichung: https://www.subreport.de/E29998539
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
Beschreibung der finanziellen Sicherheit: Die Sicherheitsleistungen ergeben sich aus den
Vergabeunterlagen. Es werden Vertragserfüllungsbürgschaften, Vorauszahlungsbürgschaften
und Gewährleistungsbürgschaften gefordert.
Frist für den Eingang der Angebote: 15/05/2025 11:00:00 (UTC+2) Eastern European Time,
Central European Summer Time
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Nachforderungen von Unterlagen werden über die
Bieterkommunikation der Vergabeplattform kommuniziert.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Eröffnungsdatum: 15/05/2025 11:00:00 (UTC+2) Eastern European Time, Central European
Summer Time
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Siehe Vergabeunterlagen
Finanzielle Vereinbarung: Siehe Vergabeunterlagen
5.1.15. Techniken
Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion: nein
5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Rheinland · c/o Bezirksregierung Köln
Informationen über die Überprüfungsfristen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung
von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB
unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf die Bestimmungen
des § 134 Absatz 1 und 2 GWB hin: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren
Angebote nicht berücksichtigt wer-den sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen
Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung
ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die
Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die
Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn
Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es
nicht an.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Rheinbahn
AG
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
des BMI)
8. Organisationen
8.1. ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Rheinbahn AG
Registrierungsnummer: Berichtseinheit-ID 00005133
Abteilung: Einkauf
Postanschrift: Lierenfelder Str. 42
Stadt: Düsseldorf
Postleitzahl: 40231
Land, Gliederung (NUTS): Düsseldorf, Kreisfreie Stadt (DEA11)
Land: Deutschland
E-Mail: rheinbahn@rheinbahn.de
Telefon: +49 21158201
Internetadresse: https://www.rheinbahn.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1. ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Rheinland · c/o Bezirksregierung Köln
Registrierungsnummer: USt-ID-Nr.: DE812110859
Postanschrift: 50606 Köln
Stadt: Köln
Postleitzahl: 50606
Land, Gliederung (NUTS): Köln, Kreisfreie Stadt (DEA23)
Land: Deutschland
E-Mail: VKRheinland@bezreg-koeln.nrw.de
Telefon: +49 221 147-3045
Internetadresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/wirtschaft-und-kultur
/vergabekammer-rheinland
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1. ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 1b0093c2-97c4-4b3c-ba74-54ad2cfb0b49 - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung: 17
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 11/04/2025 06:34:46 (UTC+2) Eastern
European Time, Central European Summer Time
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
ABl. S Nummer der Ausgabe: 73/2025
Datum der Veröffentlichung: 14/04/2025
Referenzen:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/wirtschaft-und-kultur/vergabekammer-rheinland
https://www.rheinbahn.de
https://www.subreport.de/E29998539
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202504/ausschreibung-242641-2025-DEU.txt
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